TE UVS Niederösterreich 1994/10/03 Senat-SW-94-418

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Veröffentlicht am 03.10.1994
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Spruch

Herr Ing. R S, vertreten durch Dr A S, RA in **** W***, G****platz */*, hat

gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion S vom ** F****** 199*, Zl Cst ***/9*, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung

1960 - StVO

fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied

Mag G über

diese Berufung wie folgt entschieden

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes

- AVG, BGBl Nr 51/1991, teilweise Folge gegeben.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insofern abgeändert,

als die verhängte Geldstrafe von S 1.000,-- auf S 500,--, die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 12 Stunden, sowie der anteilige Betrag

zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz von S 100,-- auf S

50,--

herabgesetzt werden.

 

Im übrigen wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt.

Text

Mit dem Straferkenntnis vom ***199*, Zl Cst ***/9*, erkannte die Bundespolizeidirektion S den Beschuldigten als Lenker des Kraftfahrzeuges mit

dem Kennzeichen W **.**** für schuldig, dieses am ***199*, von *** Uhr bis ****

Uhr, im Ortsgebiet S********, F********, E********straße, Z*******straße zum

N****** am Schutzweg vor dem N****** mit den beiden hinteren Rädern auf dem Schutzweg abgestellt zu haben. Er hat demnach eine Übertretung des § 24 Abs 1

lit c StVO zu verantworten und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)

verhängt.

 

Der Kostenbeitrag zu dem Strafverfahren erster Instanz wurde gemäß § 64 VStG mit

10% der verhängten Geldstrafe, somit in Höhe von S 100,-- festgestetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnisses brachte der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein, welches

er im wesentlichem damit begründet, daß der Tatvorwurf, daß er das Fahrzeug mit

beiden Hinterrädern auf dem Schutzweg abgestellt habe, ihm gegenüber erstmals

mit dem Straferkenntnis vom ****199* erhoben wurde.

 

Der Vorfall habe sich am ***199* ereignet, sodaß bereits Verfolgungsverjährung

eingetreten wäre. Ursprünglich sei ihm zur Last gelegt worden, daß er das Fahrzeug innerhalb von 5 Metern vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden

Verkehrs abgestellt habe, was er bestritten habe, da er diese Tat nicht begangen

habe. Er habe sich immer damit verantwortet, daß er das Fahrzeug nach dem Schutzweg abgestellt habe. Dieser Verantwortung sei offensichtlich nunmehr auch

die erstinstanzliche Behörde gefolgt. Darüberhinaus sei die Begründung

mangelhaft, da sein Bruder sehrwohl angeben habe können, wo er das Fahrzeug

abgestellt habe.

 

Nachdem die erstinstanzliche Behörde offensichtlich seiner Verantwortung gefolgt

wäre und diese auch dem Straferkenntnis zugrundelegte, hätte sie bereits dem Einspruch gegen die Strafverfügung stattgeben müssen, da er die ihm

dort zur Last gelegte Übertretung nicht begangen habe.

 

Er beantrage daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu erwogen:

 

Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde,

konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Durchführung einer

öffentlichen

mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Gemäß § 24 Abs 1 lit c StVO ist das Halten und Parken auf Schutzwegen und, wenn

deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 Meter vor

dem Schutzweg

aus der Sicht des ankommenden Verkehrs verboten.

 

Der Berufungswerber stellte den PKW mit dem Kennzeichen W **.**** am ***199*,

von **.** Uhr bis **.** Uhr, auf dem F******** W*** S********, E*******straße,

in der Z******straße so ab, daß das Fahrzeug mit den beiden hinteren

Rädern zur Gänze auf dem Schutzweg abgestellt war.

 

Der Berufungswerber wendet ein, daß ihm diese Tat erstmals mit dem Straferkenntnis vom 21.2.1994 vorgeworfen worden sei, der Vorfall sich aber

bereits am 15.2.1993 ereignet habe, und aus dem Grund

Verfolgungsverjährung

eingetreten sei.

 

Es ist richtig, daß dem Beschuldigten in der Strafverfügung vom 24. Juni 1993

vorgeworfen wurde, sein Fahrzeug in der Z*******straße zum N****** innerhalb von

5 Metern vor dem N****** befindlichen Schutzweg aus der Sicht des ankommenden

Verkehrs abgestellt zu haben. Wie aus dem erstinstanzlichen Akt hervorgeht,

entspricht dieser Tatvorwurf somit nicht dem angezeigten Sachverhalt.

