Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift "§368 Z10 in Verbindung mit §157 Abs2 GewO 1973 idgF, BGBlNr532/1993, in Verbindung mit §3 Abs4 SperrzeitenVO 1975 idgF, LGBlNr27/1991," zu lauten hat. Die Bestrafung erfolgte gemäß §368 (Einleitungssatz) in Verbindung mit §370 Abs2 GewO 1973 idgF, BGBlNr532/1993.
Gemäß §64 Abs2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % von der verhängten Geldstrafe, das sind S 2.000,--, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr A H in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "C GmbH" zur Verantwortung gezogen, weil im Zuge der Ausübung des Erstgewerbes in der Betriebsart Bar in Innsbruck; 1. am 13.11.1993 in der Zeit von 04.00 Uhr bis 07.45 Uhr, 2. am 21.11.1993 in der Zeit von 04.00 Uhr bis 05.30 Uhr und 3. am 28.11.1993 in der Zeit von 04.00 Uhr bis 08.40 Uhr die Sperrstunde überschritten wurde, indem an den in Rede stehenden Tagen während der genannten Zeiträume die Betriebsräume des dortigen Gastbetriebes offengehalten wurden und Gästen der Aufenthalt in den dortigen Betriebsräumen gestattet wurde. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach §368 Z10 in Verbindung mit §157 Abs2 GewO 1973 in Verbindung mit §1 Abs1 der Tiroler Sperrzeitenverordnung, LGBlNr23/75 idgF, begangen. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Berufungswerber hat eingewendet, daß am 28.11 1993 und am 13.11.1993 kein gewerblicher Ausschank stattgefunden habe. Im Lokal habe jeweils eine private Feier stattgefunden. Die Zustimmung zu dieser privaten Feier habe K D gegeben. Die Übertretung am 21.11.1993 hat der Berufungswerber unbestritten gelassen. Anschließend wendet er noch ein, daß die Erstbehörde Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, nicht richtig bezeichnet habe.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß §368 Z10 GewO 1973 in der Fassung BGBlNr 532/1993 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Bestimmungen des §157 oder der auf Grund des §157 erlassenen Verordnung über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.Gemäß §157 Abs1 GewO 1973 idgF hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen, für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.
Gemäß §3 Abs4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.02.1975 über die Regelung der Sperrzeiten in den Gastgewerbebetrieben, LGBlNr23/1975 idgF, LGBlNr 27/1991, haben Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Bar" und "Diskothek", die ihren Standort in der Landeshauptstadt Innsbruck haben, spätestens um 04.00 Uhr zu schließen.
§157 Abs2 2. Satz GewO 1973 idgF bestimmt, daß der Gastgewerbetreibende während der Sperrzeit Gästen weder Zutritt zu den Betriebsräumen noch ein weiteres Verweilen gestatten darf. Darauf, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbebetriebes im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht, kommt es im Falle des Aufenthaltes in den Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen nicht an, auch ist eine "Bewirtung" der Gäste für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich (VwGH 30.06.1976, 2306, 2307, 2308, 2309,2310, 75 = ZfVB 1976/4/817). Auch Personen, die sich im Rahmen einer "Privatfeier" im Lokal aufhalten, sind Gäste im Sinne der zitierten Bestimmungen.
Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist erheblich. Den regelmäßigen Sperrstundenübertretungen der C GmbH liegt zweifellos ein Gesamtkonzept zugrunde. Es mag sein, daß der Täter den tatbildmäßigen Erfolg im Anlaßfall nicht als gewiß vorausgesehen hat, er mußte ihn aber immerhin für möglich halten und hat sich damit abgefunden. Insoferne ist ihm zumindest bedingter Vorsatz anzulasten. Der Berufungswerber wurde bereits wiederholt wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft. Dieser Umstand war bei der Strafbemessung ebenso zu berücksichtegen wie das Zusammentreffen von mehreren gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die allerdings vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumständ im Rahmen des zeitlichen Zusammenhanges zu einer Einheit zusammentreten. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Der Berufungswerber ist Geschäftsführer und Angestellter einer Steuerberatungskanzlei. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse können demgemäß als zumindest durchschnittlich angenommen werden. Bei den gegebenen Strafzumessungskriterien ist die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe keineswegs als überhöht zu bezeichnen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.