Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dkfm. Mag. Dr. M in K, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. September 1997, Zl. 3/01-7/13.276/2-1997, betreffend Ausfolgung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand von S 4.565,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer wurde mit 1. Juli 1976 als Lehrer vom Landesschulrat für Salzburg in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen. Mit Bescheid vom 17. Juni 1991 sprach der (damalige) Bundesminister für Unterricht und Kunst aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 1991 bis zum 31. August 1994 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt werde. Die Zeit dieses Karenzurlaubes sei nicht für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Nach Wiederantritt des Dienstes am 1. September 1994 stellte der Landesschulrat für Salzburg bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt auf Ersuchen des Beschwerdeführers den Antrag, für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate gemäß § 308 Abs. 4 ASVG einen Überweisungsbetrag zu leisten.
Am 30. Juni 1995 erließ die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer und gegenüber dem Landesschulrat für Salzburg zwei Bescheide mit folgenden Sprüchen:
a) "Sie waren in der Zeit vom 1.7.1991 bis 31.12.1992 gegen Entfall der Bezüge aus Ihrem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beurlaubt.
Aus diesem Anlaß hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über Antrag gemäß § 308 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) einen Überweisungsbetrag zu leisten.
Über die Zahl Ihrer Versicherungsmonate und die Höhe des Überweisungsbetrages an Ihren Dienstgeber gehen Ihnen in der Anlage zwei Durchschriften zu.
Durch die Zahlung des Überweisungsbetrages sind sämtliche Ansprüche aus der Pensionsversicherung für die Zeit vom 1.7.1991 bis 31.12.1992 entfertigt."
b) "Antrag gem. § 308/4 ASVG xxxxxxxxxx Laut Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß §§ 308 ff ASVG ho. am 3.5.1995 eingelangt ist, wurden die von dem (der) Genannten in der Pensionsversicherung erworbenen, in der beiliegenden Aufstellung angeführten Versicherungsmonate für die Bemessung des Ruhegenusses anläßlich der Übernahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis angerechnet.
(...)
Der Überweisungsbetrag von S 24.948,-- wird im Monat Oktober 1996 an das Bundesrechenamt ... überwiesen."
Bereits am 31. Juli 1995 teilte der Landesschulrat von Salzburg dem Beschwerdeführer jedoch Folgendes mit:
"Da die Zeit des Karenzurlaubes für die Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigt wird, werden Sie den genannten Betrag rückerstattet bekommen. Das Bundesrechenamt wurde aufgefordert, dem Landesschulrat für Salzburg den Eingang des Überweisungsbetrages bekannt zu geben, damit die weiteren Schritte hinsichtlich der Erstattung eingeleitet werden können."
2. Am 3. Oktober 1996 benachrichtigte der Landesschulrat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vom Fehlen der Voraussetzung der Anrechnung der Versicherungsmonate für den Ruhegenuss für die Zahlung eines Überweisungsbetrages und ersuchte, den "Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages zu stornieren". Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt bestätigte dem Landesschulrat für Salzburg am 16. Dezember 1996, dass der Überweisungsbetrag vom Bundesrechenamt rückangewiesen worden sei und die Zeiten des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 wieder als Versicherungszeit in der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vorgemerkt sei. Darauf wandte sich der Beschwerdeführer am 20. November 1996 an das Bundesrechenamt und beanstandete unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 30. Juni 1995, dass der Überweisungsbetrag nicht an ihn ausgefolgt worden sei. Sollte der Antrag des Landesschulrates von Salzburg, den Überweisungsantrag "zu stornieren", zur Folge haben, dass der durch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zu überweisende Betrag nicht an ihn zur Auszahlung gelange, ersuche er um bescheidmäßige Erledigung. Diesen Antrag leitete der Landesschulrat für Salzburg am 10. Februar 1997 an den mitbeteiligten Sozialversicherungsträger "zur weiteren Veranlassung" weiter. Am 20. Februar 1997 wiederholte der Beschwerdeführer gegenüber der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt den Antrag, den Überweisungsbetrag an ihn auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1997 lehnte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Bescheide vom 30. Juni 1995 in Rechtskraft erwachsen seien und der Überweisungsbetrag daher an den Landesschulrat für Salzburg anzuweisen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Er brachte vor, "Überweisungsbeträge" seien einem Versicherten (nach der hier noch