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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des JE, Anschrift unbekannt, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Jänner 2001, Zl. UVS- 02/V/14/43/1999/6, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er das Kostenbegehren des Beschwerdeführers in dem S 16.834,-- übersteigenden Umfang abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die in der gegenständlichen Angelegenheit ergangenen, den Beschwerdeführer betreffenden Vorerkenntnisse vom 13. Jänner 1999, Zlen. 98/01/0188 bis 0193, und vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0404, verwiesen.
Infolge des zweitgenannten Erkenntnisses war nur mehr die "Kostenfrage" (Kostenersatzanspruch des im Verfahren nach § 67a Abs. 1 Z 2 AVG vor der belangten Behörde obsiegenden Beschwerdeführers) offen. Hierüber erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Jänner 2001 dergestalt, dass sie den Bund gemäß § 79a Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 1 und 2 Aufwandersatzverordnung UVS verpflichtete, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 16.834,-- bestimmten Kosten (Schriftsatzaufwand S 7.700,--, Verhandlungsaufwand S 9.133,34) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu ersetzen; das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass darüber zu entscheiden sei, in welcher Höhe im Beschwerdepunkt "Inschachhalten, Personsdurchsuchung und Anhaltung im Stiegenhaus für knapp eine Stunde" dem Beschwerdeführer Kostenersatz für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zuzuerkennen sei. Bei dieser Entscheidung sei von den in § 1 Z 1 und 2 Aufwandersatzverordnung UVS normierten Pauschbeträgen auszugehen, diese seien dem Beschwerdeführer - im Rahmen seines Begehrens - zuzusprechen. Nachdem dem Beschwerdeführer und elf weiteren Streitteilen in Anwendung des § 53 Abs. 2 VwGG bezüglich des Beschwerdepunktes "Hausdurchsuchung" zu gleichen Teilen Kostenersatz für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand abgegolten worden sei, sei dies (mit je einem Zwölftel der in der Verordnung bestimmten Pauschbeträge) beim Kostenersatz des vorliegenden Beschwerdepunktes zu berücksichtigen. Der dem Beschwerdeführer zuzusprechende Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand reduziere sich demnach von 8.400 S auf 7.700 S, der zuzusprechende Betrag für Verhandlungsaufwand von 10.000 S (insoweit sei der Pauschbetrag der Aufwandersatzverordnung UVS nicht zur Gänze ausgeschöpft worden) auf 9.133,34 S.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt im Ergebnis die Ansicht, dass er insgesamt in drei gesonderten Beschwerdepunkten obsiegt habe, und zwar 1. betreffend Durchsuchung seiner persönlichen Besitztümer und Schlafstelle ("Hausdurchsuchung"), 2. betreffend Anhaltung im Stiegenhaus für eine knappe Stunde und 3. betreffend Personsdurchsuchung. In alleiniger Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG wäre ihm daher der dreifache Pauschalbetrag je für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand gemäß § 79a Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 1 und Z 2 Aufwandersatzverordnung UVS zuzusprechen gewesen.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf seine im Verfahren vor der belangten Behörde gelegte Kostennote zu verweisen, mit der er - siehe ihre Darstellung im genannten Vorerkenntnis zu Zl. 99/01/0404 - lediglich einmal Schriftsatzaufwand in Höhe von 8.400 S und lediglich einmal Verhandlungsaufwand in Höhe von 10.000 S angesprochen hat. Zutreffend legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung die so verzeichneten Kosten zugrunde, ein darüber hinausgehender Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand kam im Hinblick auf den Inhalt der gelegten Kostennote - unabhängig von der Anzahl der mit Erfolg bekämpften Verwaltungsakte - von vornherein nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2000/01/0019 bis 0022, mwN). Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass es nicht auf eine der Höhe nach richtige schriftliche Verzeichnung ankomme, weil die Aufwandersätze ohnedies pauschaliert seien, so ist ihm zu entgegnen, dass die Pauschalierung zwar eine genaue Bezifferung der zum Ersatz begehrten Beträge entbehrlich macht; wird jedoch ausdrücklich weniger begehrt als nach § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS geltend gemacht werden könnte, so ist es der Behörde verwehrt, über den konkret angesprochenen Betrag hinauszugehen (siehe sinngemäß zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 723, zitierte hg. Judikatur).
Mit der belangten Behörde ist nach dem Gesagten somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer an Schriftsatz- und an Verhandlungsaufwand ein Betrag von insgesamt 18.400 S zuzuerkennen war. Dieser Betrag unterlag freilich - und insoweit irrt die belangte Behörde - keiner Kürzung. Es trifft nämlich nicht zu, dass der Beschwerdeführer schon anteilig Kostenersatz erhalten habe. Insbesondere kann der Kostenzuspruch an eine andere vor der belangten Behörde beschwerdeführende Partei (im Rahmen des dem Erkenntnis Zl. 99/01/0404 zugrunde liegenden Bescheides, der insoweit unbekämpft geblieben ist) nicht dergestalt Rechtswirkungen entfalten, dass er auch den nunmehrigen Beschwerdeführer, der seinerseits die Abweisung seines Kostenbegehrens (in dem seinerzeitigen Bescheid) bekämpft hat, erfasse, mag dies auch von der damaligen Kostenentscheidung so intendiert gewesen sein. Indem dies die belangte Behörde verkannte, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im Umfang der Anfechtung aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001010084.X00Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008