TE UVS Tirol 1994/10/19 11/106-4/1994

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.1994
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 Abs1 und 51e Abs1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde Herrn G D vorgeworfen, er habe eine Funkempfangsanlage, nämlich ein Laserwarngerät der Type "Cobra Laser LD 200" im PKW mit dem Kennzeichen I-...1

1.

in der Zeit vom 21.4.1993 bis 23.1.1994 unbefugt besessen,

2.

in der Zeit vom 21.4.1993 bis 23.1.1994 unbefugt betrieben. Er habe dadurch Übertretungen nach §26 Abs1 Z1 und 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr.170/1949, begangen und wurden über ihn gemäß §26 Abs1 Fernmeldegesetz Geldstrafen zu 1. in Höhe von

S 800,-- und 2. in Höhe von S 1.000,-- verhängt.

 

Weiters wurde gemäß §28 Fernmeldegesetz das im Spruch angeführte Gerät für verfallen erklärt.

 

In der Begründung dieses Straferkenntnisses wird folgendes ausgeführt:

"Am 23. Jänner 1994 wurde das Laserwarngerät "Cobra Laser LD 200" im PKW mit dem behördlichen Kennzeichen I-...1 von Organen der Bundespolizeidirektion I anläßlich einer Fahrzeugüberprüfung am Parkplatz des Flughafens I in betriebsbereitem Zustand vorgefunden und vorläufig sichergestellt.

Zu der am 3. März 1994 ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung ist der Beschuldigte nicht erschienen. In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 28.2.1994 wurde im wesentlichen angeführt, daß er das Laserwarngerät am 21.4.1993 bei der Fa. Print Technik in W erworben habe. Aus der Installationsanleitung habe er entnommen, daß die Verwendung derartiger Geräte legal sei. Außerdem wurde eingewendet, daß ein Laserwarngerät keine Fernmeldeanlage sei und somit nicht unter das Fernmeldegesetz falle. In einer ergänzenden Rechtfertigung vom 2.3.1994 wurde zusätzlich angeführt, daß das Gerät seiner Meinung nach generell als Lichtfunkanlage bewilligt sei. Trotzdem sei es zweifelhaft, daß das Gerät eine Funkanlage sei, wobei auf ein Gutachten eines Dipl.Ing. S verwiesen wird.

Gemäß §4 Abs2 Fernmeldegesetz sind Funkanlagen alle elektrischen Einrichtungen zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern oder ScHwellen auf drahtlosem Wege. Gemäß §4 Abs2 Fernmeldegesetz ist ua das Errichten, der Betrieb, der Besitz oder die Verwahrung von Funkempfangseinrichtungen nur mit Bewilligung der Fernmeldebehörde zulässig.

Gemäß §26 Abs1 Z1 und 2 Fernmeldegesetz macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer unbefugt Funkeinrichtungen errichtet, betreibt, besitzt. Gemäß §26 Abs2 Fernmeldegesetz ist der Versuch strafbar. Gemäß §5 Abs2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Gemäß §28 Abs2 Fernmeldegesetz können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

Ein Laserwarngerät ist dazu bestimmt, getaktetes, monochromatisches, kohärentes Licht auf drahtlosem (optischem) Weg als Zeichen dafür aufnehmen zu können und gegebenenfalls aufzunehmen, ob sich in der Nähe ein in Betrieb befindliches Lasergerät ("Laserpistole") befindet. Der Betreiber wird auf einer Anzeige darüber informiert, daß in unmittelbarer Nähe eine Geschwindigkeitskontrolle vorgenommen wird.

Das Gerät ist nicht dafür konstruiert, Messungen vorzunehmen und über geeignete Anzeigen über Intensität usw Werte anzugeben. Auf das gegenständliche Laserwarngerät treffen somit die begrifflichen Merkmale einer Funkanlage im Sinne des §4 Abs1 Fernmeldegesetz zu.

