TE UVS Burgenland 1994/10/11 08/01/94008

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung der Frau         , geboren am        ,

wohnhaft in             ,                 , vom 19 09 1994, gegen

das

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 08 08

1994, Zl 300-12712-1993, wegen Bestrafung nach § 6 Abs 3 des

Weingesetzes 1985 zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit

der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch der fünfte Satz, wonach der genannte Wein unter Aufsicht der Bundeskellereiinspektion zu entleeren und zu versetztem Wein zu verarbeiten ist, zu entfallen hat.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 600,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für

schuldig erkannt, sie habe am 28 10 1993 in der Betriebsstätte 1900 l

Zweigelt-Qualitätswein, Jahrgang 1991, in Flaschen verfüllt zum Verkauf bereitgehalten, obwohl dem Wein Ende September 1993 Sacharose

zugesetzt worden war. Dadurch habe sie § 6 Abs 3 iVm § 65 Abs 2 Z 3 des Weingesetzes 1985 verletzt.

 

Es wurde über sie eine Geldstrafe von S 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden) verhängt.

 

Weiters wurde mit dem Straferkenntnis die mit Bescheid vom 22 11 1993

ausgesprochene Beschlagnahme des Weines aufgehoben und vorgeschrieben, daß der genannte Wein unter Aufsicht der Bundeskellereiinspektion zu entleeren und zu versetztem Wein zu verarbeiten ist.

 

In der Berufung wird vorgebracht, daß sich die Berufungswerberin hinsichtlich des Zuckerzusatzes keiner Schuld bewußt sei, da ihr ihr Sohn über den Vorfall, bei dem versehentlich aufgebesserter Wein in das Faß mit dem Zweigelt 1991 gelangt sei, nichts erzählt habe. Außerdem sei sie mit der Anordnung, daß der gegenständliche Wein zu versetztem Wein zu verarbeiten sei, nicht einverstanden, weil sie den

Wein verschneiden oder umgären möchte.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 6 Abs 3 des Weingesetzes 1985 ist bei nicht versetzten Weinen

das Zusetzen von Alkohol und, soweit es sich nicht um eine Lesegutaufbesserung gemäß § 19 handelt, das Zusetzen von Zucker verboten.

Gemäß § 65 Abs 2 Z 3 des Weingesetzes 1985 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 60 000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer Wein, dem entgegen § 6 Abs 3 Zucker zugesetzt wurde, in Verkehr bringt.

 

Aufgrund einer Ablehnung der staatlichen Prüfnummer E 09357/93 für den Qualitätswein Zweigelt 1991 wurde am 28 10 1993 im Betrieb der Berufungswerberin eine Revision vorgenommen und amtliche Proben dieses Weines gezogen. Dem diesbezüglichen Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Weinbau vom 10 11 1993 ist zu entnehmen, daß dieser

Wein als unzulässig gezuckert zu qualifizieren ist, da 3,5 Gramm Sacharose je Liter analytisch nachgewiesen wurden.

 

Mit Bescheid vom 22 11 1993 erfolgte eine Beschlagnahme dieses Weines.

 

In ihrer Beschuldigteneinvernahme vom 14 02 1994 gibt die Berufungswerberin an, daß sie bei der Weinernte 1993 einen Wein dieser Ernte mit Zucker zulässigerweise aufgebessert habe. Neben diesem aufgebesserten Wein habe das Faß mit Qualitätswein Zweigelt 1991 gelagert. Ihr Sohn habe den aufgebesserten Wein in das Faß zurückpumpen wollen und habe den Schlauch versehentlich in das Weinfaß des Zweigelt 1991 gesteckt. Dieses Faß mit dem Qualitätswein Zweigelt sei voll gefüllt gewesen. Ihr Sohn habe den Irrtum auch sofort bemerkt und die Pumpe abgestellt. Allerdings habe er ihr über diesen Vorfall nichts berichtet, da er Angst gehabt habe und der Meinung war, daß ohnehin nicht viel aufgebesserter Wein zum Qualitätswein Zweigelt hineingepumpt worden wäre.

 

Da sie vom Vorfall nichts gewußt habe, habe sie den Wein filtriert und zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht. Erst am Abend des 28 10 1993, nachdem der Bundeskellereiinspektor die Proben entnommen habe, habe ihr ihr Sohn von dem Vorfall berichtet. Der Vorfall selbst sei Ende September 1993 geschehen.

 

Unbestritten ist, daß der Qualitätswein Zweigelt 1991 im Betrieb der

 

Berufungswerberin zum Verkauf bereitgehalten wurde und daß er Sacharose enthalten hat. Seitens der Berufungswerberin wird jedoch mangelndes Verschulden geltend gemacht.

