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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die als Zurückweisung zu deutende Abweisung eines Antrags des Beschwerdeführers; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine als Versetzung des beschwerdeführenden Gendarmeriebeamten gedeutete Verfügung (Weisung); kein Vorliegen zweier verschiedener Dienststellen bei der fraglichen Maßnahme; ausreichendes ErmittlungsverfahrenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Bis zum 30. April 1995 wurde er als eingeteilter Gendarmeriebeamter der dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich (LGK NÖ) angegliederten "Netzleitstelle-Ost" verwendet. Seit 1. Mai 1995 ist er eingeteilter Beamter des Sachbereiches 3022 im Referat 302 des LGK NÖ.
Ursprünglich war seitens des LGK NÖ die Rede von einer vorübergehenden "Zuteilung" des Beamten im Referat 302, dann davon, daß er dort dauernd "in Verwendung genommen" werde.
Mit einer an das LGK NÖ gerichteten Eingabe vom 21. August 1995 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1995 einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen worden; diese Dienstzuteilung hätte aber gemäß §39 Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979 idF der Novelle BGBl. 550/1994 (BDG), mangels seiner Zustimmung nur 90 Tage dauern dürfen. Er stellte den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides folgendes Inhaltes:
"I. Es wird festgestellt, daß die Dienstzuteilung des Antragstellers zum Referat 302 der Abteilung 30 des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich ab 01.08.1995 unwirksam ist.
II. In eventu, für die Abweisung des zu Punkt I. begehrten Feststellungsbescheides beantragt der Antragsteller, seine Versetzung zum Referat 302 der Abteilung 30 des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich mit Bescheid zu verfügen."
b) Das LGK NÖ als Dienstbehörde erster Instanz (§1 Abs1 Z8 iVm §2 Z5 litc DVV 1981) erließ über diesen Antrag einen mit 6. Februar 1996 datierten Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihr Antrag vom 21. August 1995 um bescheidmäßige Feststellung der Dienstzuteilung wird gemäß den §§56 und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgewiesen."
In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß die Erlassung von Feststellungsbescheiden unzulässig sei, wenn es sich um eine Vorfrage handle, die im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist. Ein solches Verfahren sei die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört. Eine bescheidmäßige Feststellung, daß eine Dienstzuteilung unwirksam ist, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antragsteller sei mit Befehl vom 26. April 1995 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1995 dem Referat 302 des LGK NÖ zugeteilt und als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen worden. Es sei zwar zunächst die "Zuweisung der vorübergehenden Verwendung" des nunmehrigen Beschwerdeführers im Referat 302 beabsichtigt gewesen. Die getroffene Verfügung (Weisung) sei jedoch irrtümlich als Zuteilung bezeichnet worden. In der Folge sei mit Befehl vom 11. Juli 1995 die Verwendungsänderung des Antragstellers als eingeteilter Beamter des Sachbereiches 3022 des Referates 302 verfügt worden. Das Referat 302 habe den Antragsteller von der Weisung in Kenntnis gesetzt. Diesen Dienstauftrag (Weisung) habe er gemäß §44 Abs1 BDG zu befolgen gehabt. Das LGK, zu welchem auch die "Netzleitstelle-Ost" gehöre, stelle eine Einheit dar. Entgegen einer Mitteilung vom 7. Juli 1995 könne es sich daher bei der in der Verfügung vom 26. April 1995 irrtümlich als Zuteilung bezeichneten Personalmaßnahme nicht um eine Maßnahme nach §39 BDG handeln. Es handle sich folglich nicht um eine Dienstzuteilung, sondern um eine "normale Verwendungsänderung" nach §40 Abs1 BDG, die nicht mit Bescheid, sondern mit Weisung zu verfügen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, über die der Bundesminister für Inneres (BMI) mit Bescheid vom 2. April 1996 entschied. Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0203, auf, weil der BMI zur Bescheiderlassung nicht zuständig gewesen sei; Berufungsbehörde sei vielmehr die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, weil die materiell-rechtliche Angelegenheit - ausgehend von der Auslegung des Antrages des Einschreiters - das Begehren auf Abspruch in einer Versetzungsangelegenheit nach §38 BDG sei.
c) Die gemäß §41a BDG eingerichtete Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission) gab mit Bescheid vom 26. Februar 1998 der Berufung gegen den Bescheid des LGK NÖ vom "6. April 1996" (richtig: 6. Februar 1996 (s.o. litb)) keine Folge und bestätigte gemäß §38 BDG den erstinstanzlichen Bescheid. Es liege kein Dienststellenwechsel vor (Näheres s.u. II.2.b).