anzuwendenden früheren Rechtslage gemäß § 308 Abs. 3 ASVG) auf seinen Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ASVG deswegen nicht zu leisten sei, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat angerechnet habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin gehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. März 1997 "auf Anweisung des in dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 30.6.1995 festgestellten Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 ASVG in Höhe von S 24.948,-- als unzulässig zurückgewiesen" werde, weil ein Überweisungsbetrag nur an den Dienstgeber geleistet werden könne und der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung an ihn unzulässig sei. Die belangte Behörde führte ergänzend aus:
"Nicht zu übersehen ist jedoch, daß durch die Rücküberweisung des Betrages von S 24.948,-- an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein Zustand herrscht, der dem Bescheid vom 30.6.1995, ... der in Rechtskraft erwachsen ist, nicht entspricht. Es wird daher die Prüfung angeregt, ob das Hervorkommen des vorgenannten Bescheides des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 17.6.1991 als neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs 1 lit b AVG zu werten ist. Dieser Bescheid war nämlich der Grund für die Rücküberweisung des Betrages von S 24.948,--. Der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als im Sinne des § 69 Abs 3 AVG zuständigen Behörde-arg.: Die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat - wird daher die Prüfung anheim gestellt, ob eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, die ja innerhalb der dreijährigen Frist noch möglich wäre, zu erfolgen hat."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde, die die Verwaltungsakten vorlegte, und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlichen Recht verletzt, dass
"1. aufgrund des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 30.06.1995 ... ein Überweisungsbetrag in Höhe von öS 24.948,-- gem. § 308 Abs.4 ASVG i.V.m. § 308 Abs.1 und § 308 Abs.3 ASVG an den Bf. geleistet und überwiesen wird;
oder in seinem Recht, daß
2. aufgrund des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten vom 30.06.1995 ... der Überweisungsbetrag in Höhe
von öS 24.948,-- an den Landesschulrat für Salzburg überwiesen wird;
jedenfalls in seinem gesetzlichen Recht, daß
3. der mit Bescheid vom 30.06.1995 ... festgestellte und
somit gebührende Überweisungsbetrag gem. § 308 Abs.1 und Abs.4 ASVG in Höhe von öS 24.948,-- von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten tatsächlich geleistet und bezahlt wird, sei es entweder durch direkte Anweisung an den Bf., sei es durch Anweisung an den Dienstgeber des Bf., sei es durch Anweisung an das Bundesrechenamt oder an das Bundespensionsamt (der Bf. ist unterdessen in den Ruhestand versetzt worden)."
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er ein rechtliches Interesse an der Überweisung des bereits rechtskräftig festgestellten Überweisungsbetrages in Höhe von S 24.948,-- habe. Wäre dieser Überweisungsbetrag zur Anweisung gekommen, so hätte das Bundesrechenamt diesen Betrag an den Landesschulrat für Salzburg überwiesen, der ihn wiederum an den Beschwerdeführer ausgefolgt hätte. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Überweisungsbetrages am 30. Juni 1995, also vor Aufhebung des § 308 Abs. 3 ASVG, seien "Überweisungsbeträge" einem Versicherten auf dessen Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ASVG deswegen nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechne. § 308 Abs. 3 ASVG normiere ausdrücklich, dass der Überweisungsbetrag an den Versicherten zu überweisen sei. Die belangte Behörde hätte daher seinem zulässigen Antrag stattgeben und anordnen müssen, "daß der bereits mit Bescheid vom 30.06.1995 festgestellte und daher zur Auszahlung gebührende Überweisungsbetrag gem. § 308 Abs.1 ASVG durch Auszahlung/Überweisung/Bezahlung an den Bf., in eventu an den Dienstgeber des Bf. (gegen welchen sodann dem Bf. ein Ausfolgungs- und Leistungsanspruch zustünde), tatsächlich zu erfüllen und zu leisten ist".
Eine Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag unterlassen habe. Hätte die belangte Behörde ihre Rechtsansicht mitgeteilt, so hätte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend abgeändert, dass der Überweisungsbetrag nicht ihm sondern dem Landesschulrat für das Land Salzburg anzuweisen sei.
Gemäß § 308 Abs. 7 ASVG ist Stichtag für die Feststellung der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Bemessungsgrundlage nach Abs. 6 der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Nach § 308 Abs. 4 ASVG ist die Beendigung einer Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gleichzuhalten. Im Beschwerdefall ist Stichtag daher der 1. September 1994.
