Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Schnizer-Blaschka über die Beschwerde des Vereines F, vertreten durch RA, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 79a AVG Aufwendungen in Höhe von S 6.511,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Entscheidung über eine allfällige Kostenersatzpflicht der im Verfahren entstandenen Barauslagen ergeht gesondert.
Begründung:
I.1. In seiner Beschwerde vom 7.2.1994 brachte der Beschwerdeführer - soweit hier entscheidungswesentlich - vor, er sei rechtmäßiger Benützer der Räumlichkeiten in Wien, W-gasse. Am 29.12.1993, um etwa 10.30 Uhr, hätten Beamte der Bundespolizeidirektion Wien im 2. Stock des Hauses die von ihm benützte Räumlichkeit, ohne hiezu berechtigt zu sein, aufgeschlossen, betreten und durchsucht. Auf Befragen der anwesenden Personen, ob die Beamten über einen Hausdurchsuchungsbefehl verfügt hätten, sei keine Auskunft erteilt worden. Ebenso hätte keiner der einschreitenden Polizeibeamten dem Ersuchen um Bekanntgabe der jeweiligen Dienstnummer gefolgt. Der Beschwerdeführer beantragte, das Aufschließen, Betreten und Durchsuchen der von ihm benützten Räumlichkeit in Wien, W-gasse, am 29.12.1993, um ca 10.30 Uhr, für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, daß er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Hausrechts verletzt worden sei.
2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten (Beilage I.) vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragte. Begründend führte sie aus, am 29.12.1993 habe der Journalrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien in der Strafsache gegen A
J und andere der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend die Adresse Wien, W-gasse/204 zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von Suchtgift erteilt. Am selben Tag hätten vier dem Sicherheitsbüro dienstzugeteilte Kriminalbeamte unter Mitwirkung von Sicherheitswachebeamten der Alarmabteilung den Hausdurchsuchungsbefehl vollzogen. Dabei habe weder das Haustor Wien, W-gasse, noch die Tür von Zimmer Nr 204 aufgesperrt werden müssen. In diesem Raum sei ein nigerianischer Staatsangehöriger anwesend gewesen, dem der Hausdurchsuchungsbefehl übergeben worden sei.
Nach Beendigung der Durchsuchung seien vier Jugendliche erschienen und hätten versucht, die einschreitenden Beamten durch unsachliche Äußerungen zu provozieren. Da der Bewohner von Zimmer 204 angegeben habe, daß keiner der Jugendlichen in diesem Raum wohne, sei ihnen aus Gründen der Schonung des von der Hausdurchsuchung Betroffenen keine Auskunft über die Amtshandlung erteilt worden.
3. In seiner Äußerung zur Gegenschrift vom 13.4.1994 sowie in seiner über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erstatteten Stellungnahme vom 7.6.1994 präzisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, daß außer dem Raum Nr 204 auch die Räumlichkeiten 203 und 206 geöffnet und betreten worden seien (Seiten 29, 31, 47).
II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte im Beisein der Vertreter beider Parteien am 28.7., 17.10., 19.10., 15.11. sowie 19.12.1994 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Vertreter des beschwerdeführenden Vereins, Dr D, als Partei, sowie die Zeugen Hptm Anton L, Gerhard R, Harald Sch, Irmgard W, Ali Z, Asif Muhammad K, Muhammad Y, Zulfiquar Ali K A, BzI St, BzI Kr, BzI Wolfgang S, RvI Schn, Hussein Ya, BzI Li, RvI Karl B, RvI Gerhard Si, RvI Paul Wa und Insp Werner P einvernommen wurden.
III. Aufgrund der Parteienvorbringen und der Ergebnisse des Beweisverfahrens wird vor dem Hintergrund der Aktenlage folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Am 29.12.1993 ersuchten Beamte der belangten Behörde unmittelbar nach der Festnahme des nigerianischen Staatsangehörigen J A wegen Verdachts des Suchtgifthandels um Erteilung eines richterlichen Haftbefehls gegen (ua) J A sowie eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls für die angebliche Wohnung des Festgenommenen in Wien, W-gasse/204. Am 29.12.1993 erteilte der Journalrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien in der Strafsache gegen A J und andere (ua) den Befehl, "in der Wohnung und den sonstigen zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten in Wien, W-gasse/204, eine Hausdurchsuchung zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von Suchtgift" durchzuführen, da A J verdächtig sei, größere Mengen Suchtgift (Kokain) in Verkehr gesetzt zu haben (Seiten 19 und 23 der Beilage I).