 

Zur Frage des Verschuldens bestimmt § 5 Abs 1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Daraus ergibt sich, daß bei sogenannten Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters spricht. Dieser kann allerdings glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Übertretung des § 6 Abs 3 des Weingesetzes 1985 um ein Ungehorsamsdelikt. Es ist daher zu prüfen, ob die Berufungswerberin durch ihr Vorbringen glaubhaft machen konnte, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist jedoch zu verneinen.

 

Seitens der Berufungswerberin wird vorgebracht, daß das Faß mit dem Wein Zweigelt voll gefüllt gewesen sei, als ihr Sohn irrtümlich aufgebesserten Wein einleitete. Ihr Sohn habe diesen Irrtum auch gleich bemerkt und die Pumpe abgestellt.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich, daß nur eine geringe Menge des aufgebesserten Weines in das Faß mit dem Qualitätswein Zweigelt 1991 hineinlangen konnte. Wie dem Akt zu entnehmen ist, hat es sich dabei um eine Menge von 2 000 l Wein Zweigelt gehandelt. Geht man von dem in der Analyse festgestellten Wert von 3,5 Gramm pro Liter aus, hätten in das Faß 7000 g Zucker hineingelangen müssen, um den festgestellten Wert zu erreichen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß dem aufgebesserten Jungwein je Hektoliter Most erlaubterweise 4,5 kg Zucker zugesetzt wurden (vgl § 19 Abs 4 Z 1 des Weingesetzes 1985) hätte eine Menge von 150 l zum Zweigelt 1991 eingeleitet werden müssen, um die festgestellte Zuckermenge zu erreichen. Dies ist aber deshalb nicht möglich, weil nach den eigenen Angaben der Berufungswerberin das Faß mit dem Wein Zweigelt 1991 voll war und nur

eine geringe Menge des aufgebesserten Jungweines hineingelangen konnte.

Damit konnte die Berufungswerberin nicht glaubhaft machen, daß sie

am

Zuckerzusatz kein Verschulden trifft.

 

Die Berufung war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.

 

Wie bereits ausgeführt, wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis auch die Beschlagnahme des Weines aufgehoben. Gleichzeitig wurde im Spruch angeordnet, daß der genannte Wein unter Aufsicht der Bundeskellereiinspektion zu entleeren und zu versetztem Wein zu verarbeiten ist.

 

Für die letztgenannte Anordnung ist dem Gesetz keinerlei Grundlage zu

entnehmen. Aus diesem Grunde war dieser Satz im angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben. Die Berufungsbehörde sieht es allerdings als erforderlich an, darauf hinzuweisen, daß es schon mit Rücksicht auf § 6 Abs 3 des Weingesetzes 1985 verboten ist, fertiggegorenen Wein mit Zucker zu versetzen und in den Verkehr zu bringen. Aus diesem Grunde ist ein Verschneiden des so versetzten Weines nicht zulässig. Dies ergibt sich auch aus § 18 Abs 2 des Weingesetzes 1985,

weil danach fertiggegorenem Wein zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker (Restzucker) nur Traubenmost, inländischer Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden darf. Die Zugabe von Zucker zu diesem Zweck ist sonach verboten. Daher darf Wein, der Restzucker über die gesetzlich vorgesehene Menge von höchstens 15 g/l

enthält nur dann verschnitten werden, wenn ihm der Restzucker auf die

eben geschilderte, vom Gesetz erlaubte Art und Weise, verliehen wurde. Fertiggegorener Wein hingegen, dem Zucker zugesetzt wurde, kann durch Verschnitt keine Verkehrsfähigkeit erlangen, weil auch der

Verschnittanteil weiterhin unzulässigen Zuckerzusatz im Sinne des § 6 Abs 3 des Weingesetzes 1985 aufweist (vgl auch § 67 Abs 2 des Weingesetzes 1985, der sich allerdings nur auf für verfallen erklärten Wein bezieht).

 

Abschließend ist daher davon auszugehen, daß der vorliegende Wein Zweigelt 1991 wegen seines Zuckerzusatzes nicht verschnitten werden darf.

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Reinhaltung von Wein bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Gerade bei einem Genußmittel wie dem Wein, das ständiger Veränderungen auch bei der Lagerung ausgesetzt ist, ist eine strenge Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes sowohl im Interesse des Verbrauchers als auch im Interesse der Weinwirtschaft erforderlich.

 

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger

nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden der Berufungswerberin nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Gleichzeitig  war auf  die  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin Bedacht zu nehmen (Einkommen: aus der

Bewirtschaftung von 8 ha Weingärten; Vermögen: 1/2 Einfamilienhaus, Weingärten gemeinsam mit dem Gatten; Sorgepflichten: keine).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, der für Delikte nach § 65 Abs 2 des Weingesetzes 1985 bis zu S 60 000,-- reicht, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden der Berufungswerberin ist die verhängte Strafe als durchaus angemessen anzusehen.

 

Eine Strafe muß geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
fertiggegorener Wein mit Zuckerzusatz, verschneiden verboten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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