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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV UVS 1995;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des JW, Anschrift unbekannt, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Oktober 2000, Zl. UVS- 02/P/15/79/1999/10, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (insoweit, als er das Kostenbegehren des Beschwerdeführers in dem S 9.465,45 übersteigenden Umfang abweist) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Erledigung wesentlichen Punkten (sieht man davon ab, dass hier nur die Kostenentscheidung der belangten Behörde streitgegenständlich ist) - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2000/01/0019 bis 0022, zugrunde liegen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung (die ihrerseits zur Auslegung des dort bekämpften Bescheides auf die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides Bezug nimmt) verwiesen.
Aus den im genannten Erkenntnis dargestellten Erwägungen war auch hier der angefochtene Bescheid im Umfang seiner Anfechtung (Abweisung des den Betrag von S 9.465,45 übersteigenden Kostenmehrbegehrens des Beschwerdeführers) - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010509.X00Im RIS seit
22.11.2001