Aufgrund dieses Hausdurchsuchungsbefehls begaben sich die Beamten der belangten Behörde (und zwar Kriminalbeamte in Begleitung von Sicherheitswachebeamten der Alarmabteilung; bei dieser Amtshandlung war keine weibliche Beamtin beigezogen) um ca 10.30 Uhr an die Adresse Wien, W-gasse. Sie betraten das Haus und suchten in allen Stockwerken vom Gang aus - ohne einen Wohnraum zu betreten - das Zimmer Nr 204, welches schließlich im 2. Stock am Ende des Ganges vorgefunden wurde. Am Ende dieses Ganges befanden sich mehrere Räume, die Zimmern Nr 204, 205 und 206 konnten nicht direkt vom Gang her, sondern ausschließlich vom Vorraum bzw (Durchgangs)Zimmer Nr 203 aus betreten werden. Die Beamten durchquerten das Zimmer 203 und gingen sofort - ohne das Zimmer 203 zu durchsuchen - in das Zimmer 204 weiter und durchsuchten dieses. Der in diesem Zimmer anwesende Bewohner wurde über den Grund der Amtshandlung in Kenntnis gesetzt. Es fand im Zuge der Amtshandlung weder eine Durchsuchung des Zimmers 203 statt noch wurden die Zimmer 205 oder 206 betreten oder durchsucht. Nach der etwa 1/2 Stunde dauernden Durchsuchung, die ohne Besonderheiten verlief und bei der schließlich keine (verdächtigen) Gegenstände vorgefunden bzw beschlagnahmt wurden, verließen die Beamten das Gebäude.
Die Feststellungen über die räumlichen Gegebenheiten gründen sich auf die übereinstimmende Aussage von Dr D und Hptm L (Seiten 153, 155), die in der Verhandlung angefertigten Skizzen sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Pläne (Seite 293/295). Kein einziger der einvernommenen Zeugen, die durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck erweckten, erhärtete das Beschwerdevorbringen, wonach auch der Raum 203 durchsucht bzw der Raum 206 aufgeschlossen, betreten oder durchsucht worden wäre (Hptm Anton L: "Dieses Zimmer (ergänze: 204) war nach meinen Wahrnehmungen das einzige, das durchsucht wurde. Die Durchsuchung dauerte nach meinem Eintreffen noch ca 5 bis 10 Minuten. ...Ich habe keine Wahrnehmung darüber, daß außer 203 und 204 noch andere Räumlichkeiten von Beamten betreten worden wären; S 154/155.
Gerhard R: "Darüber, was die Beamten im zweiten Stock genau
gemacht haben und in welchen Räumen sie konkret waren, habe ich
keine Wahrnehmungen. Ich bin mir nur sicher, daß sie zumindest im
Vorraum (Zimmer 203) waren. ... Ich bin sicher, daß Beamte im
Vorraum 203 waren, wobei ich mich nicht erinnern kann, ob die Türe
offen war, sodaß ich nicht weiß ob ich es selbst gesehen habe oder
ob ich es nur aus den Umständen geschlossen habe. Es waren schon
mehrere Amtshandlungen in diesem Bereich. ... Ich habe im
nachhinein erfahren, daß die Zimmer 206, 205 und 203 durchsucht
worden seien, ob diese Information von Bewohnern dieser Zimmer
stammen, kann ich heute nicht mehr angeben. ... Zimmer 203 ist
nicht bewohnt, es handelt sich nur um einen Vorraum"; S 157/158.
Harald Sch: "Als ich in den zweiten Stock kam, sah ich viele Beamte am Gangende stehen und es wurden die Ausweise von Flüchtlingen kontrolliert. Wo genau, ob im Gang oder in den dahinterliegenden Räumlichkeiten, ist mir nicht mehr erinnerlich.
