Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder
Dr. Hütter, Dr. Kundegraber und Dr. Stühlinger über die Berufung des Herrn A T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, 8970 Schladming, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 30.12.1992, GZ.: 15.1 1992/67, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen:
Er habe am 7.10.1992 um 09.30 Uhr in seinem Betrieb Gasthof-Restaurant `K' in Sch
1.) Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr gebracht, ohne zu sorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden.
Bei der Küchenarbeit wird vom Chef und einer Küchenhilfe kein entsprechender Haarschutz getragen. Bei der Personalwaschgelegenheit sind zwar Vorrichtungen für Flüssigseife und Papierhandtücher installiert, diese sind jedoch nicht gefüllt, eine hygienische Reinigung der Hände ist daher nicht möglich. Auf die verrosteten Einlagefächer des Kühlschrankes wurden Holzbretter gelegt. Auf diesen findet sich eine Haussülze, ohne entsprechend abgedeckt zu sein. Wurst und Käse liegt ebenfalls mit der Schnittfläche auf diesen Holzstücken. In einer Küchenlade fanden sich unzählige Eierschalen, ein Eimilchgemisch zum Panieren, vom Vortag, wurde ebenfalls vorgefunden. Die Einlageböden im Tellerschrank sind mit Fett überzogen und längere Zeit nicht mehr gereinigt worden. Am Stiegenabgang zu den Lagerräumen steht nach wie vor ein altes, verschmutztes Holzregal, in dem verschiedene Geschirre und Schüsseln, sowie ein Fleischwolf stehen. Unmittelbar daneben hängen die Putzutensilien.
Die Warenkontrolle in den Kühlräumen ist äußerst nachlässig, so wurden einige offensichtlich verdorbene (verschimmelte) Waren vorgefunden.
Im Fleischaufarbeitungsraum wurde ein Holzschemel, der bereits bei der Vorrevision beanstandet wurde, vorgefunden. Dieser Holzschemel ist an der Oberfläche durch Schnitte stark beschädigt und verunreinigt.
Im Lebensmittellagerraum fand sich Mäusekot."
Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Lebensmittelgesetz 1975 (im folgenden LMG) begangen.
Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 74 Abs 5 Z 3 LMG begeht, wer den Bestimmungen des § 20 leg. cit. zuwiderhandelt. Nach dieser Gesetzesstelle hat, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist. Unterzieht man den Spruch des angefochtenen Bescheides einer Prüfung im Sinne des § 44a Z 1 und 2 VStG unter Zugrundelegung der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, so hat der Spruch betreffend der Übertretung des § 20 LMG in Verbindung mit § 74 Abs 5 Z 3 LMG (§ 44a Z 2 VStG) zu enthalten, daß durch die Unterlassung der nach dem Stand der Wissenschaft möglichen und nach der Verkehrsauffassung zumutbaren Vorsorge, der Bestrafte eine durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilige Beeinflußung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen herbeigeführt haben soll" (VwGH 19.9.1983, 83/10/0173). Der Mangel in der rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 44a Z 2 VStG wäre einer Sanierung zugänglich. Nicht jedoch kann der Unabhängige Verwaltungssenat die wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 44a Z 1 VStG, nämlich soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist" nach Ablauf der in § 74 Abs 6 LMG vorgesehenen Frist verbessern.
Da dem Spruch somit wesentliche Tatbestandsmerkmale fehlen, war dem Berufungsantrag stattzugeben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG zur Einstellung zu bringen.