Dem von der Lieferfirma St in Auftrag gegebene

Gutachten des Prof. Dipl.Ing. Dr. P S kann nicht gefolgt werden. Zudem handelt es sich nicht um ein Rechtsgutachten, sondern ein Gutachten eines technischen Sachverständigen, der zu den verba legalia, wie Funkanlage, Fernmeldeanlage keine Zuordnung vornimmt, sondern sich mit der Zuordnung zu technischen Begriffen begnügt. Der Verantwortung des Beschuldigten, daß er das Laserwarngerät bei der Fa. Print Technik, W, gekauft habe, und er dort die Information erhalten habe, daß die Verwendung des Gerätes angeblich legal sei, wird Glauben geschenkt. Es ist der Behörde bekannt, daß die Fa. Print Technik mit derartigen Angaben und Inseraten den Verkauf von Laserwarngeräten bewirbt. Die beantragte Einvernahme des Geschäftsführers der Fa. Print Technik, W, ist daher entbehrlich und wird abgelehnt.

 

Der Antrag auf Einvernahme von Mag. M, Postdirektion W, wird abgelehnt. Herr Mag. M ist ein Bediensteter der Post- und Telegraphendirektion W und befaßt sich mit Rundfunkangelegenheiten. Die Meinung eines unzuständigen Beamten einer unzuständigen Institution (Post) zu einer Rechtsfrage einer anderen Behörde (Fernmeldebüro) ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

Laserwarngeräte sind nicht von der generellen Bewilligung für Lichtfunkanlagen, PuTVOBl. Nr.1/1993, erfaßt. Laserwarngeräte sind nicht als Meßgeräte konzipiert, sondern dienen ausschließlich der Warnung vor "Laserpistolen" der Exekutive. Bezüglich "Radarwarngeräten" wurde vom VwGH eindeutig ausgesprochen, daß es sich um keine Meßgeräte, sondern um Funkempfangsanlagen zum Zweck der Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen handelt. Laserwarngeräte dienen demselben Zweck, arbeiten technisch aber nur in einem anderen Frequenzbereich.

Es kann davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte am 21.4.1993 die Funkanlage unbefugt errichtet hat. Da damit die Tathandlung abgeschlossen war, ist die Verjährungsfrist bis zur Einleitung des Strafverfahrens verstrichen, weshalb zu diesem Tatbestand das Verfahren eingestellt wird. Es ist erwiesen, daß der Beschuldigte in der Zeit vom 21.4.1993 bis 23.1.1994 eine Funkempfangsanlage besessen (verwahrt) und betrieben bzw. versucht zu betreiben hat, ohne dazu im Besitz der gemäß §4 Abs2 Fernmeldegesetz erforderlichen Bewilligung zu sein, und damit den Tatbestand des §26 Abs1 Z1 und 2 Fernmeldegesetz verwirklicht hat. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiters zumutbar gewesen, sich vor dem Kauf bzw. vor Inbetriebnahme des Laserwarngerätes bei der zuständigen Behörde zu erkundigen. Wenn man sich schon über die Zulässigkeit derartiger Geräte bei der Lieferfirma erkundigt, wäre es auch vertretbar gewesen, sich bei der zuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren, da es sich bei einem Laserwarngerät ja um ein Gerät handelt, das ausschließlich dem Zweck dient, der Verletzung von Gesetzesvorschriften Vorschub zu leisten."

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Vorbringen begehrt, daß es sich bei dem fraglichen Laserwarngerät um keine nach dem Fernmeldegesetz bewilligungspflichtige Anlage handle und wird dazu auf das Gutachten des Herrn Prof. Dipl.Ing. Dr. P S verwiesen. Weiters wird ausgeführt, daß im Straferkenntnis das amtliche Kennzeichen mit "I-...1" angeführt sei, während sich aus der Abnahmebestätigung der Polizeieinsatzstelle Flughafen und aus der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion I vom 10.2.1994, Zl. St-V-811/94, das Kennzeichen mit "I-...2" ergebe. Zudem sei das Verfahren mangelhaft geblieben, da zur Beurteilung der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Laserwarngerät um eine nach dem Fernmeldegesetz bewilligungspflichtige Anlage handle oder nicht, kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.

