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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufwandersatzV UVS 1995 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des Bundes (Bundesminister für Inneres), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Februar 2001, Zlen. UVS- 02/P/13/69/1999/34 und UVS-02/P/13/70/1999, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (mitbeteiligte Partei: SK in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit (im zweiten Rechtsgang ergangenem) Bescheid vom 8. Februar 2001 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien - ua. - eine vom Mitbeteiligten gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.) und den Mitbeteiligten verpflichtet, "dem Bund (BMI) als Rechtsträger der belangten Behörde ATS 2.800,-- für Schriftsatzaufwand und ATS 565,-
- für den Vorlageaufwand im Maßnahmenverfahren, zusammen ATS 3.365,--", binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt 4.c).
Ausschließlich gegen die erwähnte Kostenentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich der beschwerdeführende Bund insoweit im Recht auf Zuspruch von Aufwandersatz verletzt erachtet, als nur einmal und nicht zweifach Schriftsatzaufwand zuerkannt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass der abgewiesenen Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG zwei Verwaltungsakte (neben einer Festnahme auch eine erkennungsdienstliche Behandlung des Mitbeteiligten) zugrunde gelegen hätten, weshalb in Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG (iVm § 79a Abs. 7 AVG) eine doppelte Honorierung geboten gewesen wäre. Er übersieht dabei jedoch, dass die im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien belangte Behörde (die Bundespolizeidirektion Wien) ihrerseits in ihrer Gegenschrift nur pauschal einmal "Schriftsatzaufwand" in Höhe von S 4.000,--, gekürzt um ein Drittel, angesprochen hat, ohne in dieser Gegenschrift oder in der Folge zum Ausdruck zu bringen, dass dieser Betrag mehrfach (für mehrere angefochtene Verwaltungsakte) geltend gemacht werde. Die Zuerkennung von zweifachem Schriftsatzaufwand kommt daher nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2000/01/0019 bis 0022), weshalb die gegenständliche Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Ein Kostenzuspruch an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien konnte nicht erfolgen, da der Rechtsträger iS des § 47 Abs. 5 VwGG, in dessen Namen er gehandelt hat, mit dem Beschwerdeführer ident ist.
Wien, am 2. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001010125.X00Im RIS seit
22.11.2001