Herr Ing. R S, vertreten durch Dr A S, RA in **** W***, G****platz */*, hat
gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion S vom ** F****** 199*, Zl Cst ***/9*, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung
1960 - StVO
fristgerecht Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied
Mag G über
diese Berufung wie folgt entschieden
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
- AVG, BGBl Nr 51/1991, teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insofern abgeändert,
als die verhängte Geldstrafe von S 1.000,-- auf S 500,--, die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 12 Stunden, sowie der anteilige Betrag
zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz von S 100,-- auf S
50,--
herabgesetzt werden.
Im übrigen wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt.
Mit dem Straferkenntnis vom ***199*, Zl Cst ***/9*, erkannte die Bundespolizeidirektion S den Beschuldigten als Lenker des Kraftfahrzeuges mit
dem Kennzeichen W **.**** für schuldig, dieses am ***199*, von *** Uhr bis ****
Uhr, im Ortsgebiet S********, F********, E********straße, Z*******straße zum
N****** am Schutzweg vor dem N****** mit den beiden hinteren Rädern auf dem Schutzweg abgestellt zu haben. Er hat demnach eine Übertretung des § 24 Abs 1
lit c StVO zu verantworten und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)
verhängt.
Der Kostenbeitrag zu dem Strafverfahren erster Instanz wurde gemäß § 64 VStG mit
10% der verhängten Geldstrafe, somit in Höhe von S 100,-- festgestetzt.
Gegen dieses Straferkenntnisses brachte der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein, welches
er im wesentlichem damit begründet, daß der Tatvorwurf, daß er das Fahrzeug mit
beiden Hinterrädern auf dem Schutzweg abgestellt habe, ihm gegenüber erstmals
mit dem Straferkenntnis vom ****199* erhoben wurde.
Der Vorfall habe sich am ***199* ereignet, sodaß bereits Verfolgungsverjährung
eingetreten wäre. Ursprünglich sei ihm zur Last gelegt worden, daß er das Fahrzeug innerhalb von 5 Metern vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden
Verkehrs abgestellt habe, was er bestritten habe, da er diese Tat nicht begangen
habe. Er habe sich immer damit verantwortet, daß er das Fahrzeug nach dem Schutzweg abgestellt habe. Dieser Verantwortung sei offensichtlich nunmehr auch
die erstinstanzliche Behörde gefolgt. Darüberhinaus sei die Begründung
mangelhaft, da sein Bruder sehrwohl angeben habe können, wo er das Fahrzeug
abgestellt habe.
Nachdem die erstinstanzliche Behörde offensichtlich seiner Verantwortung gefolgt
wäre und diese auch dem Straferkenntnis zugrundelegte, hätte sie bereits dem Einspruch gegen die Strafverfügung stattgeben müssen, da er die ihm
dort zur Last gelegte Übertretung nicht begangen habe.
Er beantrage daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu erwogen:
Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde,
konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Durchführung einer
öffentlichen
mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 24 Abs 1 lit c StVO ist das Halten und Parken auf Schutzwegen und, wenn
deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 Meter vor
dem Schutzweg
aus der Sicht des ankommenden Verkehrs verboten.
Der Berufungswerber stellte den PKW mit dem Kennzeichen W **.**** am ***199*,
von **.** Uhr bis **.** Uhr, auf dem F******** W*** S********, E*******straße,
in der Z******straße so ab, daß das Fahrzeug mit den beiden hinteren
Rädern zur Gänze auf dem Schutzweg abgestellt war.
Der Berufungswerber wendet ein, daß ihm diese Tat erstmals mit dem Straferkenntnis vom 21.2.1994 vorgeworfen worden sei, der Vorfall sich aber
bereits am 15.2.1993 ereignet habe, und aus dem Grund
Verfolgungsverjährung
eingetreten sei.
Es ist richtig, daß dem Beschuldigten in der Strafverfügung vom 24. Juni 1993
vorgeworfen wurde, sein Fahrzeug in der Z*******straße zum N****** innerhalb von
5 Metern vor dem N****** befindlichen Schutzweg aus der Sicht des ankommenden
Verkehrs abgestellt zu haben. Wie aus dem erstinstanzlichen Akt hervorgeht,
entspricht dieser Tatvorwurf somit nicht dem angezeigten Sachverhalt.