 

Von der Erstbehörde wurde mit Schreiben vom 17.5.1994 die gegenständliche Berufung mit folgenden schriftlichen Ausführungen der Berufungsbehörde übermittelt:

"Von verschiedenen Firmen mit Sitz in W, insbesondere der Fa. St, werden Laserwarngeräte zum Preis von ca. S 2.500,-- angeboten. Beworben werden die Geräte mit dem Hinweis, daß derartige Anlagen keine Fernmeldeanlagen seien und daher auch keiner Bewilligungspflicht unterlägen. Untermauert wird diese Werbung durch ein von der Fa. St in Auftrag gegebenes achverständigengutachten des Dipl.Ing. Dr. P S, einem technischen Sachverständigen für Elektrotechnik. Dem technischen Teil des Gutachtens wird nicht widersprochen. Die juridische Stellungnahme des Dipl.Ing. S ist aber unrichtig.

Laserwarnanlagen sind jedoch sehr wohl unter den Begriff einer Fernmeldeanlage nach §1 Fernmeldegesetz bzw. einer Funkempfangsanlage nach §4 Fernmeldegesetz einzuordnen. "Laserpistolen", dh Geräte der Exekutive zur Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtfunkanlagen, sind generell bewilligte Funkanlagen. "Laserwarngeräte" sind Empfangsanlagen, die ausschließlich getaktetes, monochromatisches, kohärentes Licht (=elektromagnetische Schwingung im Nano-Meter-Bereich, getaktet mit einer bestimmten Pulsfrequenz) als Zeichen für das Vorhandensein einer Geschwindigkeitskontrolle mittels Laserpistole empfangen. In einer Laserpistole befindet sich Sender und Empfänger lediglich im selben Gerät.

Bezüglich "Radar-Warnanlagen" wurde früher ähnlich argumentiert (keine Empfangsanlage, lediglich ein Meßgerät). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.1981, Zl. 03/2384/80, wurde jedoch ein Radar-Warngerät eindeutig als Privatfernmeldeanlage im Sinne des §4 Fernmeldegesetz klassifiziert. Die Argumentation im Erkenntnis kann daher auch für Laserwarnanlagen interpretiert werden.

Auch verschiedene andere Lichtfunkanlagen (Sender oder Empfänger), wie zum Beispiel infrarot gesteuerte Fernsteueranlagen, Alarmanlagen, Toröffner sind prinzipiell bewilligungspflichtig. Für die meisten derartigen Anlagen existiert jedoch eine "Generelle Bewilligung" und entbindet den einzelnen vom Erfordernis einer individuellen Bewilligung (veröffentlicht in den jewiligen Post- und Telegraphenverordnungsblättern). Der Herr Rechtsanwalt irrt daher in seiner Argumentation in der dritten Seite der Berufung.

Auch vom Verwendungszweck dient das Laserwarngerät nicht zur Messung, sondern zur Warnung vor Kontrolleinrichtungen der Exekutive, um die Straßenverkehrsordnung zu umgehen. Laserwarngeräte sind daher nicht von der in der Berufung zitierten generellen Bewilligung für Lichtfunkanlagen erfaßt. Widersprüchlich in der Berufung ist die Argumentation, daß einerseits behauptet wird, ein Laserwarngerät sei keine Fernmeldeanlage (man stützt sich auch auf das techn. Gutachten des Dipl.Ing. S), andererseits wird angeführt, das Laserwarngerät sei als Funkanlage generell bewilligt.

Die Einholung eines technischen Gutachtens ist entbehrlich, da am technischen Aufbau des Gerätes keine Zweifel bestehen. Die rechtliche Subsumierung ist nicht Gegenstand eines technischen Gutachtens.

