TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/4 98/08/0065

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs5;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;
B-VG Art7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Dr. E in W, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Herrengasse 23, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices für Wien vom 28. Jänner 1998, Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Juli 1997 widerrief das Arbeitsmarktservice 921-Versicherungsdienste für den 10. und 11. Bezirk die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 20. Jänner 1997 bis 24. Jänner 1997, vom 27. Jänner 1997 bis 31. Jänner 1997 und vom 17. März 1997 bis 21. März 1997 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG 1977 in geltender Fassung und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von S 6.729,--. Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin in den angeführten Zeiträumen in einer Ausbildung gestanden. Während dieser Ausbildung bestehe kein Anspruch auf Notstandshilfe.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 10. August 1997 machte die Beschwerdeführerin, die Fachärztin für Innere Medizin ist, unter anderem geltend, dass sie sich einer "Ausbildung" zur Fachärztin für Arbeits- und Betriebsmedizin unterziehe, und beantragte die Vernehmung eines informierten Vertreters der Akademie für Arbeitsmedizin zum Beweis dafür, dass es sich bei der fraglichen "Ausbildung" um eine "Weiterbildung" handle, die auch neben einem Beruf erfolgen könne. Die meisten Hörer des Kurses seien demgemäss auch berufstätig.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesbestimmungen wie folgt (Schreibweise wie im Original):

"Sie haben sich während Ihres Bezuges der Notstandshilfe in den, im oa. Spruch zitierten Zeiträumen einer Ausbildung unterzogen. Niederschriftlich dazu befragt, teilten Sie vor dem Arbeitsmarktservice am 5.5.97 mit, dass 'diese Ausbildung für Arbeitsmedizin seit Jänner 1997 stattfindet, Sie diesen Kurs 1 - 2 Wochen pro Monat ganztägig von 8.30 bis 14.30 Uhr besuchen und Sie daher keine vom Arbeitsmarktservice angebotene Stelle annehmen könnten.' Diese Niederschrift haben Sie ergänzend am 22.5.97 mit Ihrer Unterschrift bestätigt und dafür geeignete Nachweise vorgelegt.

Da diese von Ihnen besuchte Ausbildung den Tatbestand des § 12 Abs. 3 lit f AlVG erfüllt, war in den oa. Zeiträumen Arbeitslosigkeit nicht gegeben und der Widerruf der bereits zuerkannten Leistung zu veranlassen. Indem die Meldung über den Besuch dieser Ausbildung verspätet erfolgte, war auch das in diesen Zeiträumen unberechtigt Empfangene zum Rückersatz vorzuschreiben.

Dagegen haben Sie Berufung eingebracht und darin zwar den Besuch dieser Ausbildung hinsichtlich Form, Dauer und Bestand bestätigt, gleichzeitig aber eingewandt, dass nach Ihrer Ansicht der von Ihnen besuchte Kurs nicht unter eine im § 12 Abs. 3 lit f AlVG normierte 'Ausbildung' zu subsumieren sei.

Im Berufungsverfahren war, da der Sachverhalt unbestritten blieb, daher allein zu prüfen, ob rechtlich gesehen eine Ausbildung nach § 12 Abs. 3 lit f AlVG vorliegt:

Eine unter den Tatbestand zu subsumierende Ausbildung ist dann gegeben, wenn u.a. aufgrund der Dauer dieser Ausbildung eine Vermittlung am Arbeitsmarkt unter objektiven Kriterien nicht oder kaum möglich erscheint. Infolge, dass die von Ihnen besuchte Ausbildung an jenen Tagen 6 Stunden währt, erscheint eine solche Vermittlung zusätzlich an diesen Tagen nicht gewährleitstet zu sein. Arbeitslosigkeit ist daher an diesen Tagen nicht gegeben.

