Herr F L, vertreten durch die Herren Dr C K und Dr W V, Rechtsanwälte in ****
W***, E********straße **, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom J**** 199*, 3-*****-9*, betreffend Bestrafung
wegen Übertretung gemäß §§ 20 und 74 Abs 5 Z 3 Lebensmittelgesetz
1975 (LMG 1975) fristgerecht Berufung erwogen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nach öffentlich mündlicher
Verhandlung durch das Mitglied Dr W B über diese Berufung wie folgt entschieden:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG, BGBl Nr 51, insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze behoben wird.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wird hingegen nicht verfügt.
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft M
über Herrn F L gestützt auf § 74 Abs 5 LMG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S
2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt und überdies die
Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 200,-- ausgesprochen. Angelastet wurde der Umstand, daß er als verantwortlicher
Beauftragter der Firma B**** Warenhandel AG (Unternehmensitz W*. N******) die Verantwortung dafür trage, daß am ** N******* 199* um **.** Uhr in der B****-
Filiale W*** **, D*********Straße **, in einem Metallkorb im Verkaufsraum
ungekühlt bei einer Temperatur von 22° neun Plateaus zu 10 Becher sowie einige
einzeln stehende Becher Sunny Fruchtjoghurt, diverse Sorten zum Verkauf
bereitgehalten wurden. Durch die ungekühlte Lagerung dieser gekühlt zu lagernden
Lebensmittel wäre es möglich gewesen, daß es entgegen dem angegebenen
Haltbarkeitsdatum zum einem vorzeitigen Verderb kommt. Es wäre daher nicht dafür
Sorge getragen worden, daß beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, diese nicht
durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilig beeinflußt werden, obwohl dies
nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht
unzumutbar gewesen wäre.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Vorbringen, daß
die Fruchtjoghurts nach der Anlieferung nur ganz kurzfristig ungekühlt zum Verkauf bereitgehalten wurden, da in den Kühlmöbeln Platz geschaffen werden
mußte. Es sei daher nicht einmal zu einer Unterbrechung der Kühlkette und einer
hygienisch nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 20 LMG 1975 gekommen. Durch
die mangelnde Kühlung in einem Zeitpunkt vermag überdies ein Lebensmittel nicht
hygienisch nachteilig beeinflußt werden, daß es hingegen zu einer ungekühlten
Lagerung während eines bestimmten Zeitraumes gekommen wäre, habe die Erstbehörde
nicht festgestellt. Aufgrund dessen wäre schon der angelastete
Tatbestand nicht
verwirklicht worden.
Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses
sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Zur Klärung des der rechtlichen Beurteilung zu unterziehenden Sachverhaltes
wurde am ** O****** 199* eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung
abgehalten, in deren Rahmen der Berufungswerber gehört und dabei
folgender
Sachverhalt festgestellt wurde:
Zum angegebenen Tatzeitpunkt übte der Berufungswerber die Funktion eines
Filialinspektors der B**** Warenhandels AG (nunmehr B****-Aktiengesellschaft)
aus, wobei der Unternehmenssitz in W* N****** liegt. Der Zuständigkeitsbereich
des Berufungswerbers erstreckte sich ausschließlich auf die im ** W*****
G*******bezirk gelegenen ** Filialen der B****AG. Eine dieser Filialen (nämlich jene in der Weinberggasse) war die Stammfiliale. In dieser befand sich auch das Büro des Berufungswerbers. In der in W* N****** gelegenen Unternehmenszentrale
hingegen verfügte der Berufungswerber über kein Büro und war der Unternehmenssitz auch nicht Dienstort.
Dieser Sachverhalt basiert auf der durchaus glaubwürdigen und schlüssigen Angabe
des Berufungswerbers.
In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand
gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Im gegenständlichen Fall verhält es sich so, daß der Berufungswerber nicht von
der Unternehmenszentrale in W* N****** aus agierte, sondern daß sich seine
Dienststelle (nämlich die in der Weinberggasse gelegene Filiale) sowie die
sonstigen seiner Überprüfung unterstandenen Filialen ausschließlich in W***
befanden, sodaß unzweifelhaft W*** als Tatort anzusehen ist.
Aufgrund dieses Umstandes wäre daher der Magistrat der Stadt W*** zur
Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens örtlich
zuständig
gewesen.
Im konkreten Fall hat jedoch die Bezirkshauptmannschaft M ohne Abtretung durch
den Magistrat der Stadt W*** gemäß § 29 a VStG das Verfahren durchgeführt und
die erstinstanzliche Entscheidung erlassen, sodaß das angefochtene Straferkenntnis von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hingegen war nicht vorzunehmen,
da dies die inhaltliche Prüfung einer Entscheidung einer unzuständigen Behörde
darstellen würde.