Herr H G, vertreten durch Herrn Mag. Christian Sperger, 6851 Dornbirn, Wallenmahd 46, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13.8.1993, Zl.: X-9795- 1991 wegen Bestrafung nach dem Lebensmittelgesetz Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter wie folgt entschieden:
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt fest, daß er gemäß § 51 Abs 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zur Entscheidung über die Berufung des Herrn H G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13.8.1993, Zl.: X-9795-1991, örtlich nicht zuständig ist.
Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet in seiner Tatbeschreibung:
Sie haben es in ihrer Eigenschaft als gemäß § 9 VStG der Fa Z Kaffeeröstrei AG, in D, für den Bereich "Kaffee" strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, daß das falsch bezeichnete Lebensmittel Kaffee "Brasil-Kava" durch die Auslieferung am 4.3.1991 an die Fa. D Warenhandelsgesellschaft mbH. & Co, G-N, in Verkehr gebracht wurde.
Zwei Packungen des obgenannten Kaffees wiesen ein Nettogewicht von 872,7 und 857 g auf, obwohl auf den Verpackungen ein Füllgewicht von 1 kg ausgewiesen war. Die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wies darauf hin, daß eine allgefällige Berufung bei der (bescheiderlassenden) Behörde oder beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg einzubringen sei. Es wurde Berufung erhoben und bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eingebracht. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg leitete den Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 16.9.1993 gemäß § 51 Abs 1 VStG und § 6 AVG zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark weiter.
Dieser retournierte den Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 6.12.1993 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg, weil er sich für unzuständig erachtete. Mit Schreiben vom 4.2.1994 übersandte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg den Akt neuerlich an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark und wies darauf hin, daß nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.4.1989, Zl. 89/10/0085 die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde bewirke.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Nach § 51 Abs 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.
Nach der Aktenlage wurde der von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als falsch bezeichnet beanstandete Kaffee zweimal in Verkehr gebracht, und zwar zunächst durch Auslieferung aus der Kaffeerösterei der Fa. Z in D am 4.3.1991 und das zweite Mal durch Feilhalten am 20.3.1991 in der D Warenhandelsgesellschaft mbH & Co, G-N.
Die Behörde der ersten Instanz hat sich bei der Bestrafung bezüglich des Täters an Herrn H G gehalten, welcher am 1.2.1988 vom Alleingeschäftsführer der Firma F.M. Z Kaffeerösterei AG, in D, zum Verantwortlichen gemäß § 9 VStG, somit zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im gesamten Kaffeebereich der Z-gruppe bestellt worden war. Ihm wurde vorgeworfen, den Kaffee am 4.3.1991 durch Auslieferung in Verkehr gebracht zu haben. Geröstet, verpackt und möglicherweise falsch bezeichnet wurde der Kaffee somit in der Kaffeerösterei in D, und damit liegt es auch auf der Hand, daß der Kaffee von dort aus ausgeliefert wurde.
Dagegen hat Herr H G den Kaffee nicht in G (durch Feilhalten) in Verkehr gebracht. An diesem Ort wurde der Kaffee durch den für die D Warenhandelsgesellschaft mbH. & Co, G- N strafrechtlich Verantwortlichen in Verkehr gebracht, und eine Annahme des Tatortes G - N wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde der ersten Instanz beim Täter an diesen Verantwortlichen gehalten hätte.
Nicht anders hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.11.1981, 81/10/0111 entschieden, wonach Ort der Begehung der Verwaltungsübertretung (in diesem Fall Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung) jener Ort ist, an dem der Täter die Ware durch Auslieferung aus seinem Erzeugungsbetrieb, in welchem die Verpackung vorgenommen worden war, in Verkehr gesetzt hatte und nicht der Ort des Feilhaltens der Ware im Verkaufsgeschäft (Kühlvitrine). Auf Grund dieser Erwägungen gelangt daher der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zu der Auffassug, daß in vorliegender Verwaltungsstrafsache örtlich zuständige Berufungsbehörde gemäß § 51 Abs 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.