Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Markus S, vertreten durch RA, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, vom 27.5.1994, Zl Pst 2509/J/93, entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
Begründung:
Mit Bescheid vom 27.5.1994, Zl Pst 2509/J/93, wies die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 13.4.1994 gegen die Strafverfügung vom 28.2.1994, Aktenzeichen wie oben, gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß die Strafverfügung beim zuständigen Postamt hinterlegt und am 11.3.1994 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei. Sie gelte daher mit diesem Tag gemäß §17 Abs3 Zustellgesetz als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 25.3.1994 abgelaufen. Der Einspruch sei erst am 13.4.1994 zur Post gegeben worden, sodaß der Einspruch als verspätet eingebracht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen haben werden müssen.
In seiner Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid führt der Berufungswerber aus, daß nach derzeitiger Aktenlage die Zurückweisung seines Einspruches unzulässig gewesen sei, da es hiefür vorerst notwendig gewesen wäre, über seinen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Mit vorliegendem Zurückweisungsbescheid sei über seinen eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden worden, weshalb das Verfahren diesebezüglich mangelhaft sei. Eine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit des Einspruches sei bei Vorliegen eines Wiedereinsetzungsantrages erst nach Entscheidung über diesen zulässig, weshalb der bekämpfte Bescheid auch
rechtlich unzulässig sei. Bevor über die Rechtzeitigkeit seines Einspruches entschieden werden könne, müsse über seinen anhängigen Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden, sodaß derzeit die für eine ordnungsgemäße Entscheidung notwendige Voraussetzung nicht gegeben sei.
In einer Stellungnahme als Reaktion auf einen Verspätungsvorhalt seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29.8.1994 führte der Berufungswerber aus, daß er die Tatsache der Verspätung seines Einspruches an sich nicht bestritten habe und habe er gerade deshalb den Wiedereinsetzungsantrag eingebracht. In der Stellungnahme wird weiters die Auffassung in der Berufung wiederholt, daß der erstinstanzliche Zurückweisungsbeschluß erst dann möglich gewesen wäre, wenn über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist rechtskräftig entschieden worden sei.
Unbestritten ist somit, daß der Einspruch vom 13.4.1994 gegen die Strafverfügung vom 28.2.1994 (zugestellt durch Hinterlegung, erster Tag der Abholfrist: 11.3.1994) verspätet eingebracht wurde. Unbestritten ist weiters, daß zugleich mit dem verspätet eingebrachten Einspruch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gestellt wurde. Über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens der Erstbehörde noch nicht entschieden.
Den Berufungsausführungen und den Ausführungen in der Stellungnahme ist das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1986, Zl 85/02/0251, VwSlg 12.275/A, entgegenzuhalten, wonach über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels - abgesehen von Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß §71 Abs6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach §72 Abs1 AVG von Gesetz wegen außer Kraft. Weiters ist für die Beurteilung eines Rechtsmittels als verspätet nur die Fristversäumung maßgebend und dabei nicht zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist rechtfertigen können.
Da somit die Frage der Verspätung des Einspruches - der Fall einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des §71 Abs6 AVG liegt hier nicht vor - unabhängig von dem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden war, erweist sich der Zurückweisungsbescheid als rechtmäßig und war - da wie oben ausgeführt die Verspätung des Einspruches an sich nicht bestritten wird - der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid keine Folge zu geben und dieser zu bestätigen (vergleiche in diesem Zusammenhang auch noch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.5.1990, Zl 90/11/0082 und vom 27.11.1990, Zl 90/04/0280).