Ich stand bei der zu diesem Zeitpunkt geöffneten Tür des Zimmers
203 und sah, daß Beamte im Zimmer 203 und 204 waren, ob Beamte
auch in den übrigen Zimmern (205 und 206) waren, kann ich nicht
angeben. Ob sie etwas durchsucht haben, habe ich nicht gesehen,
auf jeden Fall haben sie den Grund der Amtshandlung trotz
Nachfrage nicht genannt. ... Von meinem damaligen Standort aus
konnte ich nicht sehen, ob Beamte auch im Zimmer 205 und 206
eingedrungen sind. ... Ich weiß leider nicht mehr, ob die
Kontrolle der Ausweise im Zimmer 203 oder 204 oder am Gang vor diesen Räumen stattgefunden hat. Was die Beamten auf 203 genau gemacht haben, habe ich nicht mitbekommen, bin aber erst später zur Amtshandlung hinzugekommen"; S 160.
Irmgard W: "Im Gangbereich standen Sicherheitswachebeamte und ich ging zur Tür des Zimmers 203, die zu diesem Zeitpunkt noch geöffnet war. Ich sah in diesem Zimmer wie auch im Zimmer 204 Beamte, die hin und her gingen und gesprochen haben. Was genau sie gemacht haben, habe ich nicht gesehen, ich wurde dann auch hinausgedrängt und die Türe von 203 wurde geschlossen. Ob die Beamten auch im Zimmer 206 und 205 waren, kann ich nicht angeben"; S 163.
BzI Kr: "Wenn mir der Plan Beilage 2a (ohne Nummern) vorgehalten wird, so gebe ich an: Meiner Erinnerung nach wurde das Zimmer, das auf dem Plan Beilage 2 als Zimmer 204 bezeichnet ist (die Zuordnung erfolgte durch die Vh), durchsucht. Zugang zu diesem Zimmer erhielten wir meiner Erinnerung nach über das Vorzimmer (auf Beilage 2 mit 203 bezeichnet). Ich war bei der Hausdurchsuchung selbst dabei, andere Zimmer wurden meiner Erinnerung nach weder betreten noch durchsucht. Im durchsuchten Zimmer befanden sich zwei oder drei dunkelhäutige Bewohner, ich war die ganze Amtshandlung über im Zimmer 204. Nach der Durchsuchung bin ich direkt hinaus auf dem Gang gegangen. Ich habe selbst auch durchsucht, habe daher die anderen Beamten, die nicht im Zimmer waren, nicht beobachten können. Das zu durchsuchende Zimmer wurde von uns nicht gewaltsam geöffnet und auch nicht aufgesperrt, ich glaube das Zimmer war offen. Die Hausdurchsuchung in diesem Zimmer dauerte ca 30 bis 45 Minuten, nach Beendigung haben wir das Haus sofort verlassen. Die Hausdurchsuchung wurde ausschließlich von den KrB durchgeführt, die uniformierten Beamten waren Beamte der Alarmabteilung, die für unsere Sicherung zuständig waren. ... Ich habe keine Wahrnehmung darüber, daß Zimmer 206 betreten bzw durchsucht worden wäre."; S 307/308.
BzI Wolfgang S: "Wenn ich gefragt werde, ob ich angeben kann, ob während meiner Abwesenheit (Schlüsselprobe) auch noch ein anderes
Zimmer durchsucht worden ist, so gebe ich an: Ich glaube ich war bereits zu Beginn der Amtshandlung in dem betreffenden Zimmer, als ich wieder kam, waren die Beamten nach wie vor in diesem Zimmer. Ich habe nicht gesehen, daß andere Beamte noch in einem anderen Zimmer gewesen wären. Zwischen meinem Weggehen und Wiedereintreffen in besagtem Zimmer vergingen etwa 10 Minuten. Was genau durchsucht wurde, kann ich nicht angeben. Als wir eintrafen, wurde mit dem Zimmerbewohner gesprochen, als ich wieder eintraf, ebenfalls. Die Hausdurchsuchung war in der Zwischenzeit."; S 366.