2. Gegen den zuletzt zitierten Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (Näheres s.u. II.2.a).
3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe die Dienststelle nicht gewechselt; es sei ihm die Sachentscheidung nicht gesetzwidrigerweise verweigert worden.
4. Darauf replizierte der Beschwerdeführer und legte Urkunden vor.
5. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles relevanten Bestimmungen des BDG lauten:
"Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. ..."
Die folgenden Absätze des §38 enthalten nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Versetzung zulässig ist, sowie über das einzuhaltende Verfahren. Nach Abs7 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen.
"Verwendungsänderung
§40.(1) ...
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. ..."
"Begriffsbestimmungen
§273. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) ..."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein. Ein solcher Vorwurf wäre begründet, wenn die Behörde dem Einschreiter zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hätte.
Dies ist jedoch nicht der Fall:
Zwar hat die Behörde erster Instanz im Spruch ihres Bescheides davon gesprochen, daß der Antrag "zurückgewiesen" werde; auch wurde dies von der Berufungsbehörde nicht beanstandet und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich jedoch, daß die Behörde über das eigentliche Begehren des Beschwerdeführers entschieden hat, nämlich über die Frage, ob seine (dauernde) Verwendungsänderung eine Versetzung iS des §38 BDG darstellt. (Der Beschwerdeführer bejaht diese Frage, die Behörde verneint sie.)
Aus dem Gesagten folgt, daß sich die Behörde erster Instanz bei der Verwendung des Terminus "zurückgewiesen" bloß im Ausdruck vergriffen und in Wahrheit eine abweisende Sachentscheidung getroffen hat. Wenn die Berufungskommission diesen Mangel nicht aufgegriffen hat, ist ihr kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten (vgl. z.B. VfSlg. 7920/1976, 8784/1980, 11017/1986, S 202; 12040/1989, S 429; VfGH 19.6.1998 B3063/97 u.a.Zlen.).
Weil dem Beschwerdeführer somit keine Sachentscheidung verweigert wurde, liegt die behauptete Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht vor.
2. Zu untersuchen ist allerdings, ob die Behörde durch die von ihr getroffene Sachentscheidung den Beschwerdeführer in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht als jenem auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (etwa in jenem auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz) verletzt hat.
Es geht um die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer versetzt wurde; das wäre nach §38 Abs1 BDG nur dann der Fall, wenn er einer anderen Dienststelle (§273 Abs1 BDG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen worden wäre.
a) Der Beschwerdeführer meint, seine Dienststelle habe sich geändert. Hiezu führt er in der Beschwerde aus:
"Die Verschiedenheit der Dienststelle 'Netzleitstelle-Ost' zur Dienststelle Referat 302 der Abteilung 30 des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich ergibt sich aus den Organisationsvorschriften.
Diese wurden mit Erlaß vom 11.11.1994 zur GZ 2122/49-II./5/94 (Organisations- und Geschäftsordnung der LGK OGO/LGK), sowie die Organisations- und Geschäftsordnung für den zentralen EDV-Betrieb der Bundesgendarmerie (OGO-EDV/BG) mit Wirkung ab 01.01.1995 geregelt.
Zur Beurteilung der Dienststelleneigenschaft der zentralen Netzleitstelle-Ost ist die OGO-EDV/BG heranzuziehen.
Gemäß §1 Abs1 OGO-EDV/BG wird ein Fachbereich 'zentraler Netzwerkbetrieb', dem die Netzleitstellen unterstehen, sowie ein Fachbereich 'Gendis-Anwendungen' eingerichtet.
Gemäß Abs2 dieses Paragraphen werden die Fachbereiche des zentralen EDV-Betriebes den örtlich zuständigen Landesgendarmeriekommanden angegliedert und unterstehen in fachlicher Hinsicht ausschließlich dem Gendarmeriezentralkommando welches zum Bundesministerium für Inneres gehört.
Durch die fachliche Unterstellung der zwei Netzleitstellen unter das Gendarmeriezentralkommando sind diese von den jeweiligen Landesgendarmeriekommanden, sowie den, diesen unterstellten Dienststellen, welchen sie örtlich angegliedert sind, selbständige Dienststellen.
Diese Selbständigkeit ergibt sich aus dem ausschließlichen fachlichen Weisungszusammenhang zum Gendarmeriezentralkommando, welches zum Bundesministerium für Inneres gehört.
Der verbleibende personelle Weisungszusammenhang zum Landesgendarmeriekommando Niederösterreich kann die selbständige Dienststelleneigenschaft der Netzleitstelle-Ost im Verhältnis zum Landesgendarmeriekommando Niederösterreich nicht beseitigen.