Die Definition einer Fernmeldeanlage bzw. Funkanlage hat sich durch das neue Fernmeldegesetz nicht wesentlich geändert. Die Funkempfangsanlagen-VO, BGBl. Nr.229/1994, erklärt die Einfuhr, den Besitz und den Betrieb von Laserwarngeräten für bewilligungspflichtig. Auch diese VO geht davon aus, daß Laserwarngeräte Funkempfangsanlagen sind.

Es ist uA nicht bedeutungslos, wo ein Beamter seinen Dienst versieht. Angaben zB eines Gemeindebeamten, eines Finanzbeamten oä über die Anwendung des Fernmeldegesetzes können wohl die Fernmeldebehörde nicht binden. Herr Mag. M ist ein Beamter der Postdirektion W. Fernmeldebehörde im gg Fall ist aber das Fernmeldebüro W. Mag. M ist daher Angehöriger einer anderen Behörde, nicht nur einer anderen Abteilung. Die Einvernahme eines Bediensteten einer anderen - nicht zuständigen - Behörde ist für das Verfahren nicht zielführend."

 

Die Berufungsbehörde hat mit Schreiben vom 20.6.1994 das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in W um die gutachtliche Beantwortung folgender Fragen gebeten:

"1. Worin besteht die Funktionsweise des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers (lt. Zulassung Zl. 44003/91)?

2. Worin liegt der technische Unterschied zu einem Radargeschwindigkeitsmesser?

3.

Wie funktioniert das Laserwarngerät der Type "Cobra Laser LD200?

4.

Inwieweit sind nach do. Ansicht die Ausführungen des Herrn Dipl.Ing. Dr. P S in seinem Gutachten vom 25.5.1993 richtig?

 

Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurde im Gutachten vom 15.7.1994 folgendes ausgeführt:

"Zu Frage 1:

Die grundsätzliche Funktionsweise der in Österreich zur Eichung zugelassenen und von der Exekutive für Geschwindigkeitskontrollen im Straßenverkehr verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (Bauarten LR90-235, LR90-235/P, LTI20.20 TS/KM und LTI20.20 TS/KM-E) ist die folgende: Vom Gerät werden sehr kurze, von einer Laserdiode erzeugte, infrarote Lichtimpulse scharf gebündelt ausgesendet.

Diese Lichtimpulse werden an einem anvisierten Fahrzeug reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang eines solchen Lichtimpulses wird im Gerät unter Einbeziehung der Lichtgeschwindigkeit die Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät berechnet. Dieser Vorgang wird in kurzen Abständen oftmals hintereinander wiederholt und aus der zwischen aufeinanderfolgenden Einzelmessungen festgestellten Entfernungsänderung die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ermittelt. Die Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen werden manuell ausgelöst und dauern ca. 0,3 Sekunden, wobei ca. 50 Laser-Lichtimpulse ausgesendet werden.

Zu Frage 2:

Die Funktionsweise von Verkehrsradargeräten unterscheidet sich grundsätzlich von der von Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern:

Vom Gerät wird dauernd ein gebündelter Mikrowellenstrahl schräg zur Bewegungsrichtung der zu messenden Fahrzeuge ausgesendet. Bei der Reflexion dieser Mikrowellenstrahlung am sich bewegenden Fahrzeug wird ihre Frequenz aufgrund des Doppler-Effektes der Geschwindigkeit proportional verändert. Die reflektierte Strahlung wird vom Gerät wieder empfangen und aus dieser Frequenzänderung die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ermittelt.

Zu Frage 3:

Laserwarngeräte sind grundsätzlich elektrische Einrichtungen, die ein Warnsignal abgeben, wenn sie infrarote Lichtimpulse empfangen. Die Funktionsweise des fraglichen Laserwarngerätes ist dem Gutachter des BEV im Detail jedoch nicht bekannt.

Zu Frage 4:

Zum Gutachten von Dipl.Ing. Dr. P S vom 25.5.1993 bestehen keine Einwände, soweit die enthaltenen Ausführungen technischer Natur sind. Zur Beurteilung der juristischen Schlußfolgerungen in diesem Gutachten ist der Gutachter des BEV jedoch nicht befähigt.

