TE UVS Niederösterreich 1994/10/18 Senat-MD-94-014

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Spruch

Herr F L, vertreten durch die Herren Dr C K und Dr W V, Rechtsanwälte in ****

W***, E********straße **, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom  J**** 199*, 3-*****-9*, betreffend Bestrafung

wegen Übertretung gemäß §§ 20 und 74 Abs 5 Z 3 Lebensmittelgesetz

1975 (LMG 1975) fristgerecht Berufung erwogen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nach öffentlich mündlicher

Verhandlung durch das Mitglied Dr W B über diese Berufung wie folgt entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG, BGBl Nr 51, insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze behoben wird.

 

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wird hingegen nicht verfügt.

Text

Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft M

über Herrn F L gestützt auf § 74 Abs 5 LMG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S

2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt und überdies die

Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 200,-- ausgesprochen. Angelastet wurde der Umstand, daß er als verantwortlicher

Beauftragter der Firma B**** Warenhandel AG (Unternehmensitz W*. N******) die Verantwortung dafür trage, daß am ** N******* 199* um **.** Uhr in der B****-

Filiale W*** **, D*********Straße **, in einem Metallkorb im Verkaufsraum

ungekühlt bei einer Temperatur von 22° neun Plateaus zu 10 Becher sowie einige

einzeln stehende Becher Sunny Fruchtjoghurt, diverse Sorten zum Verkauf

bereitgehalten wurden. Durch die ungekühlte Lagerung dieser gekühlt zu lagernden

Lebensmittel wäre es möglich gewesen, daß es entgegen dem angegebenen

Haltbarkeitsdatum zum einem vorzeitigen Verderb kommt. Es wäre daher nicht dafür

Sorge getragen worden, daß beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, diese nicht

durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilig beeinflußt werden, obwohl dies

nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht

unzumutbar gewesen wäre.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Vorbringen, daß

die Fruchtjoghurts nach der Anlieferung nur ganz kurzfristig ungekühlt zum Verkauf bereitgehalten wurden, da in den Kühlmöbeln Platz geschaffen werden

mußte. Es sei daher nicht einmal zu einer Unterbrechung der Kühlkette und einer

hygienisch nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 20 LMG 1975 gekommen. Durch

die mangelnde Kühlung in einem Zeitpunkt vermag überdies ein Lebensmittel nicht

hygienisch nachteilig beeinflußt werden, daß es hingegen zu einer ungekühlten

Lagerung während eines bestimmten Zeitraumes gekommen wäre, habe die Erstbehörde

nicht festgestellt. Aufgrund dessen wäre schon der angelastete

Tatbestand nicht

verwirklicht worden.

 

Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses

sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Zur Klärung des der rechtlichen Beurteilung zu unterziehenden Sachverhaltes

wurde am ** O****** 199* eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung

abgehalten, in deren Rahmen der Berufungswerber gehört und dabei

folgender

Sachverhalt festgestellt wurde:

 

Zum angegebenen Tatzeitpunkt übte der Berufungswerber die Funktion eines

Filialinspektors der B**** Warenhandels AG (nunmehr B****-Aktiengesellschaft)

aus, wobei der Unternehmenssitz in W* N****** liegt. Der Zuständigkeitsbereich

des Berufungswerbers erstreckte sich ausschließlich auf die im ** W*****

G*******bezirk gelegenen ** Filialen der B****AG. Eine dieser Filialen (nämlich jene in der Weinberggasse) war die Stammfiliale. In dieser befand sich auch das Büro des Berufungswerbers. In der in W* N****** gelegenen Unternehmenszentrale

hingegen verfügte der Berufungswerber über kein Büro und war der Unternehmenssitz auch nicht Dienstort.

 

Dieser Sachverhalt basiert auf der durchaus glaubwürdigen und schlüssigen Angabe

des Berufungswerbers.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

 

Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand

gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Im gegenständlichen Fall verhält es sich so, daß der Berufungswerber nicht von

der Unternehmenszentrale in W* N****** aus agierte, sondern daß sich seine

Dienststelle (nämlich die in der Weinberggasse gelegene Filiale) sowie die

sonstigen seiner Überprüfung unterstandenen Filialen ausschließlich in W***

befanden, sodaß unzweifelhaft W*** als Tatort anzusehen ist.

 

Aufgrund dieses Umstandes wäre daher der Magistrat der Stadt W*** zur

Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens örtlich

zuständig

gewesen.

 

Im konkreten Fall hat jedoch die Bezirkshauptmannschaft M ohne Abtretung durch

den Magistrat der Stadt W*** gemäß § 29 a VStG das Verfahren durchgeführt und

die erstinstanzliche Entscheidung erlassen, sodaß das angefochtene Straferkenntnis von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, weshalb

spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hingegen war nicht vorzunehmen,

da dies die inhaltliche Prüfung einer Entscheidung einer unzuständigen Behörde

darstellen würde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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