Der Leiter des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich, der Landesgendarmeriekommandant, muß daher, wenn er den fachlichen Aufgabenbereich der Netzleitstelle-Ost beeinflussen will, sich an das Bundesministerium für Inneres wenden.
Im übrigen ist auch aus den Worten 'angliedern', welches der betreffenden Organisationsnorm zu entnehmen ist, die relative Selbständigkeit abzuleiten.
Die Unterschiedlichkeit der Organisation des EDV-Betriebes zum Landesgendarmeriekommando ergibt sich auch aus den unterschiedlichen Organisationsvorschriften.
Die Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des EDV-Betriebes wird durch die OGO-EDV/BG, die Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung der Landesgendarmeriekommanden durch die OGO/LGK geregelt.
Sollten beide Bereiche eine einheitliche Organisation haben bzw. darstellen, so hätte eine Organisationsvorschrift genügt.
Die Organisationsvorschrift für die 'Neue' Dienststelle, das Referat 302 der Abt. 30 ist die OGO/LGK.
Gemäß §5 Abs1 OGO/LGK stehen an der Spitze des Landesgendarmeriekommandos der Landesgendarmeriekommandant. Unter seiner Leitung und Verantwortung werden die, in den Wirkungsbereich der LGK fallenden Agenden besorgt.
Demnach besteht bei allen Dienststellen, die das LGK umfaßt, ein fachlicher und personeller Weisungszusammenhang zum Landesgendarmeriekommando. Dies ist wie bereits dargestellt ein bedeutender Unterschied zur Netzleitstelle-Ost.
Gemäß §5 Abs2 gliedert sich das Landesgendarmeriekommando in folgende Organisationseinheiten:
1. Gruppen unterteilt in Abteilungen und Referate, die in Sachbereiche bzw. bei der Schulungsabteilung auch in Lehrgruppen untergliedert sind.
2. Stabsabteilung
Demnach kann man ableiten, daß es auch innerhalb der LGK verschiedene Dienststellen gibt, was jedoch im gegenständlichem Falle außer Betracht bleiben kann, weil es hier um die Unterschiedlichkeit der Neztleitstelle-Ost zum Referat 302 der Abteilung 30 geht.
Klarzustellen ist noch, daß der Beschwerdeführer nicht vom Referat 303 der Abt. 30, welches zwar die Bezeichnung EDV trägt, zum Referat 302 der Abt. 30 dienstzugeteilt wurde, sondern daß die 'alte' Dienststelle, die Netzleitstelle-Ost war, wie bereits mehrmals dargestellt wurde.
Die Verfügung (Weisung) stellt sohin inhaltlich eine Zuweisung zu einer anderen Dienststelle dar."
b) Die Berufungskommission vertritt im angefochtenen Bescheid die gegenteilige Ansicht, indem sie ausführt:
"Sowohl im Antrag des BW (= Berufungswerber; das ist der Beschwerdeführer dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens) vom 21. August 1995 wie auch in der Berufung vom 21. Februar 1996 behauptet der BW, daß er mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1995 von der Dienststelle 'Netzleitstelle-Ost' einer anderen Dienststelle, nämlich dem Referat 302 der Abteilung 30 des LGK zugewiesen worden sei. Er räumt zwar ein, daß das LGK rechtlich eine Einheit darstelle, jedoch über verschiedene Dienststellen verfüge. Eine nähere Begründung, daß im konkreten Fall zwei Dienststellen vorlägen, ist den Schriftsätzen des BW nicht zu entnehmen; auch im Schriftsatz vom 18. Februar 1997 wird in dieser Hinsicht nichts rechtlich Relevantes vorgebracht, wie sich dies bereits aus dem bisher Gesagten und den nachstehenden Erwägungen ergibt.
Nur dann wenn zwei verschiedene Dienststellen vorliegen, liegt eine Versetzung gemäß §38 Abs1 BDG vor. Es war daher zu prüfen, ob der BW einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde.
Nach §273 Abs1 BDG sind Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben aber auch die räumliche Entfernung bzw. örtliche Situierung eine solcher Organisationseinheit (VwGH 8. November 1995, Zl. 95/12/0205).
Sowohl die 'Netzleitstelle-Ost' als auch das Referat 302 des LGK befinden sich derzeit im Gebäude der Meidlinger Kaserne in 1121 Wien, Ruckergasse 62. Die 'Netzleitstelle-Ost' ist ein Fachbereich des zentralen EDV-Betriebes der Bundesgendarmerie, der dem örtlich zuständigen Landesgendarmeriekommando angegliedert ist und in fachlicher Hinsicht ausschließlich dem Gendarmeriezentralkommando untersteht (§1 Abs2 des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres vom 11. November 1994, Zl. 2.122/49-II/5/94, betreffend Organisation und Geschäftsordnung für den zentralen EDV-Betrieb der Bundesgendarmerie - OGO EDV/BG).