Über die technischen Belange des Verfahrens ist weiter zu bemerken:

In dem den Verfahrensakten beigeschlossenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.1981, Zl. 03/2384/80, wird ein Radarwarngerät als bewilligungspflichtige Funkanlage im Sinne des Fernmeldegesetzes bezeichnet. Hinsichtlich Anwendungszweck und grundsätzlicher technischer Funktionsweise ist ein Laserwarngerät mit einem Radarwarngerät gleichzusetzen: Beide Geräte sind elektrische Einrichtungen, die beim drahtlosen Empfang der von Geschwindigkeitsmeßgeräten ausgesendeten Signalen ein Warnsignal abgeben sollen. Physikalisch gesehen sind sowohl die Mikrowellenstrahlung eines Verkehrsradargerätes als auch das infrarote Licht eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers elektromagnetische Wellen, die sich nur in ihrer Wellenlänge unterscheiden (Größenordnung bei Mikrowellen ein Zentimeter, bei infrarotem Licht ein tausendstel Milimeter). Die vom Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis für Radarwarngeräte getroffenen Schlußfolgerungen sind aus physikalisch-technischer Sicht daher auch auf Laserwarngeräte in gleicher Weise anwendbar."

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat in der Stellungnahme vom 9.8.1994 unter Hinweis auf das Gutachten des Herrn Dipl.Ing. Dr. P S diesen gutachtlichen Ausführungen widersprochen und weiters vorgebracht, daß in Punkt 7 der Post- und Telegraphenverordnung Nr.1 vom 6.1.1993 eine generelle Bewilligung für Lichtfunkanlagen zum Zwecke der Fernsteuerung und Messung erteilt worden sei.

 

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.6.1981, Zl. 03/2384/80-14, betreffend die Beschlagnahme eines Radarwarngerätes ausgesprochen, daß Radarwarngeräte bewilligungspflichtige Funkanlagen gemäß §4 des Fernmeldegesetzes sind. Er hat dazu unter anderem folgendes ausgeführt:

"Nach §4 Abs1 des Fernmeldegesetzes sind Funkanlagen alle elektrischen Einrichtungen unter anderem zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern oder ScHwellen auf drahtlosem Wege ..... Funkanlagen sind, wie sich aus der in Rede stehenden Bestimmung in Verbindung mit §1 legcit ergibt, eine Unterart der Fernmeldeanlagen (vgl. Schaginger-Vavra, "Das Österreichische Fernmelderecht", W 1965, Seite 16.)

Nach §4 Abs2 legcit ist unter anderem der Besitz von Funkempfangseinrichtungen, unbeschadet der nach anderen Gesetzen zu erfüllenden Voraussetzungen, nur mit Bewilligung .... des Bundes zulässig.

Aus der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr.239/1961, ergibt sich ferner, daß der Betrieb von Privatfernmeldeanlagen einer Bewilligung bedarf.

§28 Abs2 des Fernmeldegesetzes sieht den Verfall von Gegenständen, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, vor. Dem vorangehenden §26 Abs1 Z1 und 2 des Fernmeldegesetzes zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer

1.

unbefugt eine Fernmeldeanlage errichtet, ändert oder betreibt,

2.

unbefugt Funk- und Fernseheinrichtungen (§4) ... besitzt ...". Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde nach §39 Abs1 VStG 1950 zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Nach §39 Abs2 VStG können bei Gefahr in Verzuge auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

