TE Vfgh Beschluss 1998/11/30 B2791/97, B109/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Genehmigung der Beschwerdeführung durch den für den Einschreiter gerichtlich bestellten Sachwalter.

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beschwerdeführer brachte beim Verfassungsgerichtshof zwei nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebene, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden gegen 1. das Schreiben der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes vom 6. Oktober 1997, Zl. 562/6-RFK/97 und 2. den Bescheid der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes vom 28. Oktober 1997, Zl. 562/10-RFK/97, ein. Unter einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Abtretung der Beschwerde gem. Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Beschwerdesachen beantragt.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 17. Juli 1997, Z1 P 97/96 k-41, wurde für den Einschreiter ein einstweiliger Sachwalter bestellt, der ua. die Vertretung vor Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Rekurs und außerordentlicher Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß blieben erfolglos.

Der Verfassungsgerichtshof forderte den Sachwalter auf, bekanntzugeben, ob er die zu B2791/97 und B109/98 protokollierten Beschwerden des Einschreiters genehmige, und setzte ihm hiezu eine Frist. Der Sachwalter äußerte sich nicht iS dieser Aufforderung.

Die Beschwerden und die darin gestellten Anträge waren daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite und §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2791.1997

Dokumentnummer

JFT_10018870_97B02791_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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