Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, teilweise stattgegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) auf S 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) herabgesetzt.
Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt anstelle von S 30,-- nunmehr S 10,--.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 24. Jänner 1994, 14/StK-******/92/***, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt. Es wird ihm angelastet, das mehrspurige KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen N ***.*** am 3. September 1992 um 10,10 Uhr in xx, am Hauptplatz Nr 35, vorschriftswidrig in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, weil der Parkschein fehlte. Dadurch sei die Kurzparkzonenabgabe zumindest fahrlässig verkürzt worden.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber den angelasteten Sachverhalt (Tatort und Tatzeit laut Straferkenntnis) nicht. Aus §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes ergäbe sich aber nicht, daß Parkscheine vorrätig zu halten sind. Es müsse jedermann möglich sein, sohin auch einem Fremden und nicht Wohnansäßigen, zu parken (Anm.: gemeint ist, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone). Es sei aber niemandem zumutbar, für alle Städte Österreichs Parkscheine vorrätig zu haben, sodaß sich schon von selbst ergäbe, daß das Erwerben von Parkscheinen in unmittelbarer Nähe der Kurzparkzone möglich sein muß. Überdies werde weder auf Parkscheinen noch bei Parkometern die angefangene Viertelstunde gerechnet.
Als Ergebnis der am 13. Oktober 1994 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung steht fest, daß der Berufungswerber seinen PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte (Tatort, Tatzeitpunkt siehe erster Absatz). Beim Eintreffen des Kurzparkzonenaufsichtsorganes war die Kurzparkzonenabgabe nicht entrichtet. Der Vertreter des Rechtsmittelwerbers rechtfertigt diese Tatsache damit, daß dieser beim Parkscheinautomaten feststellen mußte, daß er nicht die erforderlichen Münzen für den Erwerb eines Parkscheines bei sich hatte. Daraufhin habe er sich zum Markt begeben, um Geld zu wechseln. Auf Vorhalt einer Notiz des Aufsichtsorganes räumte der Vertreter ein, daß es möglich sei, daß der Berufungswerber Äpfel gekauft hatte, um mit dem Wechselgeld einen Parkschein lösen zu können. Vom Automaten aus habe er dem Aufsichtsorgan - es stellte soeben die Organstrafverfügung für ihn aus - zugerufen, daß er bereits einen Parkschein hätte. Zwischen dem Abstellen des PKW und dem Erwerb des Parkscheines seien sicherlich keine zehn Minuten vergangen, sodaß das Fahrzeug überhaupt nicht geparkt war. Das Aufsichtsorgan sagte aus, daß es durchaus möglich sei, daß sich der Rechtsmittelwerber während des Ausstellens des Organmandates bei ihm durch Zuruf bemerkbar gemacht hatte, er sei aber von seiner Dienststelle angewiesen, ein bereits ausgestelltes Organmandat nicht mehr zu stornieren.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl 3706-1, muß jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone zum Halten oder Parken abstellt, die Abgabe bei Beginn des Haltens oder Parkens entrichten.
Wie sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausstellte, hat der Berufungswerber seinen PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt. Weiters steht fest, daß er nicht sofort einen Parkschein gelöst hat, sondern sich zuerst zum nahegelegenen Markt begeben hatte, dort Äpfel kaufte und anschließend mit dem Wechselgeld einen Parkschein erwarb.
Wenngleich die Abgabepflicht bereits mit dem Abstellen des Fahrzeuges beginnt, ist dem Berufungswerber der in seinem Rechtsmittel vertretenen Ansicht beizupflichten, daß jemand, der seinen PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Möglichkeit haben muß, nach dem Abstellen des Fahrzeuges einen Parkschein zu erwerben. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ist allerdings der Auffassung, daß es einem PKW-Lenker zuzumuten ist, die für den Einwurf in einen Parkscheinautomaten erforderlichen Geldstücke (erfahrungsgemäß - wie auch im gegenständlichen Fall - S 1,--, S 5,-- oder S 10,-- - Münzen) mit sich zu führen. Ist dies nicht der Fall und kann er deshalb nicht sofort einen Parkschein kaufen, dann ist - wenn er die Kurzparkzone nicht verläßt - der Straftatbestand des §6 Abs1 lita des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes (zumindest fahrlässige Verkürzung der Abgabe) erfüllt. Straflosigkeit bestünde nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ lediglich bei Vorliegen einer - im gegenständlichen Verfahren auszuschließenden - Notstandssituation.
Nichts zu gewinnen ist aus der Tatsache, daß beim Beginn des Haltens oder Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann, weil es sich dabei gemäß §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes lediglich um eine Verwaltungsvereinfachung (zwecks Vermeidung einer "Minutenabrechnung") handelt, keinesfalls wird dadurch die Entstehung des Gebührenanspruches beeinflußt. Unerheblich wäre auch, wenn bis zur Ausstellung des Organmandates und der Hinterlegung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe noch kein Parken, sondern lediglich Halten vorgelegen hätte, weil auch das Halten ohne Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe gemäß §6 Abs1 lita iVm §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes strafbar ist.
Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes und der Tatsache, daß für die Begehung des angelasteten Deliktes Fahrlässigkeit ausreicht, erscheint eine Strafe in der Höhe der Mindeststrafe gemäß §13 VStG angemessen.
Ein Absehen von der Verhängung einer Strafe oder eine bescheidmäßige Ermahnung kamen nicht in Betracht, weil eine derartige Maßnahme gemäß §21 Abs1 VStG nur bei einem geringfügigen Verschulden möglich ist. Dieser Tatbestand ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil sich der Arbeitsplatz des Berufungswerbers in unmittelbarer Nähe des Tatortes befindet und er überdies in xx wohnt. Er ist daher mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Aber auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Bereithaltens der für einen Parkscheinautomaten erforderlichen Münzen (zumindest für einen Parkschein für eine halbe oder eine Stunde) scheidet die Anwendung des §21 VStG aus.
Der Berufung war daher nur teilweise stattzugeben.