BzI Li: "Meiner Erinnerung nach war die Tür des Vorzimmers entweder offen oder es war keine Tür vorhanden, das erinnere ich mich nicht mehr genau. Wir haben dem Bewohner den Hausdurchsuchungsbefehl gezeigt und haben dann die Wohnung durchsucht. Wir haben nur dieses eine Zimmer durchsucht und haben dieses dann über den Vorraum wieder verlassen. Die Hausdurchsuchung dauerte ca eine halbe Stunde, das kann ich aber nicht mehr genau angeben..... Meiner Erinnerung nach ist nach Suchtgift gesucht worden. Damals wurde der ganze Raum durchsucht, und zwar zur Gänze. Ob Schränke dort waren, erinnere ich mich nicht mehr, sollten solche vorhanden gewesen sein, wurden sie mit Sicherheit durchsucht. Ich erinnere mich noch, daß sechs oder acht Betten dort aufgestellt waren. ... Meiner Erinnerung nach hat einer der Festgenommenen ausgesagt, in diesem Raum gewohnt zu haben, deshalb wurde für diesen Raum ein Hausdurchsuchungsbefehl eingeholt."; S 437-439.
Hussein Ya: "Auf 204 waren damals Bewohner zu Hause und meiner Erinnerung nach haben sie auch Leute festgenommen, ich glaube, es waren Schwarzafrikaner. In meinem Zimmer (ergänze: 205) hat die Polizei nichts gesucht. Ich weiß nicht, ob die Polizei noch in anderen Zimmern war. Ich habe nur kurz gesehen, daß im Zimmer 204 gesucht wurde.... Ich habe nicht gesehen, daß Polizisten in das Zimmer 206 gegangen sind. Ich kann mich nicht genau erinnern. Auf Zimmer 205 ist ein Beamter gekommen und hat uns alle drei Pakistani aufgefordert, kurz herauszukommen und unsere Papiere herzuzeigen. Es sind dann kurz darauf alle drei wieder ins Zimmer gegangen. In unserem Zimmer wurde nichts durchsucht."; S 441/442.
RvI Karl B: "Als ich wieder in den 2. Stock hinunterging, nahm ich wahr, daß die KrB am Ende des Ganges rechts durch die Tür in das Zimmer gegangen sind.
Der Zeuge zeigt auf dem Plan 2A das Zimmer Nr 203 und führt aus, daß seiner Erinnerung nach die Hausdurchsuchung im Zimmer 204 durchgeführt wurde (die Zuordnung der Zimmernummern erfolgt durch die Vh). Wir sind draußen am Gang stehengeblieben, wo genau die KrB die Durchsuchung durchgeführt haben, kann ich nicht angeben. Wir haben uns darum auch nicht mehr gekümmert. Ich kann nicht angeben, ob in den Zimmern 206 bzw 205 eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Ich habe mich nämlich darum nicht gekümmert."; S 448/449.
RvI Gerhard Si: "Meines Wissens sind die KrB in den Raum links neben dem Eingang gegangen (der Zeuge zeigt auf der Skizze 2A das Zimmer Nr 204)... Mir ist nicht aufgefallen, daß die KrB auch noch in anderen Räumen waren."; S. 451.
RvI Paul Wa: "Ich kann nicht angeben, wo die Kriminalbeamten genau hineingegangen sind und welche Zimmer sie durchsucht haben. Ich war damit befaßt, in der Zwischenzeit eingetroffene Hausbewohner von der Amtshandlung abzuschirmen."; S 453.
Insp Werner P: "Ich habe nicht wahrgenommen, in welchen Raum bzw Räume die KrB hineingegangen sind, auch nicht welcher oder welche Räume durchsucht wurden."; S 456.))
