TE UVS Tirol 1994/04/07 16/29-2/1994

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Veröffentlicht am 07.04.1994
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG i.V.m. §§24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.07.1993 im Gemeindegebiet von Zirl den PKW durch den Forstweg "Kaiserstand" bis zum Wendeparkplatz "Pflegertal" trotz gekennzeichneten Fahrverbotes, ausgenommen Anrainer deren Fahrzeuge ein Gesamtgewicht von 10 t nicht überschreitet, befahren und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §52 Z1 StVO 1960 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 200,--, Ersatzarrest 12 Stunden, verhängt wurde.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestritt der Berufungswerber die Übertretung mit der Verantwortung, er sei als Jagdausübungsberechtigter und Benützer es Jägernotweges, der ihm behördlich bewilligt worden wäre, Anrainer im Sinne der Ausnahmebestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. Aus dem Kommentar zu §52 StVO sei nämlich zu entnehmen, daß als Anrainer die Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften anzusehen seien. Der Begriff Anrainer umfasse also nicht nur die Eigentümer von Grundstücken entlang des Weges, sondern allfällige (Rechts-)Besitzer, sodaß außer dem Eigentümer der neben der Straße gelegenen Liegenschaft auch jenen Personen die Anrainereigenschaft zuzuerkennen sei, welche an dieser Liegenschaft ein Bestandsrecht besäßen oder zur Ausübung des Jagdrechtes auf dieser Liegenschaft berechtigt seien. Er habe damit keine Übertretung begangen. Es liege auf der Hand, daß er den Forstweg Kaiserstand bis zum Wendeparkplatz Pflegertal mit einem Kraftfahrzeug verwenden könne und ab dem Wendeplatz den Fußweg im Rahmen des Jägernotweges benützen dürfe und somit als Anrainer im Sinne der StVO gelte. Weiters sei er Jagdaufseher und dürfe daher auch aus diesem Grund die Straße benützen.

 

Auf die Anfrage des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol teilte die Jagdbehörde mit, daß der Berufungswerber Jagdausübungsberechtigter in den Jagdgebieten Reith, Leithen und Mitterberg ist. Er ist auch Jagdleiter in diesen drei Revieren. Er hat als Jagdausübungsberechtigter das Recht zur Benützung des "Kaiserstandwegs" als Jägernotweg durch das Eigenjagdgebiet Zirl -West, und zwar ab der Gemeindegrenze Zirl/Reith im Westen bis zum nördlichen Rand des "Pflegertals". Der Notweg wurde in einem Plan, der vom unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol übermittelt wurde, rot eingezeichnet. Er wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.09.1992, Zahl 1b -1.108/3/8, zugesprochen. Die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen.

 

Der Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

 

Nach §31 Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person zulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§32 Abs2) vorgenommen worden ist. Absatz 2:

Diese Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare

Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an. Bei einer Verfolgungshandlung wegen eines Verstoßes gegen ein Fahrverbot sind dem Beschuldigten auch Tatbestandselemente vorzuhalten, die auf eine Nichterfüllung der Bedingungen für die Ausnahme vom Fahrverbot hinweisen. Im gegenständlichen Fall wäre dem Berufungswerber vorzuhalten gewesen, daß er nicht Anrainer im Sinne der Ausnahmebestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 02.05.1990, Zahl 4-64/1-90, ist. Da dies sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis unterlassen wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Darüberhinaus ist dem Berufungswerber beizupflichten, daß die Ausnahme von der Verordnung zu ungenau umschrieben ist. Als Anrainer sind nämlich die Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften anzusehen. Der Begriff Anrainer umfaßt also nicht nur die Eigentümer von Grundstücken entlang des "... Weges", sondern auch allfällige (Rechts-)Besitzer, sodaß außer dem Eigentümer einer neben der Straße gelegenen Liegenschaft auch jenen Personen die Anrainereigenschaft zuzuerkennen ist, welche an dieser Liegenschaft ein Bestandsrecht besitzen oder zur Ausübung des Jagdrechtes auf dieser Liegenschaft berechtigt sind. Verwiesen wird auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.1980, ZfVB 1981/5/1380. Der Jägernotweg des Berufungswerbers ist im unmittelbaren Nahbereich der befahrenen Forststraße. Der Berufungswerber ist als Rechtsbesitzer somit Anrainer im Sinne der Ausnahmebestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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