Gemäß §8 Abs4 des zitierten Erlasses verfügt der Landesgendarmeriekommandant, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Arbeitsplatz des zu bestellenden Bediensteten liegt, die Einteilung der Mitarbeiter. Gemäß §14 des zitierten Erlasses obliegt die Dienstaufsicht dem Landesgendarmeriekommandanten, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Arbeitsplatz liegt.
Jeder Arbeitsplatz der 'Netzleitstelle-Ost' liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des LGK. Jeder Arbeitsplatzinhaber ist sowohl in dienstrechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht dem Landesgendarmeriekommandanten unterstellt. Nach diesen Ausführungen kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die 'Netzleitstelle-Ost' keine selbständige verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellt, sondern daß sie zur verwaltungs- und betriebstechnischen Einheit LGK gehört. Daran vermag auch die in fachlicher Hinsicht bestehende Unterstellung unter das Bundesministerium für Inneres nichts zu ändern. Daß auch das Referat 302 der Dienststelle LGK angehört, braucht nicht besonders erläutert zu werden. Abschließend wird noch bemerkt, daß sowohl die 'Netzleitstelle-Ost' wie auch das Referat 302 durch denselben Dienststellenausschuß vertreten werden.
Die Behauptungen des BW bezüglich der unterschiedlichen Dienststellen erwiesen sich daher in jeder Hinsicht als unbegründet. Der BW wurde lediglich in der gleichen Dienststelle anders verwendet.
Da kein Dienststellenwechsel vorliegt, liegt auch keine Versetzung vor. Infolgedessen mußte kein Versetzungsverfahren durchgeführt werden. Die Behörde 1. Instanz hat daher zu Recht den Antrag des BW zurückgewiesen, weil bei einer schlichten Verwendungsänderung kein Versetzungsverfahren durchzuführen ist."
3.a) Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 14573/1996).
b) Sohin könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Berufungskommission willkürlich vorgegangen wäre. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, läßt sich keine allgemeine Aussage machen. Ob Willkür vorliegt, kann nur aus dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14658/1996, 14811/1997).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt u.a. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (z.B. VfSlg. 9561/1982, 14811/1997).
c) Keiner dieser Mängel liegt aber hier vor. Weder hat sich für den Verfassungsgerichtshof ergeben, daß das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide, noch kann von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder von einer Willkür indizierenden denkunmöglichen Gesetzesanwendung die Rede sein:
Die Berufungskommission hat den Bescheid nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erlassen und diesen sorgfältig begründet. Sie kam zum Ergebnis, daß die "Netzleitstelle-Ost" und das Referat 302 nach ihrem organisatorischen Aufbau zur selben verwaltungs- und betriebstechnischen Einheit, nämlich zur Dienststelle "Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich", gehörten. Im Hinblick darauf daß diese Organisationseinheiten im selben Gebäude (Meidlinger Kaserne) untergebracht sind, beide durch denselben Dienststellenausschuß (§3 Abs1 litb und §4 Bundes-Personalvertretungsgesetz) vertreten werden und bei beiden die Einteilung der Mitarbeiter und die Dienstaufsicht dem Landesgendarmeriekommandanten obliegt, ist das von der Behörde gewonnene, soeben dargelegte Ergebnis zumindest nicht denkunmöglich; dies ungeachtet des Umstandes, daß die "Netzleitstelle-Ost" - anders als das Referat 302 - in fachlicher Hinsicht direkt dem Bundesministerium für
Inneres / Gendameriezentralkommando unterstellt ist.
Die getroffene behördliche Entscheidung ist also nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet. Ob der Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrundeliegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, daß eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14573/1996, 14811/1997).
d) Der Beschwerdeführer wurde sohin weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
e) Dem Beschwerdeführer steht es offen, nunmehr bei der zuständigen Behörde die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen, das der Klärung der Frage dient, ob die Abberufung von seiner bisherigen Verwendung in der "Netzleitstelle-Ost" und die Zuweisung einer neuen Verwendung im Referat 302 eine "qualifizierte Verwendungsänderung" iS des §40 Abs2 BDG darstellt, die einer Versetzung gleichzuhalten ist (vgl. VfSlg. 9420/1982).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Auslegung eines Bescheides, Bescheid Spruch, Dienstrecht, Versetzung, VerwendungsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B768.1998Dokumentnummer
JFT_10018870_98B00768_00