TE UVS Niederösterreich 1994/08/09 Senat-KO-93-045

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr. 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Ing W M gestützt auf §74 Abs5 Z3 LMG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 300,-- ausgesprochen. Angelastet wurde der Umstand, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S K B Markenartikel GesmbH & CO die Verantwortung dafür trage, daß vom 15.5.1992 bis zum 19.7.1993 aufgrund eines Ersuchens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung im Behördenwege um Bekanntgabe der wirksamen Bestandteile bzw Stoffe gemäß §26 Abs2 LMG 1975 von 4 namentlich bestimmten Produkten dem Amt der NÖ Landesregierung, Lebensmittelaufsicht, nicht Folge geleistet worden sei.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Vorbringen, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des §44a Z1 VStG nicht ausreichend konkretisiert sei. Nach §26 Abs2 LMG 1975 wären nur unter bestimmten Voraussetzungen der Behörde auf Verlangen gewisse Auskünfte zu geben. Ein derartiges Verlangen der Behörde werde aber im Tatvorwurf gar nicht behauptet, sondern ein Ersuchen der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung angeführt. Daß dieses Ersuchen "im Behördenwege" übermittelt worden sei, rechtfertige nicht die Annahme, daß es sich um ein Verlangen der Behörde handle.

 

Überdies wäre eine Aufforderung gemäß §26 Abs2 LMG 1975 an den gemäß §9 VStG Verantwortlichen zu richten gewesen und nicht an die Gesellschaft zHd einer bestimmten Person.

 

Auch wäre der im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Tatzeitraum unrichtig, wenn erstmals ein Schreiben vom 9.6.1992 durch Hinterlegung am 11.6.1992 zugestellt worden sei. Auch bestehe die Auskunftspflicht nur unter der Voraussetzung, daß beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln physiologische oder pharmakologische Wirkungen behauptet werden.

Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

§26 Abs2 LMG 1975 bestimmt, daß §8 lita, b und f legcit sinngemäß gelten, §9 LMG 1975 hingegen mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind. Werden solche Wirkungen behauptet, sind der Behörde auf Verlangen die wirksamen Komponenten bekanntzugeben.

 

Alleine aus dieser Formulierung ergibt sich unmißverständlich, daß lediglich die Behörde berechtigt ist, ein derartiges Verlangen zu stellen, bzw derjenige, der das kosmetische Mittel in Verkehr bringt, nur bei einem Verlangen der Behörde zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dementsprechend hat auch die Tatbeschreibung unmißverständlich darzulegen, daß seitens der Behörde ein entsprechendes Verlangen auf Auskunftserteilung gestellt wurde. Diesem Erfordernis ist im gegenständlichen Fall nicht entsprochen worden, da der Spruch des Straferkenntnisses lediglich von einem im Behördenwege gestellten Ersuchen der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung spricht. Die Bezeichnung "im Behördenwege" kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht bedeuten, daß damit die Behörde Antragsteller oder Auskunftswerber wird, sondern bedeutet die Bezeichnung "im Wege" lediglich, daß ein Ersuchen nicht direkt gerichtet wird, sondern bei einem Dritten "durchläuft". Auch kann der Umstand, daß im Spruch des Straferkenntnisses noch angeführt ist, daß dem Amt der NÖ Landesregierung, Lebensmittelaufsicht, nicht Folge geleistet worden ist, insofern keine Sanierung darstellen, da dieser Passus im Spruch der ursprünglich ergangenen Strafverfügung nicht enthalten ist, sodaß innerhalb der einjährigen Verfolgungsfrist nicht unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß das Verlangen von der Behörde gestellt wurde.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Tatzeitraum keineswegs bis zum Juli 1993 reicht, sondern durch Nichterteilung innerhalb der gesetzten Frist nach Ablauf dieser Frist das Tatbild vollendet ist und daher ab diesem Zeitpunkt bereits die Verfolungsverjährung zu laufen beginnt.

 

Weiters ist - wie in der Berufung richtig dargestellt wird - der mit "März 1992" angegebene Tatzeitpunkt unrichtig. Zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich seitens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung- und forschung an die Lebensmittelbehörde das Ersuchen gestellt, entsprechende Informationen einzuholen. Korrekter Tatzeitpunkt wäre das Ende der von der Behörde gesetzten Frist zur Auskunftserteilung gewesen.

 

Aus all diesen Gründen ergibt sich, daß den Anforderungen des §44a Z1 VStG nicht entsprochen wurde, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e VStG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage die Notwendigkeit der Bescheidbehebung zu ersehen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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