Die Zeugen Ali Z, Asif Muhammad K, Muhammad Y, Zulfiquar Ali K A, Hussein Ya konnten keine näheren Daten der Amtshandlung darlegen, sie wußten zum Teil nicht einmal das Monat der Amtshandlung. Weiters haben sie großteils mehrere Amtshandlungen erlebt. Da sie im wesentlichen übereinstimmend aussagten, die Amtshandlung hätte "eher an einem Samstag" als an einem Werktag und im Beisein einer weiblichen Beamtin stattgefunden, wohingegen die gegenständliche Amtshandlung tatsächlich aber an einem Mittwoch und - was vom Beschwerdeführer unbestritten blieb - ohne die Teilnahme einer weiblichen Beamtin stattgefunden hat, geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien davon aus, daß diese Zeugen offenbar ihre eine andere Amtshandlung betreffenden Wahrnehmungen wiedergaben. Ihre Aussagen konnten keinesfalls als Grundlage für eine Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden.
Der Zeuge RvI Schn gab zwar bei seiner Aussage zunächst an, er "nehme an, daß mehrere Zimmer durchsucht worden sind, ich war in einem Zimmer", nahm dies aber - wie seine weitere Einvernahme ergab - nicht konkret wahr, sondern schloß dies lediglich daraus, daß viele Beamte anwesend gewesen seien ("da so viele Beamte anwesend waren, nehme ich an, daß mehrere Räume durchsucht wurden, in ein anderes Zimmer hineingehen habe ich keinen Beamten gesehen"; Seite 361/362). Auch dessen Aussage, die sich sohin zur entscheidungswesentlichen Frage des Betretens bzw Durchsuchens anderer Räume als jenem mit der Nr 204 in reinen Mutmaßungen erschöpfte, konnte keine Grundlage für eine Sachverhaltsfeststellung iSd Beschwerdevorbringens bieten. Die Feststellungen über den unmittelbaren Ablauf der Durchsuchung stützen sich auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen BzI Li.
IV. Rechtlich ergibt sich folgendes:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts eine solche Amtshandlung zu verstehen, die ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt bildet, der in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann und bei der es sich um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt und somit um eine Amtshandlung individuellen normativen Inhaltes handelt (vgl etwa VfSlg 7346). Darüber hinaus muß es sich um einen verwaltungsbehördlichen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch an den Beschwerdeführer handeln, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre (VfSlg 8327; vgl auch zB VwSlg 9439 A oder Beschluß des VwGH vom 30.9.1986, Zlen 86/04/0144-0149).
Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, können nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die auf Grund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommene Akte zur Durchführung dieses Befehls - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Nur im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (VwGH 16.9.1993, 92/01/0940, mit zahlreichen Literaturhinweisen).
Im Beschwerdefall führten die einschreitenden Organe dadurch, daß sie - das als Vorraum dienende Zimmer 203 durchquerend - in das Zimmer 204 gingen und dort eine Hausdurchsuchung vornahmen, einen unmittelbar zuvor vom Gericht erteilten Befehl aus. Im bloßen Betreten des Zimmers 203 liegt keine Überschreitung des richterlichen Ermächtigungsrahmens, weil das zu durchsuchende Zimmer nur über diesen Raum zugänglich war und es von den Beamten ausschließlich zu dem Zweck der unmittelbaren Ausführung des Gerichtsauftrages betreten wurde.
Auch ist weder konkret behauptet noch sonst im Verfahren hervorgekommen, daß die Organe im Hinblick auf den unmißverständlichen gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl auf andere Weise "exzessiv" gehandelt hätten.
Das Vorgehen der Beamten ist daher funktionell der Gerichtsbarkeit zuzuordnen und damit der Prüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat entzogen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
V. Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf § 79a AVG, für die Berechnung der Höhe wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen: Danach hat sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, zu orientieren. Hiebei sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung um ein Drittel (gerundet) zu kürzen (vgl ua die Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.1991, 91/19/0162 und 91/19/0226 und vom 30.9.1991, 91/19/0163 und 91/19/0165).
Demnach war der belangten Behörde als obsiegender Partei entsprechend ihrem Antrag - angepaßt an die neuen Pauschalsätze in der zitierten Verordnung - Schriftsatzaufwand in Höhe von S 2.667,--, Vorlageaufwand in Höhe von S 377,-- sowie Verhandlungsaufwand in Höhe von S 3.467,--, insgesamt sohin S 6.511,--, zuzusprechen.