§ 308 Abs. 1, 3 und 4 ASVG in der zu diesem Stichtag noch anzuwendenden Fassung vor der BDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 665, lauten:
"§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein
pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen
und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden
dienstrechtlichen Vorschriften ... Beitragsmonate nach diesem
Bundesgesetz ... für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe-
(Versorgungs-)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach
Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber
einen Überweisungsbetrag ... zu leisten. Zur Stellung des Antrages
ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(2) ...
(3) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat
der zuständige Versicherungsträger dem Versicherten ... die
Beiträge für jeden ... Beitragsmonat ..., der nicht nach Abs. 1 in
der Pensionsversicherung angerechnet wurde, ... zu erstatten.
Diese Beiträge sind dem Versicherten auf seinen Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 deswegen nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 107 a ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich. (...)."
Im vorliegenden Fall gehen alle Parteien des Beschwerdeverfahrens übereinstimmend davon aus, dass die Voraussetzungen für die Leistung eines Überweisungsbetrages an den Dienstgeber nach § 308 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 ASVG nicht erfüllt gewesen sind, weil der Dienstgeber die Zeiten des Karenzurlaubes nicht für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet hat. (Der Beschwerdeführer war deshalb während seines Karenzurlaubes übrigens auch nicht verpflichtet, weiter jene Pensionsbeiträge gemäß § 22 Abs. 1 GG 1956 zu entrichten, auf die die Überweisungsbeträge nach § 308 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 ASVG gemäß § 22 Abs. 11 GG 1956 heutiger Fassung hätten angerechnet werden können.)
Dessen ungeachtet gehören die mehrfach erwähnten Bescheide der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 30. Juni 1995 über die Entfertigung sämtlicher Ansprüche aus der Pensionsversicherung für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 und über die Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbetrages von S 24.948,-- an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber des Beschwerdeführers nach wie vor dem Rechtsbestand an. Für den vorliegenden Fall kann aber dahin gestellt bleiben, wie der Dienstgeber die ihm zuerkannte Leistung vollstrecken könnte (vgl. zur Liquidierung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung das Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0123; zur Qualität eines Bescheides der Versicherungsträger als Exekutionstitel vgl. § 1 Z 11 EO), denn der Beschwerdeführer hat die Leistung des "Überweisungsbetrages" an ihn selbst beantragt und nur diese Leistung bildet den Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Ein subjektives öffentliches Recht auf Zahlung (Erstattung von Beiträgen) durch den mitbeteiligten Versicherungsträger an ihn selbst könnte der Beschwerdeführer ausschließlich aus dem oben zitierten § 308 Abs. 3 ASVG (vorletzter Satz) ableiten. Nach dieser Bestimmung i.d.F. der 29. Novelle, BGBl. Nr. 31/1973 (ab 1. Juli 1996 aufgehoben durch Art. 34 Z 136 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201), hatte der Versicherungsträger dem Versicherten gegen Erlöschen der einschlägigen Pensionsanwartschaften die Beiträge jener Monate zurückzuzahlen, die nicht nach § 308 Abs. 1 und 4 ASVG angerechnet wurden.
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle (in Anbetracht der noch dem Rechtsbestand angehörenden Bescheide vom 30. Juni 1995, andererseits in Anbetracht dessen, dass die mitbeteiligte Versicherungsanstalt nach ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1996 die Zeiten vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 wieder als Versicherungszeit betrachtet) erfüllen kann, weil der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erstattung von Beiträgen nach § 308 Abs. 3 ASVG bisher noch gar nicht gestellt hat, sondern stets unter Berufung auf die Rechtskraft der Bescheide der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 30. Juni 1995 die Ausfolgung der dort seinem Dienstgeber zugesprochenen Überweisungsbeträge durch den mitbeteiligten Sozialversicherungsträger anstrebte. Für einen solchen Anspruch gibt es aber keine gesetzliche Grundlage.
Infolge Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für den vom Beschwerdeführer gegen den mitbeteiligten Sozialversicherungsträger geltend gemachten Anspruch auf Ausfolgung eines rechtskräftig festgesetzten Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 1 ASVG wäre der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen. Dadurch, dass die belangte Behörde den Antrag (in - wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt - irrtümlicher Fehlbezeichnung) zurückgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 338ff zu § 66 AVG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Der Kostenersatzanspruch der mitbeteiligten, nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Sozialversicherungsanstalt, war abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385).
Wien, am 4. Oktober 2001
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080573.X00Im RIS seit
21.02.2002