TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/4 97/08/0627

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §33a;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. W in N, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Ölzeltgasse 1b, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Dezember 1996, Zl. VIII/1-N317/5-1996, betreffend Höhe der Beiträge in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Gegenschrift des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer gehört als freiberuflich tätiger Arzt einer Ärztekammer an und steht zugleich als öffentlich-rechtlich Bediensteter der Gemeinde Wien in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis. Gemäß § 5 Z 2 FSVG ist er von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen ausgenommen. Seit dem 1. Februar 1994 führt er einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr, dessen Einheitswert S 33.000,-- übersteigt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach der Landeshauptmann in weitgehender Bestätigung des Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 1994 "bis laufend" gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei und zur Pflichtversicherung im Jahre 1994 vom 1. Februar bis 31. Juli S 3.414,-- und vom 1. August bis 31. Dezember S 3.435,--, im Jahre 1995 S 3.607,-- und ab 1. Jänner 1996 S 3.768,-- an monatlichen Beiträgen zu entrichten habe. Der Gesetzgeber habe mit der 11. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 611/1987, das Prinzip der Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG aufgegeben und den Grundsatz der Mehrfachversicherung verwirklicht. Der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses schließe daher eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern nicht aus. Die Höhe der Beitragsgrundlagen und der Beiträge nach dem BSVG werde durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als öffentlich-rechtlich Bediensteter nicht berührt. § 33a Abs. 1 BSVG sei auf öffentlich-rechtliche Bedienstete nicht anzuwenden.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. September 1997, B 304/97-9, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sieht sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf Nichtentrichtung von Beiträgen in der Pensionsversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen insbesondere gemäß § 33a BSVG verletzt".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Der Bundesminister für Arbeit Gesundheit und Soziales erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und legte weitere Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Instanzenzug hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgestellten Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem BSVG geht bis zum Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, er endet jedoch bezüglich der Beitragspflicht beim zuständigen Landeshauptmann (§ 182 BSVG i.V.m. § 415 ASVG). Die hier allein verfahrensgegenständliche Beitragspflicht setzt als Vorfrage i.S. des § 38 AVG die Bejahung der Pflichtversicherung voraus. Die belangte Behörde ist dabei an die eigene, wenn auch nicht rechtskräftige Entscheidung über diese Vorfrage gebunden (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung der Beitragspflicht von der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Bauern-Sozialversicherung auszugehen.

Die Beschwerde macht gegen die Höhe der auferlegten Beiträge ausschließlich geltend, die belangte Behörde hätte § 33a BSVG verfassungskonform dahin auslegen müssen, dass diese die Beitragsgrundlage gemäß § 23 BSVG nach Maßgabe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage begrenzende Bestimmung nicht nur bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG begründet, anzuwenden wäre, sondern auch bei einer gleichzeitigen Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Diese Ansicht ist verfehlt (vgl. die Erkenntnisse vom 8. November 1984, Zl. 83/08/0337, vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0155, und vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0157). Die beitragsrechtlich unterschiedliche Behandlung öffentlichrechtlicher Bediensteter durch § 33a BSVG ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verfassungswidrig (vgl. auch dazu die bereits zitierten Erkenntnisse). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der mehrfachen Entrichtung von Pensionsbeiträgen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses einerseits und der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb andererseits auch jeweils entsprechende Pensionsansprüche in beiden Systemen gegenüberstehen. Von seiner Rechtsauffassung abzugehen sieht sich der Gerichtshof auch durch das gegenständliche Vorbringen nicht veranlasst.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Gegenschrift des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 20. Mai 1998 war zurückzuweisen. Diesem war zwar gemäß § 29 VwGG eine weitere Ausfertigung der Beschwerde zuzustellen. Dadurch wurde er aber nicht zur Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 21 Abs. 1 VwGG). Eine auf einen Parteiwechsel gemäß § 22 VwGG gerichtete Erklärung des Bundesministers liegt nicht vor.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Sozialversicherungsanstalt war abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, 94/17/0385).

Wien, am 4. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080627.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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