Herr A S, vertreten durch Dr. G E, Rechtsanwalt in W*** hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom **.*.199*, Zl. 3-***-9*, betreffend Bestrafung nach dem Chemikaliengesetz fristgerecht Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied Mag. S über diese Berufung wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wird das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verhängte GEldstrafe auf S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) herabgesetzt wird.
Der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz beträgt S 300,--.
Der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind binnen zwei Wochen zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma P A VertriebsgesmbH, **** K*************, A*****straße **-**, zu verantworten, daß am **.*.199* in der Filiale dieser Firma in S********, T******straße Nr. * (Tatort), 42 Packungen asbesthältiger Bremsbeläge für Fahrzeuge zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gesetzt wurden, obwohl es technisch möglich und verkehrsrechtlich zulässig gewesen wäre, hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertige asbestfreie Beläge zu verwenden und diese Beläge angeboten worden seien. Hiefür wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 Asbestverordnung i.V.m. § 55 Z 10 Chemikaliengesetz eine Geldstrafe nach § 55 Chemikaliengesetz in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin vor, daß es unrichtig sei, daß er nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der gegenständlichen Gesellschaft sei. Bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung sei ihm vorgeworfen worden, nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu sein. Er habe dies bereits in seiner Stellungnahme angefochten. Er sei ein gewöhnlicher Arbeitnehmer der Filiale in S********. Ein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Tat läge daher nicht vor. Es sei auch die für ihn unzuständige Behörde eingeschritten. Er habe weder gewußt, daß asbesthältige Bremsbeläge im Markt verkauft würden, noch daß dies ungesetzlich sei. Er sei weder gewerbe- noch handelsrechtlicher Geschäftsführer. Die auferlegte Strafe sei im Verhältnis zum Einkommen und zu seinen Sorgepflichten bei weitem zu hoch.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Zunächst ist festzustellen, daß der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter für die Filiale S******** bestraft wurde und von der Behörde I. Instanz - richtigerweise - diese Filiale als Tatort angeführt wurde. Da sich S******** im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft W befindet, war die Behörde I. Instanz zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses zuständig.
Richtig ist, daß der Beschuldigte weder gewerbe- noch handelsrechtlicher Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft ist. Richtig ist auch, daß der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom **.*.199* bestritten hat, das nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft zu sein, wie dies in der Aufforderung zur Rechtfertigung am **.*.199* angenommen wurde. Das gegenständliche Straferkenntnis enthält aber nicht den Tatvorwurf, der Beschuldigte sei nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ, sondern vielmehr den Vorwurf, er sei nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für die Filiale in S********. Dies wird in der Berufung erstmals bestritten.
Für die Berufungsbehörde besteht jedoch an der Tatsache, daß der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter für die Filiale S******** bestellt wurde, zu zweifeln kein Anlaß. Von der Behörde erster Instanz dazu aufgefordert, wurde nämlich von der gegenständlichen Gesellschaft mit Schreiben vom *.**.199* der Behörde mitgeteilt, daß der Beschuldigte verantwortlicher Beauftragter für die gegenständliche Filiale sei. Bedenkt man nämlich, daß der Beschuldigtenvertreter gleichzeitig Vertreter der genannten Gesellschaft ist, so bestehen für die Berufungsbehörde keine Zweifel an der Richtigkeit des Schriftsatzes des einschreitenden Rechtsanwaltes vom *.**.199*. Die Berufungsbehörde sieht - ebenso wie die Behörde erster Instanz - keinen Grund zur Annahme, daß der einschreitende Rechtsanwalt, der sowohl Vertreter des Beschuldigten als auch der genannten Gesellschaft ist, im Schriftsatz vom *.**.199* unrichtige Angaben gemacht haben sollte. An der Eigenschaft des Beschuldigten als verantwortlicher Beauftragter für die gegenständliche Filiale besteht daher kein Zweifel.
Nach § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei Ungehorsamsdelikten bereits durch Verwirklichung des objektiven Tatbildes mangels Vorliegen von gegenteiligen Argumenten anzunehmen. Das Vorbringen, er habe nicht gewußt, daß asbesthältige Bremsbeläge verauft würden bzw. daß dies ungesetzlich sei, ist daher nicht stichhaltig. Als verantwortlicher Beauftragter hätte er die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf geeignete Weise sicher stellen müssen.
Zur Strafbemessung ist festzustellen:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.
Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen ist deshalb erfolgt, weil das Interesse, daß asbesthältige und somit gesundheitlich bedenkliche Materialen nicht angeboten werden, verletzt wurde. Dem Beschuldigten ist fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Erschwerende Umstände liegen nicht vor, mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit.
Da die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht bekannt sind, wird von ungünstigsten Bedingungen ausgegangen.
Im Hinblick auf die dargelegten Strafzumessungsgründe ist die nunmehr verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, die sich im untersten Bereich des nach § 55 Chemikaliengesetz bestehenden Strafrahmens bewegt, selbst bei Annahme der ungünstigten persönlichen Verhältnisse jedenfalls als angemessen zu bezeichnen.
Da die Entscheidung lediglich von Rechtsfragen abhängig war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51 e VStG unterbleiben.