TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/2 2000/01/0377

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AufwandersatzV UVS 1995 §1;
AVG §59;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a Abs6;
AVG §79a;
VwGG §53;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des SG in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Juli 2000, Zl. UVS- 02/P/42/63/1999/9, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (insoweit, als er das Kostenbegehren des Beschwerdeführers in einem S 9.525,45 übersteigenden Umfang abweist) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2000 erklärte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) die am 16. Februar 1997 im Flüchtlingsheim der Caritas in 1070 Wien, Neustiftgasse 141, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführte Hausdurchsuchung hinsichtlich der persönlichen Besitztümer und der Schlafstelle des Beschwerdeführers im Zimmer 53 (fünfter Stock) sowie die Durchsuchung des Beschwerdeführers im Stiegenhaus und die Anhaltung des Beschwerdeführers im Stiegenhaus für knapp eine Stunde gemäß § 67c Abs. 3 AVG für rechtswidrig. Die belangte Behörde traf weiter folgende Kostenentscheidung:

"Gemäß § 79a AVG iVm § 53 VwGG und § 1 Aufwandersatzverordnung UVS ist der Bund (Bundesminister für Inneres) schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit je S 9525,45 (S 180,-- für Stempelgebühr, S 8400,-- für Schriftsatzaufwand und S 945,45 für den Verhandlungsaufwand bei elf obsiegenden Beschwerdeführern) bestimmten Kosten binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Zu jenen Kosten, die dem Beschwerdeführer neben anderen als gemeinsamer Prozesspartei zuzusprechen sind, wird auf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu GZ. UVS- 02/V/14/00037/98, verwiesen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, und zwar ausdrücklich nur insoweit, als das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Erledigung wesentlichen Punkten (sieht man davon ab, dass hier nur die Kostenentscheidung der belangten Behörde streitgegenständlich ist) - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2000/01/0019 bis 0022, zugrunde liegen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist nur anzumerken, dass die Kostenentscheidung der belangten Behörde entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht so verstanden werden kann, dass dem Beschwerdeführer mehr als einmal S 9.525,45 zugesprochen worden seien. Die Formulierung "... je S 9525,45" ist zwar mehrdeutig, die zur Auslegung dieser Unklarheit heranzuziehende Bescheidbegründung (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu § 59 AVG unter E 48. zitierte hg. Judikatur) zeigt jedoch zweifelsfrei, dass sich das Wort "je" nicht auf einzelne Punkte des für rechtswidrig erklärten Behördenhandelns - sodass sich eine mehrfache Honorierung ergäbe - bezieht. Demnach soll nämlich einerseits die "Hausdurchsuchung" bereits durch den Kostenzuspruch im Bescheid der belangten Behörde zur Zl. UVS-02/V/14/00037/98 abgegolten worden sein (siehe diesbezüglich auch den Verweis im Spruch des hier angefochtenen Bescheides), andererseits wird bezüglich "Durchsuchung" und "Anhaltung" ausdrücklich ausgesprochen, dass es sich insoweit um einen einheitlichen, von der Hausdurchsuchung verschiedenen Verwaltungsakt handle. Von da her bleibt für eine beschwerdepunktbezogene Deutung des Wortes "je" kein Raum, ihm kommt vielmehr im Ergebnis überhaupt kein normativer Gehalt zu. Dass im Übrigen am Boden der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung gelegten Kostennote - die diese Kostennote erläuternde "Mitteilung" vom 30. Dezember 1999 hat im Hinblick auf § 79a Abs. 6 AVG außer Betracht zu bleiben - ein Zuspruch von mehrfachem Aufwandersatz nicht dem Gesetz entsprochen hätte, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Aus den im eingangs genannten Erkenntnis dargestellten Erwägungen war auch hier der angefochtene Bescheid im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010377.X00

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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