TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/4 97/08/0643

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
LAG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Siegelgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. November 1997, Zl. Vd-4512/3/Br, betreffend Beitragsgrundlage nach § 23 BSVG (mitbeteiligte Parteien: 1. J, 2. U, beide B in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Erstmitbeteiligte bewirtschaftete ursprünglich allein und ab Oktober 1985 zusammen mit seiner Ehefrau, der Zweitmitbeteiligten, in K. vorerst zum Teil und schließlich zur Gänze die beiden in der KG K gelegenen land(forst)wirtschaftlichen Betriebe EZ (...) K mit 7,3568 ha und einem Einheitswert von (1989) 27.000,-- sowie EZ (...) V mit 16,3654 ha und einem Einheitswert von (1989) S 64.000,--.

Am 11. September 1989 schrieb der Erstmitbeteiligte - damals noch als Pächter eines Großteils der genannten Liegenschaften - der Beschwerdeführerin, dass in V "2,63 ha 1-mähdige Wiesen ... (Sumpf)" nicht mehr genutzt und in K "1,5 ha 1-mähdige Wiesen" nicht mehr bewirtschaftet würden. Am 12. Oktober bzw. 6. November 1989 konkretisierte er, dass (1989) zu V 2,63 ha und zu K 1,88 ha Sumpfwiesen brach lägen, auf den Brachen keine Arbeiten erfolgten, der natürliche Wuchs in minderwertigem Sumpfgras bestünde, das stehen bliebe, und keine Absicht bestehe, die Bewirtschaftung in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen.

Am 23. November 1989 teilte die Beschwerdeführerin dem Erstmitbeteiligten mit, dass auf Grund der Änderungsmeldung und der Einantwortung (Erbschaft) ab September 1989 bei der Beitragsbemessung von einer Bewirtschaftung von 13,6268 ha Eigengrund (offenbar V ohne 2,63 ha Sumpfwiese) und 5,3321 ha Pachtgrund (offenbar K ohne 1,88 ha Sumpfwiese) auszugehen sei.

Nachdem der Erstmitbeteiligte auf Grund des Notariatsaktes vom 22. Juli 1996 auch Eigentümer der Liegenschaft K geworden war, teilte ihm die Beschwerdeführerin am 14. Februar 1997 mit, dass ab August 1996 der Beitragsbemessung eine Bewirtschaftung von 19,2122 ha Eigengrund (also V und K ohne die Sumpfwiesen) mit einem Einheitswert von S 70.800,-- zugrundegelegt werde.

2. Am 21. Februar 1997 legte der Erstmitbeteiligte auf entsprechende Anfrage der Beschwerdeführerin dar, dass in K seit 1989 Sumpfwiesen von 1,88 ha und seit 1996 von 1,11 ha sowie in V seit 1989 Sumpfwiesen von von 2,63 ha und seit 1992 von 2,89 ha brach lägen, wofür er eine Feuchtbiotopförderung des Landes Tirol erhalte. Der Wuchs bestehe jeweils aus wertlosem Sumpfgras, das einmal jährlich im Herbst gemäht werde, damit die Fläche nicht verwildere bzw. zuwachse. Das gemähte Sumpfgras werde als Einstreu verwendet. Das Amt der Tiroler Landesregierung gab am 24. April 1997 bekannt, dass dem Erstmitbeteiligten (seit 1992) als Feuchtgebietsförderung eine Mähprämie (handbetriebener Motormäher) für 1,23 ha (Mähtermin 1.8.) und 2,46 ha (Mähtermin 1.9.) zukomme.

Diese Auskünfte nahm die Beschwerdeführerin zum Anlass, die als Brache gemeldeten Flächen als tatsächlich bewirtschaftet zu betrachten und eine die Verjährungsfrist des § 39 Abs. 1 BSVG verlängernde Verletzung der Meldepflicht nach § 16 BSVG anzunehmen. Sie teilte dem Erstmitbeteiligten am 12. Mai 1997 mit, dass von Jänner 1992 bis Juli 1996 von einer Bewirtschaftung von 15,9354 Eigengrund (V mit Sumpfwiese unter Abzug einer landwirtschaftlich nicht genutzten Fläche von 0,43 ha) und 7,3568 Pachtgrund (K mit Sumpfwiese) sowie ab August 1996 von 23,2922 ha Eigengrund (wiederum unter Abzug einer landwirtschaftlich nicht genutzten Fläche von 0,43 ha) ausgegangen werde und für die Zeit von Jänner 1992 bis März 1997 eine Beitragsdifferenz von S 31.824,-

- aushafte.

Auf Antrag des Erstmitbeteiligten sprach die Beschwerdeführerin am 15. Mai 1997 auch mit Bescheid aus, dass der Beitragsbemessung für die mitbeteiligten Parteien für das Jahr 1992 eine monatliche Beitragsgrundlage von S 9.112,--, für das Jahr 1993 eine von S 9.668,--, 1994 S 10.248,--, 1995 S 10.760,--, 1996 S 11.223,-- und ab 1997 S 11.660,-- zu Grunde zu legen sei.

