Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Wilfert über die Beschwerde des Herrn Marian S, Staatsbürgerschaft: Rumänien, vertreten durch RA, gemäß §51 Abs1 Fremdengesetz, BGBl Nr 838/92, wie folgt entschieden:
Gemäß §52 Abs2 des Fremdengesetzes in Verbindung mit §67c Abs3 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Ersatz der verzeichneten Kosten wird gemäß §79a AVG abgewiesen.
Gemäß §79a AVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 416/94 hat der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten in der Höhe von S 2.023,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
1. Auf Grund des von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vorgelegten Aktes, Zl IV-762.866/FrB/94, sowie auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer reiste am 26.4.1993 über Ungarn kommend nach Österreich ein und war im Besitz eines Touristensichtvermerkes der Österreichischen Botschaft in Bukarest, ausgestellt am 8.4.1993, gültig bis 29.4.1993. Er verließ nach Ablauf dieses Sichtvermerkes jedoch Österreich nicht, sondern stellte am 3.5.1993 beim Bundesasylamt einen Asylantrag, welcher mit Bescheid vom 13.5.1993, BAW-1089/93, abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 20.10.1993, Zl 4.342.886/2-III/13/93, rechtswirksam erlassen am 28.10.1993, abgewiesen.
Am 13.1.1994 wurde der Beschwerdeführer wegen Aufenthaltes trotz Überschreitung des Sichtvermerkes gemäß §82 Abs1 Z4 iVm §15 Abs3 Z2 gemäß §85 Abs2 FrG festgenommen.
Mit Bescheid vom 14.1.1994, Zl Pst 226-Ls/94/Mag Bo, wurde über den Beschwerdeführer gemäß §41 Abs1 des Fremdengesetzes in Verbindung mit §57 Abs1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§17 FrG), des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§18 FrG), der Zurückschiebung (§35 FrG), und der Abschiebung (§36 FrG) erlassen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Schubhaft sei zur Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen notwendig, da der Beschwerdeführer unangemeldet wohnhaft sei und die Gefahr bestehe, daß er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde. Überdies verfüge der Beschwerdeführer nurmehr über geringfügige Barmittel und sei es nicht auszuschließen, daß er versuchen werde, den Unterhalt durch strafbare Handlungen zu bestreiten.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.1994, Zl Aw 93/01/0957, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20.10.1993, Zl 4.342.886/2- III/13/93, betreffend Asylgewährung, die aufschiebende Wirkung insoweit zuerkannt, als dem Antragsteller die Rechtstellung zukommt, wie er sie als Asylwerber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.
Gegen die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft richtet sich die am 28.1.1994 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangte Schubhaftbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, er sei rumänischer Staatsangehöriger und habe den Asylantrag innerhalb der Frist des §7 Asylgesetz 1991 eingebracht, sodaß ihm als Asylwerber die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei. Nach Abweisung des Asylantrages durch das BMI habe er beim Verwaltungsgerichtshof die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des BMI erwirkt. Seine Abschiebung aus den Gründen des §37 FrG sei unzulässig. Der Beschwerdeführer wurde am 28.1.1994 um 10.30 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß §9 Abs1 des Asylgesetzes 1991, BGBl Nr 8/1992, in der Fassung des BGBl Nr 838/1992, findet das Fremdengesetz auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des §7 dieses Gesetzes haben sowie auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung Anwendung, ausgenommen die Bestimmungen der §§17, 23 bis 25, 27 Abs3 und 4, 28 bis 36, 38 bis 40 sowie 63 und 82. Ein Aufenthaltsverbot, das gegen solche Fremde erlassen worden ist, wird ungeachtet der im §22 Fremdengesetz genannten Voraussetzungen, erst durchsetzbar, wenn der Fremde seine Aufenthaltsberechtigung verloren hat.
