TE UVS Wien 1994/08/02 08/25/414/94

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Veröffentlicht am 02.08.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Frey über die fristgerecht eingebrachte Berufung des Herrn Helmut D, soweit sich diese gegen Punkt 10) des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 Referat 5 vom 11.3.1994, MA 4/5-PA- 194757/3/4, wegen Übertretung des §1 Abs3 iVm §4 Abs1 Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, idgF, richtet, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird der Berufung, soweit sich diese gegen Punkt 10) des Straferkenntnisses richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag von S 240,-- (ds 20 % der verhängten Strafe) zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, am 23.6.1993 in Wien, S-gasse das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke B mit dem behördlichen Kennzeichen W 81 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte.

In seiner dagegen gerichteten Berufung bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil es unerfindlich sei, warum die erkennende Behörde überhaupt zur Annahme gelangt wäre, daß der Beschuldigte der Lenker gewesen sein sollte. Weiters habe die erstinstanzliche Behörde eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen, da ein Schuldeingeständnis seinerseits nicht vorliege. Vielmehr habe er eine "generelle Bestreitung" ausgesprochen.

Schließlich sei die rechtliche Beurteilung seitens der erstinstanzlichen Behörde aus folgenden Gründen unrichtig:

Gemäß §44a VStG müsse im Spruch eines Straferkenntnisses die Tat präzise konkretisiert sein, zwingendes Tatbestandsmerkmal sei aber, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte bestraft wurde. Dies sei aus dem Spruch nicht erkenntlich, denn die Behörde habe nur allgemein geschrieben: "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug ... ". Es hätte einer Umschreibung bedurft, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte bestraft wird, nämlich ob als Lenker, als Fahrzeughalter oder als Verantwortlicher.

Im übrigen liege der "gesetzliche Richter" völlig im Dunkeln, denn am Anfang des Straferkenntnisses oben im Rubrum stehe "Sachbearbeiterin, Frau Z", dagegen am Schluß "Für den Abteilungsleiter: V, VO". Auf der linken Seite sei eine weitere Unterschrift zu ersehen, die völlig unleserlich sei. Es stehe aber in den bezughabenden Bestimmungen des AVG, daß die Unterschrift leserlich sein solle.

Am 2.8.1994 führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien eine mündliche Berufungsverhandlung durch, zu der der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Der Sachverhalt wird als erwiesen angenommen, wie er im Spruchpunkt 10) des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben ist.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt stützt sich auf die Feststellungen des Kontrollorganes für gebührenpflichtige Kurzparkzonen am Tatort, wie sie aus der Organstrafverfügung vom 23.6.1993 ersichtlich sind.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien schenkte den Angaben des Meldungslegers in der Organstrafverfügung aus folgenden Gründen Glauben: Beim Meldungsleger handelt es sich um ein Kontrollorgan für gebührenpflichtige Kurzparkzonen in Wien. Als solches ist es auf dem Gebiet der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes speziell geschult und erfahren. Es kann daher von ihm erwartet werden, daß es den Sachverhalt am Tatort richtig wiedergibt. Es hat sich auch kein Anhaltspunkt ergeben, daß das Kontrollorgan den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten wollte. Der Berufungswerber hingegen ist in seiner Verantwortung völlig frei und hat seine Behauptung im Einspruch vom 11.11.1993, die Kurzparkzone sei nicht erkennbar gewesen und es habe insbesondere die blaue Bodenmarkierung gefehlt, durch keinerlei Beweismittel stützen können. Im übrigen hat er die Gelegenheit, seine von ihm in der Berufung so bezeichnete "generelle Bestreitung" in der mündlichen Berufungsverhandlung zu konkretisieren, nicht wahrgenommen.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, es sei unerfindlich, warum die erkennende Behörde überhaupt zur Annahme gelangt sei, daß er der Lenker gewesen sein sollte, so ist dazu festzustellen, daß die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers deshalb als erwiesen angenommen wird, weil Frau Monika S in ihrer Lenkerauskunft vom 6.10.1993 angegeben hatte, nach ihren Aufzeichnungen habe sie dem nunmehrigen Berufungswerber zur gegenständlichen Tatzeit das in Rede stehende Fahrzeug geborgt. Dieses Beweisergebnis in der mündlichen Berufungsverhandlung zu widerlegen, hat der Berufungswerber verabsäumt.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wurde erwogen:

Gemäß §1 Abs3 zweiter Satz des Parkometergesetzes hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß §4 Abs1 leg cit sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3000,-- zu bestrafen.

Auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht fest, daß der Berufungswerber zur Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß §1 Abs3 des Parkometergesetzes verpflichtet war und durch die Nichtentrichtung die Abgabe verkürzt hat. Er hat sich somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten.

Nach §4 Abs1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber, indem er es unterließ, einen Parkschein ordnungsgemäß zu entwerten, jene Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den auf dem Parkometergesetz beruhenden Verordnungsbestimmungen verpflichtet war (§2 Abs2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, LGBl Nr 15/1986).

Der Akteninhalt und insbesondere das Vorbringen des Berufungswerbers bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Berufungswerber nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder daß ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Berufungswerber hat daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist den Berufungsausführungen betreffend das Konkretisierungsgebot gemäß §44a VStG folgendes entgegenzuhalten:

Mit den Worten "Sie haben ... abgestellt" ist die gemäß §44a Z1 VStG gebotene Umschreibung der Lenkereigenschaft im Sinne des §1 Abs3 des Parkometergesetzes in ausreichender Weise vorgenommen. Das Abstellen nämlich ist ein Vorgang, der denknotwendig nur vom jeweiligen Lenker eines Fahrzeuges durchgeführt werden kann. Wenn der Berufungswerber vorbringt, die blaue Bodenmarkierung habe gefehlt, so ist darauf hinzuweisen, daß diese gemäß §25 Abs2 StVO nicht zwingend ist.

Wenn der Berufungswerber weiters rügt, die Unterschrift am Ende des angefochtenen Straferkenntnisses auf der linken Seite (gemeint ist also wohl die Unterschrift für die Richtigkeit der Ausfertigung) sei entgegen den Bestimmungen des AVG nicht leserlich, so ist dem folgendes entgegenzuhalten:

Da im gegenständlichen Fall das Straferkenntnis mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, genügt gemäß §18 Abs4 AVG die Beisetzung des Names des Genehmigenden ohne dessen Unterschrift und ist eine Beglaubigung durch die Kanzlei überhaupt nicht erforderlich, weshalb die Rüge, die Unterschrift sei nicht leserlich, ebenso ins Leere geht wie der Einwand, der "gesetzliche Richter" im erstinstanzlichen Verfahren bleibe im Dunkeln. Der vom Berufungswerber offensichtlich als "gesetzlicher Richter" bezeichnete Genehmigende geht jedenfalls entsprechend §18 Abs4 vierter Satz AVG aus der Beisetzung seines Namens hervor. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung, wurde doch die Abgabe im vorliegenden Fall in ihrer gesamten Höhe verkürzt. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering.

Das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, daß die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Strafe - gemessen an der gesetzlichen Strafobergrenze - nicht zu hoch, zumal sechs zum Tatzeitpunkt rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafen erschwerend hinzukamen und Milderungsgründe nicht vorlagen. Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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