Dagegen erhob das mitbeteiligte Ehepaar unter Vorlage der Richtlinie des Amtes der Tiroler Landesregierung betreffend die Förderung und Erhaltung von Feuchtgebieten in Tirol am 11. Juni 1997 Einspruch und brachte vor, das jährlich einmalige Abmähen des Sumpfgrases diene ausschließlich der Erlangung der Förderung. Von 1992 bis 1995 habe man das gemähte Gras verfaulen lassen. In der (zufälligen) einmaligen Verwendung des ansonsten wertlosen Sumpfgrases als Einstreu im Jahr 1996 liege keine Nutzung bzw. keine dem selbständigen Erwerb dienende, nachhaltig vorgenommene Betätigung im Sinne einer Bewirtschaftung. Die Angaben der mitbeteiligten Parteien widersprächen ihren früheren Angaben nicht. Aus einer Änderung der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin könne nicht die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre abgeleitet werden. Aus den genannten Förderungsrichtlinien geht hervor, dass als Mähprämie für maschinelles Mähen pro Jahr und Hektar S 2.625,-- "für das einmalige Mähen nach dem 1. September eines jeden Jahres einschließlich der Entfernung des Mähgutes sowie dem Verzicht auf das Aufbringen von Düngemitteln" gewährt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch Folge und sprach aus, dass der Beitragsbemessung für die mitbeteiligten Parteien in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern für das Jahr 1992 unter Ausklammerung der genannten Sumpfwiesen eine - der Höhe nach nicht mehr strittige - monatliche Beitragsgrundlage von S 7.001,--, für das Jahr 1993 eine von S 7.428,--, 1994 S 7.873,--, 1995 S 8.267,-- , 1996 S 8.622,-- und ab 1997 S 8.959,-- zu Grunde zu legen sei. Dass die Bearbeitung von Sumpfwiesen unwirtschaftlich sei, zeige die Gewährung von Förderungen. Die Tätigkeit bringe unbestrittenermaßen minderwertiges Sumpfgras hervor, das kein "pflanzliches Erzeugnis" i.S. des Landarbeitsgesetzes 1984, sondern ein Problemstoff sei. Die Verwendung zu einem in der Landwirtschaft für Gras unüblichen Zweck als Einstreu sei eine Form der Entsorgung. Eine Kompostierung einer derartigen Grasmenge sei praktisch unmöglich. Das Liegenlassen sei wegen des Verfaulens problematisch und würde vor allem den Förderrichtlinien widersprechen. Der Umstand, dass die mitbeteiligten Parteien für die Entsorgung - im Vergleich zu einer aufwändigen Kompostierung - den kostengünstigsten und umweltschonendsten Weg wählten, könne nicht dazu führen, dass das einmalige Abmähen gegen Ende der Vegetationsperiode als Betriebsführung anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde legten die Verwaltungsakten vor. Die belangte Behörde erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die mitbeteiligten Parteien im relevanten Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 30. November 1997 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, mit einem nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung, festgestellten Einheitswert von über S 33.000,-- auf eigene Rechnung und Gefahr geführt haben und daher nach § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 BSVG unter anderem in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren. Strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur, ob im relevanten Zeitraum wegen der 2,89 ha Sumpfwiese in V und der 1,11 ha in K bei Bildung des Versicherungswertes gemäß § 23 Abs. 2 BSVG entsprechend dem ersten Satz des § 23 Abs. 5 BSVG nur ein anteilsmäßig verringerter Einheitswert des land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes zu Grunde zu legen sei.

Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Feststellungen der belangten Behörde über die Minderwertigkeit des beim einmaligen Mähen der Sumpfwiesen anfallenden Sumpfgrases, über die (förderungsbezogene) Notwendigkeit, das Gras zu entfernen, und über die Probleme bei der Entsorgung dieses Grases. Sie meint aber unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Zlen. 2869, 2870/78, nur ein Liegenlassen oder die Vernichtung des gemähten Grases liege "nicht auf der Linie landwirtschaftlicher Bewirtschaftung", die Kompostierung oder die Verwendung als Einstreu stelle jedoch unausweichlich eine solche Bewirtschaftung dar. Im Übrigen hätten die mitbeteiligten Parteien durch das Abmähen und Entfernen des Grases einen wirtschaftlichen Erfolg in Form der Prämie und könnten eine Zerstörung der Liegenschaft durch das Verfaulen von Gras verhindern.

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des mit "Beitragsgrundlage" überschriebenen § 23 BSVG in der Fassung der 16. Novelle, BGBl. Nr. 678/1991, lauten:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3 Pflichtversicherten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (monatliche Beitragsgrundlage).

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt ... festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. (...)

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zu Grunde zu legen:

(...)

(Das Brachliegenlassen von Flächen scheint in den angeführten Fällen nicht auf.)

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (...)"