Dem Berufungswerber ist jedoch entgegenzuhalten, daß das Fahrzeug am 15.4.1993
und nicht wie von ihm in der Berufung ausgeführt am 15.2.1992 in der Zufahrtsstraße zum N****** am Schutzweg vor dem N****** mit den hinteren Rädern
zur Gänze auf dem Schutzweg abgestellt war. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers ist auch nicht Verfolgungsverjährung eingetreten, da am 22.9.1993, also innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, der Zeuge RevInsp S
bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion S angab, daß der PKW mit
dem Kennzeichen **.***** von ihm am 15.4.1993 am F******** W***S********, in der
Z*******straße zum N****** am Schutzweg vor dem N****** mit den beiden hinteren
Räder zur Gänze auf dem Schutzweg abgestellt, wahrgenommen wurde und
in der Folge Anzeige erstattet wurde.
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person
gerichtete Amtshandlung und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser
Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder
der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat, als
Verfolgungshandlung
anzusehen.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Zeugenvernehmung eine
taugliche Verfolgungshandlung dar.
Enthält die Zeugenaussage des Meldungslegers den konkretisierten Tatort, so ist
keine Verjährung eingetreten, auch wenn die Aussage dem Beschuldigten erst nach
Ablauf der Frist § 31 Abs 2 VStG zur Kenntnis gebracht wurde (VwGH
19.9.1984,
84/03/0097, 23.5.1985, 85/02/0127).
Gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung sechs Monate, wobei diese Frist von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem die strafbare
Tätigkeit
abgeschlossen worden ist.
Die Zeugenaussage des Medlungslegers wurde am ***199* vor der Bundespolizeidirektion S, also innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist
getätigt und enthält den konkretisierten Tatort, es ist somit nach der oben
zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine
Verfolgungsverjährung
eingetreten.
Daran ändert auch die Tatsache, daß der Beschuldigte innerhalb der Verjährungsfrist von dieser Aussage keine Kenntnis erlangte, nichts. Es ist
somit keine Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG eingetreten.
Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, daß er sein Fahrzeug am 15.04.1993,
von 12.15 Uhr bis 12.35 Uhr am F******** W*** S********, in der Z******straße
zum N******, am Schutzweg vor dem N****** mit beiden hinteren Rädern
auf dem Schutzweg abgestellt hat.
Was den von der erstinstanzlichen Behörde dem Straferkenntnis und auch der Strafverfügung zugrundegelegten Tatort betrifft, so handelte es sich dabei immer
um den Schutzweg vor dem N******, und ist diese Tatortumschreibung bei einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO, gemessen am gesetzlichen
Tatbestand
ausreichend.
Da der Beschuldigte nicht glaubhaft machte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 24 Abs 1 lit c StVO kein Verschulden trifft, gilt
gemäß § 5 Abs 1 VStG der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt.
Der Schuldberufung war daher keine Folge zu geben.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde wie folgt erwogen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der
mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst
nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, sowie die Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von
Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der 38jährige Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Einkommens-, Familien- bzw. Vermögensverhältnissen getätigt und wird daher sein monatliches Nettoeinkommen auf S 20.000,-- und sein Vermögen auf S 1 Mill. geschätzt.
Schutzzweck der Norm des § 24 Abs 1 lit c StVO ist der, daß den Fußgängern die
volle Breite des Schutzweges zur Verfügung steht um diesen
ungefährdet zu
überqueren.
Der Beschuldigte hat dadurch, daß er das Fahrzeug so abgestellt hat, daß es mit
den hinteren Rädern auf dem Schutzweg stand, den Schutzzweck der Norm nicht
unerheblich verletzt.
Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich.
Als mildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (was die erstinstanzliche Behörde unterließ), als erschwerend
demgegenüber kein
Umstand zu werten.
Die erkennende Behörde ist daher unter Berücksichtigung der allseitigen
Verhältnisse, des Unrechtsgehaltes der Tat und insbesondere der geänderten
Milderungsgründe der Ansicht, daß die herabgesetzte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist und auch
geeignet ist, daß der Täter und Dritte von der Begehung dieser Tat
abgehalten
werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.