TE UVS Niederösterreich 1994/06/21 Senat-WU-94-123

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991 iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wird nicht verfügt.

Text

In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig befunden, sich vom 6.10.1993 bis zum 2.3.1994 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, weil ihm keine Bewilligung gemäß §1 des Aufenthaltsgesetzes oder kein Sichtvermerk von einer Sicherheitsbehörde erteilt worden war. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß §82 Abs1 Z4 Fremdengesetz begangen, wofür er mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) bestraft wurde.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Rechtsmittelwerber die Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe.

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ erwogen:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

 

Gemäß §82 Abs1 Z4 Fremdengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß §15 leg cit halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen, eingereist sind oder wenn ihnen eine Bewilligung gemäß §1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sichterheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder so lange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl  Nr 8/1992, zukommt. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder der Befristung der Bewilligung oder des Sichtvermerkes.

 

Wesentliches Tatbestandsmerkmal eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß §82 Abs1 Z4 FrG ist jedenfalls, daß der Täter ein Fremder ist.

 

Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Eigenschaft des Täters "als Fremder" nicht enthält, entspricht er nicht den Erfordernissen des §44a Z1 VStG.

 

Da dem Berufungswerber auch in keinem Stadium des Verfahrens vorgehalten wurde, sich als Fremder unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, ist es der erkennenden Behörde verwehrt, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu ergänzen, sodaß es zu beheben war.

 

Die Einstellung des Strafverfahrens wurde nicht verfügt, da seit dem im Spruch genannten Zeitraum noch keine 6 Monate vergangen sind und somit keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sodaß es der Behörde erster Instanz offen steht, allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eine entsprechende Verfolgungshandlung zu setzen und ein neuerliches Straferkenntnis zu erlassen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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