Im Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0155, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, der eine auf ein Jahr befristete und aus agrar- und ökologiepolitischen Gründen mit einer "Flächenprämie" geförderten "Allflächenbrache" zur Verbesserung der Bodenqualität betraf, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051, ausgesprochen, dass nur solche land(forst)wirtschaftlichen Flächen bei der Bildung des Versicherungswertes i.S. des § 23 Abs. 2 BSVG zu berücksichtigen seien, die im Rahmen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes in die Bewirtschaftung einbezogen sind. Die Berücksichtigung sei aber nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass einzelne Flächen aus agrartechnischen Gründen zeitweilig tatsächlich nicht genutzt würden. Der vorübergehende Verzicht auf eine Produktion von Getreide und Körnermais sowie auf die Verwertung der erzeugten Produkte könne nicht als eine Unterbrechung einer objektiv auf die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform abzielenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftung angesehen werden. Damit unterscheide sich dieser Fall von dem im (auch von der Beschwerdeführerin in ihrem Bescheid zitierten) Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Zlen. 2869, 2870/78, behandelten "Grasvernichtungsfall" dadurch, dass es sich nur um eine kurzfristige, auch der künftigen Produktion dienende Unterbrechung der üblichen Bodennutzung im Rahmen einer sonst durchgehenden landwirtschaftlichen Betriebsführung handle.

Im vorliegenden Fall hat eine objektiv auf die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform abzielende landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Sumpfwiesen nach der Aktenlage nie stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hat - diesem Umstand Rechnung tragend - die entsprechenden Flächen bei der Bemessung der Beiträge der mitbeteiligten Parteien seit 1989 auch nie einbezogen.

Das seit 1992 einmal jährlich vorgenommene Mähen der Sumpfflächen mit anschließendem Abtransport des Sumpfgrases diente nach den Feststellungen der belangten Behörde ausschließlich der Erfüllung der Bedingungen für den Bezug einer Feuchtbiotopförderung. Die Arbeit auf den Sumpfwiesen ist eine mit öffentlichen Geldern finanzierte Dienstleistung der mitbeteiligten Parteien zum Zwecke einer (auch) im öffentlichen Interesse gelegenen Pflege und Erhaltung von Landschaftsgebieten.

Die im vorliegenden Fall für das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG maßgebende Bestimmung des § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 lautet:

"(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion (...). In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte (...)."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt wird (vgl. das genannte Erkenntnis vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051 mwN).

Die von den mitbeteiligten Parteien auf den - sonst brach liegenden - Sumpfwiesen erbrachten, der Landschaftserhaltung dienenden und öffentlich finanzierten Mäharbeiten sind jedoch in Ermangelung dieses (zumindest auch) auf Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse gerichteten Zwecks kein möglicher Gegenstand eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne dieser Bestimmung und fallen daher nicht unter den Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG. Durch die geförderten Mähtätigkeiten haben die mitbeteiligten Parteien im vorliegenden Fall auch keine Maßnahme gesetzt, die eine künftige Bewirtschaftung i.S. des § 5 LAG vorbereiten oder ermöglichen sollte bzw. könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt wiederum das zitierte Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0155). Es geht nicht um die Hervorbringung bzw. Produktion pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sondern um (den förderungsbezogenen Abtransport und) die Entsorgung von Mähgut. Nach den Feststellungen der belangten Behörde zählt die Verwendung des minderwertigen Sumpfgrases als Einstreu zu den kostengünstigen und umweltschonenden Möglichkeiten der Entsorgung. Eine solche Verwendung des im Rahmen der Feuchtbiotopförderung zu entsorgenden Mähguts in einer Landwirtschaft als (minderwertiger) Rohstoff kann unter den hier vorliegenden Umständen nicht zur Einbeziehung der auf den Sumpfwiesen verrichteten Mäharbeiten in eine Bewirtschaftung im Sinne des Landarbeitsgesetzes führen, weil der auf "Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse" gerichtete Zweck der betrieblichen Tätigkeit fehlt, wenn - wie auch die Förderungsbestimmungen zeigen - das "Erzeugnis" aus dem Blickwinkel des verfolgten Zieles der Erhaltung eines Feuchtbiotops eine zu entsorgende Last darstellt, deren Hervorbringung Teil des (durch die betriebliche Tätigkeit) zu lösenden Problems ist. Damit wird mit dem gemähten Sumpfgras nicht in einer Art verfahren, die - nach dem mit dem Mähen verfolgten Zweck - auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt (vgl. zu diesem Kriterium das ebenfalls einem "Grasvernichtungsfall" zu Grunde liegende Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Zlen. 2869, 2870/78).

Da die ab 1992 vorgenommenen geförderten Mäharbeiten nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu qualifizieren sind, muss auf die Frage, ob die mitbeteiligten Parteien diese die Behandlung der Sumpfwiesen betreffende Änderung dem Versicherungsträger gemäß § 16 Abs. 2 BSVG hätten melden müssen und ob sich die Verjährungsfrist für die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 39 Abs. 1 BSVG auf fünf Jahre verlängert hat, nicht mehr eingegangen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080643.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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