Herr Ing. H N wh. in **** R**********, B*******straße **, hat gegen das
Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion S vom ** O****** 199*, Zl St ****/9*,
betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO
fristgerecht
Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat durch das Mitglied
Mag G am ** O****** 199* in öffentlicher mündlicher Verhandlung
nachfolgende
Entscheidung verkündet
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991, BGBl Nr 51/1991 - AVG, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991 - VStG, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Mit dem Straferkenntnis vom ** O****** 199*, Zl St ****/9*, erkannte die Bundespolizeidirektion S den Beschuldigten der Übertretung des § 92 Abs 1 iVm § 99 Abs 4 lit g StVO für schuldig und verhängte gemäß § 99 Abs 4 lit g StVO über
ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag),
weil er am ****199*, um **** Uhr, in **** S********-R**********, Z***********
Straße von der Kreuzung mit der B ** beginnend in einer Länge von ca. 400 m am
rechten Straßenbankett in Fahrtrichtung Z********* dem Verbot jeder gröblichen
oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdenden Verunreinigung der Straße
durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle
und Unrat aller Art sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr
einer
Glatteisbildung zuwidergehandelt hat.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster
Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, sohin mit S 100,-- festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Berufung ein,
in welcher er ausführt, daß es richtig sei, daß er Müll, der auf seinem Feld von
Dritten illegal abgelagert worden wäre, in den Straßengraben gelegt hätte. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspreche jedoch nicht dem im § 44
a VStG normierten Konkretisierungsgebot, da in diesem lediglich der Gesetzeswortlaut zitiert werde, ohne zu umschreiben, wodurch er eine etwaige
Verunreinigung oder Gefährdung konkret herbeigeführt hätte. Durch das Verschaffen des Unrates in den Straßengraben sei jedoch keineswegs
eine gröbliche oder die Sicherheit des Verkehrs gefährdende Verunreinigung der Straße gegeben gewesen. Schlußendlich könne ihm sein Verhalten auch nicht als
Verschulden zur Last gelegt werden. Er beantrage daher das Straferkenntnis
aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nach Durchführung
einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ** S******** 199* seiner
Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde gelegt:
Der Berufungswerber bearbeitete am ****199* das von ihm gepachtete Feld in
S********-R**********, welches parallel zur B*******straße, der B **, verläuft.
Dort fand er Müll, welcher vermutlich von den vorbeifahrenden Kraftfahrzeuglenkern auf das Feld geworfen worden war, vor. Um **** Uhr warf er diesen Müll in den Straßengraben. Dann wurde er von Beamten
der Bundespolizeidirektion Schwechat, welche aufgrund einer Anzeige zum Tatort
beordert wurden, auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht.
Laut einem Schreiben des Amtes der Niederösterreicherischen Landesregierung vom
** S******** 199*, Zl B/*-V-****/* ist Eigentümer des Feldes bis zum heutigen
Asphaltrand Frau K G, die Großmutter des Berufungswerbers. Der Berufungswerber ist Pächter dieses Feldes und in jenem Schreiben wird die NÖ Straßenbauabteilung zur erstbaldigen Vornahme der Grundabtretung gebeten.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im wesentlichen auf die Aussagen des Berufungswerbers, welcher in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht in Abrede stellte, daß er den auf dem von ihm gepachteten Feld
lagernden Müll in
den Straßengraben legte.
Rechtlich folgt dazu:
Gemäß § 92 Abs 1 StVO ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer
gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe,
insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgängeroder
Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und
diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen; Gemäß § 2 Abs 1 Z 6 StVO gilt als
Straßenbankett der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen
der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt, soweit dieser Straßenteil nicht
besonderen Zwecken vorbehalten ist (zB Gehsteige, Rad- oder Reitwege
und
sonstige besondere straßenbauliche Anlagen).
Der Berufungswerber warf den Müll in den an das von ihm bearbeitete
Feld
angrenzenden Straßengraben. Nach Ansicht der Berufungsbehörde handelt es sich
bei dem entlang der B ** befindlichen ebenen Rasenstreifen um kein Straßenbankett im Sinne des § 2 Abs 1 Z 6 StVO, weil es sich um keine dem Verkehr dienende bauliche Anlage, sondern um eine Grünfläche handelt.
Der Berufungswerber hat durch das Verlagern des Mülls vom Feld in den
Straßengraben, welcher noch dazu wie sich nunmehr herausstellte bis zum
Asphaltrand im Eigentum der Verpächterin steht, den Tatbestand des § 92 Abs 1
StVO in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Es konnte daher die Prüfung der
subjektiven Tatseite unterbleiben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung
eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat
oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen
hat, war spruchgemäß zu entscheiden.