TE UVS Wien 1994/05/31 04/25/192/94

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Frey über die fristgerecht eingebrachte Berufung des Herrn Egon P gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk vom 14.1.1994, MBA 18 - S 3665/93, wegen Übertretung des §135 iVm §60 Abs1 litb und §73 der Bauordnung für Wien, LGBl Nr 11/1930 idgF, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG eingestellt.

Demnach entfällt der erstinstanzliche Kostenbeitrag. Gemäß §65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) als Bauwerber auf der Liegenschaft in Wien, W-gasse bestraft, weil er zumindest am 5. August 1993 bauliche Herstellungen, nämlich die Herstellung der hofseitigen Garagenverbreiterung von 4,90 m auf 6 m mit 25 cm-Hohlblocksteinen mit der dazugehörigen Decke und die Errichtung der linken Feuermauer habe beginnen lassen, ohne daß eine Baubewilligung vorlag, bzw in Abweichung vom genehmigten Bauplan.

Wegen Übertretung des §135 iVm §60 Abs1 litb und §73 der Bauordnung für Wien, LGBl Nr 11/1930, idgF wurde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Ferner wurde ihm gemäß §64 VStG ein Beitrag von S 100,-- zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Ohne auf die Berufungsausführungen eingehen zu müssen, war das angefochtene Straferkenntnis aus folgenden Gründen zu beheben und das Verfahren einzustellen:

Gemäß §60 Abs1 der Bauordnung für Wien in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist, soweit nicht §62 zur Anwendung kommt, bei den dort näher bezeichneten Bauführungen vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.

Wenn ein bewilligungspflichtiger Bau ohne Baubewilligung ausgeführt wird, liegt eine eigenmächtige Bauführung vor. Täter einer eigenmächtigen Bauführung ist der Bauherr, also derjenige, über dessen Auftrag und für dessen Rechnung der Bau ausgeführt wird (vgl Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, Prugg Verlag Eisenstadt, 1992, Seite 562).

Gemäß §73 Abs1 leg cit sind beabsichtigte Abweichungen von rechtskräftigen, noch wirksamen Baubewilligungen nach den Bestimmungen der §§60 und 62 wie Änderungen an bereits bestehenden Baulichkeiten zu behandeln.

Nach §125 Abs1 lita leg cit ist bei der Bauausführung unter anderem für die Einhaltung des genehmigten Bauplanes der Bauführer verantwortlich.

Gemäß §135 Abs1 leg cit werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mit Geld bis zu S 300.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstößt der Spruch auch gegen §44a Z1 VStG, wenn im Spruch die Tat so umschrieben ist, daß eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist (VwGH 29.1.1987, 86/06/0017 uva). In der Formulierung des Spruches unter Verwendung des Wortes "beziehungsweise" in der Tatumschreibung liegt ein den Erfordernissen des §44a VStG nicht entsprechender Alternativvorwurf (vgl VwGH 28.10.1987, 86/03/0131).

Im vorliegenden Fall erfolgte eine alternative Anlastung durch Verwendung der Worte "ohne daß eine Baubewilligung vorlag, bzw in Abweichung vom genehmigten Bauplan". Es besteht somit ein unzulässiger Alternativvorwurf, der eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen - wie sie oben wiedergegeben wurden - ermöglicht und wobei in keiner Weise konkretisiert ist, welche Bauherstellungen ohne Baubewilligung und welche - bei gegebenen Voraussetzungen gemäß §125 Abs1 lit a der Bauordnung für Wien in der Verantwortlichkeit des Bauführers - in Abweichung vom genehmigten Bauplan erfolgten.

Eine Konkretisierung ist der Berufungsbehörde durch den zwischenzeitigen Eintritt der Verfolgungsverjährung verwehrt, ist doch Gegenstand der vorliegenden Anlastung lediglich das "Beginnenlassen" von baulichen Herstellungen am 5.8.1993, ohne daß angelastet worden wäre, daß die Beendigung der nicht gedeckten Bautätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden habe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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