Gemäß §41 Abs1 des Fremdengesetzes können Fremde festgenommen werden und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder Durchbeförderung zu sichern. Gemäß Abs2 dieser Bestimmung ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß §57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei der Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Zur Erlassung des Schubhaftbescheides ist gemäß §65 Abs1 des Fremdengesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde ist diese zur Erlassung des Schubhaftbescheides zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß §67 Abs2 des Fremdengesetzes nach dem Aufenthalt des Bescheidadressaten.
Gemäß §51 Abs1 Fremdengesetz hat, wer gemäß §43 dieses Gesetzes festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§52 Abs1 Fremdengesetz). Gemäß §52 Abs2 Fremdengesetz gelten die §§67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßnahme, daß
1) eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2) die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Soferne die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat.
Auf Grund der vorstehend dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß nach den seit 1.1.1993 in Geltung stehenden Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 die Verhängung einer Schubhaft gegen Asylwerber zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§18 FrG) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen selbst dann zulässig ist, wenn diese gemäß §7 dieses Gesetzes zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt sind. Im vorliegenden Fall wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft auch zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erlassen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, und war im Zeitpunkt seiner Festnahme unangemeldet wohnhaft. Anläßlich seiner Einvernahme am 19.1.1994 gab er an, an der Adresse Wien, P-gasse, wohnhaft zu sein und dort noch über Barmittel von S 7.500,-- zu verfügen. Er beantragte auch die Ausführung an diese Adresse, um seine Effekten und das Bargeld einzuholen. Im Zuge der Ausführung am 20.1.1994 wurde festgestellt, daß die gegenständliche Wohnung unbewohnt ist und der Beschwerdeführer infolge fehlender Schlüssel die Wohnung auch nicht betreten konnte. Der Beschwerdeführer gab in der Folge an, daß er seine Effekten an der Adresse Wien, L-gasse, habe, wo diese auch eingeholt werden konnten. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nicht aufrecht gemeldet war, bezüglich seiner Wohnadresse unterschiedliche Angaben machte, keiner Beschäftigung nachgeht und auch nicht über die notwendigen Barmittel zur Sicherung seines Unterhaltes verfügte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des §18 FrG für erforderlich erachtete. Die belangte Behörde hat in der Folge ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer am 28.1.1994 aus der Schubhaft entlassen.
Die Anhaltung in Schubhaft war daher nicht rechtswidrig. Gemäß §85 Abs2 FrG können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §82 oder §83 Z2 litb betreten, zum Zwecke einer die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
Die Festnahme am 13.1.1994 erfolgte durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien unter Berufung auf §85 Abs2 FrG wegen Verdachtes der Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer gemäß §82 Abs1 Z4 Fremdengesetz und des Aufenthaltes trotz Überschreitung des Sichtvermerkes gemäß §82 Abs1 Abs4 in Verbindung mit §15 Abs3 Z2 Fremdengesetz. Der Sichtvermerk der Österreichischen Botschaft in Bukarest vom 8.4.1993 war bis 29.4.1993 gültig. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe sich gemäß §15 Abs1 Z3 FrG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukomme, ist festzustellen, daß über seinen Antrag auf Asylgewährung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20.10.1993, Zl 4.342.886/2-III/13/93, abschlägig entschieden wurde. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde erst mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.1994 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Wirksamkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und dauert bis zur Erledigung der Beschwerde bzw zu einer früheren Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl VwGH vom 2.12.1992 mit Hinweis Puck, Aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes, ZfV 5/1982, Seite 471).
Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt seiner Festnahme nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Da überdies im Zeitpunkt seiner Festnahme unbestrittenerweise die Gültigkeit seines Sichtvermerkes abgelaufen war, erfolgte die Festnahme nach §85 Abs2 FrG zu Recht.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Feststellung darüber, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise gemäß §7 Abs1 Asylgesetz zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Ob eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist oder ob einer Abschiebung Gründe gemäß §37 FrG entgegenstehen, wird in einem Verfahren gemäß §54 FrG zu prüfen sein. Gemäß §79a AVG steht dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz nur im Falle des Obsiegens zu. Der Kostenausspruch gründet sich auf die genannten Bestimmungen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.