 

Dem Berufungswerber ist jedoch entgegenzuhalten, daß das Fahrzeug am 15.4.1993

und nicht wie von ihm in der Berufung ausgeführt am 15.2.1992 in der Zufahrtsstraße zum N****** am Schutzweg vor dem N****** mit den hinteren Rädern

zur Gänze auf dem Schutzweg abgestellt war. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers ist auch nicht Verfolgungsverjährung eingetreten, da am 22.9.1993, also innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, der Zeuge RevInsp S

bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion S angab, daß der PKW mit

dem Kennzeichen **.***** von ihm am 15.4.1993 am F******** W***S********, in der

Z*******straße zum N****** am Schutzweg vor dem N****** mit den beiden hinteren

Räder zur Gänze auf dem Schutzweg abgestellt, wahrgenommen wurde und

in der Folge Anzeige erstattet wurde.

 

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person

gerichtete Amtshandlung und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser

Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder

der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat, als

Verfolgungshandlung

anzusehen.

 

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Zeugenvernehmung eine

taugliche Verfolgungshandlung dar.

 

Enthält die Zeugenaussage des Meldungslegers den konkretisierten Tatort, so ist

keine Verjährung eingetreten, auch wenn die Aussage dem Beschuldigten erst nach

Ablauf der Frist § 31 Abs 2 VStG zur Kenntnis gebracht wurde (VwGH

19.9.1984,

84/03/0097, 23.5.1985, 85/02/0127).

 

Gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung  sechs Monate, wobei diese Frist von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem die strafbare

Tätigkeit

abgeschlossen worden ist.

 

Die Zeugenaussage des Medlungslegers wurde am ***199* vor der Bundespolizeidirektion S, also innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist

getätigt und enthält den konkretisierten Tatort, es ist somit nach der oben

zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine

Verfolgungsverjährung

eingetreten.

Daran ändert auch die Tatsache, daß der Beschuldigte innerhalb der Verjährungsfrist von dieser Aussage keine Kenntnis erlangte, nichts. Es ist

somit keine Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG eingetreten.

 

Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, daß er sein Fahrzeug am 15.04.1993,

von 12.15 Uhr bis 12.35 Uhr am F******** W*** S********, in der Z******straße

zum N******, am Schutzweg vor dem N****** mit beiden hinteren Rädern

auf dem Schutzweg abgestellt hat.

 

Was den von der erstinstanzlichen Behörde dem Straferkenntnis und auch der Strafverfügung zugrundegelegten Tatort betrifft, so handelte es sich dabei immer

um den Schutzweg vor dem N******, und ist diese Tatortumschreibung bei einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO, gemessen am gesetzlichen

Tatbestand

ausreichend.

 

Da der Beschuldigte nicht glaubhaft machte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 24 Abs 1 lit c StVO kein Verschulden trifft, gilt

gemäß § 5 Abs 1 VStG der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt.

 

Der Schuldberufung war daher keine Folge zu geben.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der

mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren

Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst

nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, sowie die Einkommens-,

Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von

Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der 38jährige Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Einkommens-, Familien- bzw. Vermögensverhältnissen getätigt und wird daher sein monatliches Nettoeinkommen auf S 20.000,-- und sein Vermögen auf S 1 Mill. geschätzt.

 

Schutzzweck der Norm des § 24 Abs 1 lit c StVO ist der, daß den Fußgängern die

volle Breite des Schutzweges zur Verfügung steht um diesen

ungefährdet zu

überqueren.

 

Der Beschuldigte hat dadurch, daß er das Fahrzeug so abgestellt hat, daß es mit

den hinteren Rädern auf dem Schutzweg stand, den Schutzzweck der Norm nicht

unerheblich verletzt.

 

Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich.

 

Als mildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (was die erstinstanzliche Behörde unterließ),  als erschwerend

demgegenüber kein

Umstand zu werten.

 

Die erkennende Behörde ist daher unter Berücksichtigung der allseitigen

Verhältnisse, des Unrechtsgehaltes der Tat und insbesondere der geänderten

Milderungsgründe der Ansicht, daß die herabgesetzte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist und auch

geeignet ist, daß der Täter und Dritte von der Begehung dieser Tat

abgehalten

werden können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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