Ein X-Band Meßempfänger RAWA 2000, wie er im gegenständlichen Fall beschlagnahmt wurde, ist dazu bestimmt, in einem bestimmten Frequenzbereich auf funktechnischem Weg ausgesendete elektromagnetische Strahlen als ein Zeichen dafür aufnehmen zu können und gegebenenfalls aufzunehmen, ob sich in der Nähe ein in Betrieb befindliches Radargerät befindet. Auf das beschlagnahmte Radarwarngerät treffen somit die begrifflichen Merkmale einer Funkanlage im Sinne des §4 Abs1 des Fernmeldegesetzes (elektrische Einrichtungen zum Empfang von Zeichen auf drahtlosem Weg) zu. Im Sinne der Bestimmungen der §§1 und 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr.239/1961, handelt es sich um eine Privatfernmeldeanlage. Dem Beschwerdevorbringen ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß §4 Abs1 des Fernmeldegesetzes das Merkmal des Vorliegens einer elektrischen Einrichtung unter anderem schlechterdings mit dem Merkmal der Bestimmung der betreffenden Anlage zum Empfang von Zeichen auf drahtlosem Wege verbindet, ohne eine Einschränkung in der Richtung vorzusehen, daß den empfangenen Zeichen Aussendungen der Post- und Telegraphendirektion oder Rundfunksendungen entsprechen müßten. Der Charakter als Warngerät steht der Zuordnung des Gerätes zum Begriff einer Funkanlage im Sinne des §4 Abs1 des Fernmeldegesetzes nicht entgegen."

 

Nach dem Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 15.7.1994 ergibt sich, daß Laserwarngeräte grundsätzlich elektrische Einrichtungen sind, die ein Warnsignal abgeben, wenn sie infrarote Lichtimpulse empfangen. Hinsichtlich des Anwendungszweckes und der grundsätzlichen technischen Funktionsweise ist nach diesem Gutachten ein Laserwarngerät einem Radarwarngerät gleichzusetzen, da beide Geräte elektrische Einrichtungen sind, die beim drahtlosen Empfang der von Geschwindigkeitsmeßgeräten ausgesendeten Signale ein Warnsignal abgeben sollen.

 

Die im Punkt 7 des Post- und Telegraphenverordnungsblattes Nr.1 erteilte generelle Bewilligung für Lichtfunkanlagen wurde für Funksende- und -empfangsanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels leitungsungebundener Lichtwellen a) innerhalb eines Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Raumes oder b) für Zwecke der Fernsteuerung oder -messung oder c) für Zwecke der automatischen Standortanzeige erfolgt, erteilt.

 

Diese generelle Bewilligung gilt für das gegenständliche Laserwarngerät nicht, da dieses weder dem Zwecke der Fernsteuerung oder Fernmessung oder der automatischen Standortanzeige dient noch seinen Standort innerhalb eines Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Raumes hatte.

 

In rechtlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich nach Ansicht der Berufungsbehörde zweifelsfrei, daß das in dem vom Berufungswerber gelenkten PKW installierte Laserwarngerät eine bewilligungspflichtige Funkanlage im Sinne des §4 Fernmeldegesetz ist. Über eine behördliche Bewilligung hat der Berufungswerber nicht verfügt, eine generelle Bewilligung für Laserwarngeräte lag nicht vor.

 

Der Berufung kommt jedoch deshalb Berechtigung zu, weil als

erwiesen fest steht, daß das gegenständliche Laserwarngerät in

dem vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen

"I-... 2" installiert war und nicht - wie von der Erstbehörde

unrichtigerweise vorgeworfen - im Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen

"I-... 1". Dadurch wurde gegen die Bestimmung des §44a Z1 VStG

verstoßen, wonach der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale die Angabe des Tatortes. Für die beiden gegenständlichen Übertretungen des Fernmeldegesetzes ist im vorliegenden Fall das fragliche Kraftfahrzeug, in dem das Laserwarngerät zum Tatzeitpunkt installiert war, als Tatort anzusehen. Für die genaue Umschreibung des Tatortes bedarf es dabei der richtigen Anführung des Kennzeichens des Kraftfahrzeuges, in dem das Laserwarngerät installiert war, da dies als Ort des unbefugten Besitzens und Betreibens des Laserwarngerätes zu gelten hat.

 

Da der Berufungsbehörde im Hinblick auf §31 Abs2 VStG eine entsprechende Spruchabänderung versagt war, war allein aus diesen Überlegungen der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Laserwarngerät - bewilligungspflichtige Funkanlage - Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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