Da der Tatbestand des § 12 Abs. 3 lit f AlVG somit erfüllt ist und eine Ausnahme von dieser Bestimmung nach § 12 Abs. 4 AlVG nicht zugelassen werden kann, sind auch - aufgrund des von Ihnen unbestrittenen Sachverhaltes - die Tatbestände der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Die belangte Behörde gründete ihre diesbezüglichen Feststellungen auf die im Bescheid erwähnten Niederschriften mit der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 1997 und 22. Mai 1997 sowie auf ein ausgefülltes Formular ("Besuch einer Ausbildung") vom 22. Mai 1997, dem ein Brief der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin vom 22. Oktober 1996 an die Beschwerdeführerin (offensichtlich auszugsweise) in Kopie angeheftet ist.

Der Text der Niederschrift vom 5. Mai 1997 lautet (Schreibweise wie im Original):

"Ich besuche/absolviere seit 1/97 die Ausbildung f. Arbeitsmedizin. Diese findet 1-2 Wochen/Monat ganztägig v. 8.30- 14.30 statt. Ich kann daher keine Stelle annehmen. Ich nehme nur eine ausbildungsadäquate Stelle an."

Der Text der Niederschrift vom 22. Mai 1997 lautet (Schreibweise wie im Original):

"Ich erkläre mich damit einverstanden eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Stelle anzunehmen. Diese Stelle muss jedoch meiner Ausbildung entsprechen. (Ich kann nicht um 8.000,-- als Ordinationshilfe arbeiten, da dies finanziell nicht möglich ist, ich würde dadurch die Vertretungstätigkeit nicht mehr ausüben können welche besser bezahlt ist.)"

Aus dem Formular ("Besuch einer Ausbildung") vom 22. Mai 1997 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 13. Jänner 1997 eine Ausbildung an der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin besucht, und zwar eine Woche im Monat außer August und September. Voraussichtliches Ende wird mit Dezember 1997 bis spätestens Sommer 1998 angegeben. Die Kurszeiten werden "in dieser Woche" von

8.30 bis 14.45 außer Samstag und Sonntag angeführt. Der als Beleg angeheftete Brief der Akademie gibt die Kurswochen 1 und 2 von 20. Jänner bis 24. Jänner bzw. vom 27. bis 31. Jänner 1997 an, wobei darauf hingewiesen wird, dass aus didaktischen Gründen in den Einstiegswochen 1/2 absolute Anwesenheitspflicht besteht. Die Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin sei durch den Gesetzgeber verpflichtet, die regelmäßige Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsteilen aufzuzeichnen und zu bestätigen.

Handschriftlich ist zudem am Rand der Kopie vermerkt: "Woche 3:

17. März - 21. März 1997; Woche 4,5 abgesagt; Woche 6: 23. Juni - 27. Juni 1997".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Gegenschrift repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 8. Juni 1993, Slg. Nr. 13.849/A (ebenso im Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0269), ausgeführt hat, begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Der Grund (und zugleich die Rechtfertigung) für diese unwiderlegliche Vermutung liegt darin, dass die übliche Arbeitszeit desjenigen, der sich - entsprechend dem Lehrplan (Studienplan) - einer solchen Ausbildung unterzieht, wegen der in Schulform organisierten Ausbildung vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird.

Den Unterschied zwischen einem - Arbeitslosigkeit ausschließenden - "geregelten Lehrgang" iS des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und einem - für die Annahme von Arbeitslosigkeit unschädlichen - Lehrkurs im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG (damals noch in der Fassung vor BGBl. Nr. 201/1996) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung darin erblickt, dass es sich bei einem Lehrgang um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem bestimmten (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan, handeln muss, um die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung eines Ausbildungszieles interessiert ist (vgl. neuerlich die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 1993, Slg. Nr. 13849/A, und vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0269). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so könnte allein aus dem Umstand, dass Ausbildungsinhalte in Form eines ganztägigen Unterrichts vermittelt werden - und zur Erreichung des Ausbildungszieles Anwesenheit erforderlich ist - noch nicht auf eine "schultypische Ausbildung" (auf einen "geregelten Lehrgang") im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG geschlossen werden (so das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/08/0123). Bei Vorliegen der "Schultypizität" im vorgenannten Sinne kommt es hingegen nach der Rechtsprechung nicht darauf an, wie lange die Schulungsmaßnahme insgesamt dauert und ob durch sie die Zeit (die übliche Arbeitszeit) vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird, hätte doch das isolierte Abstellen auf diesen Umstand zur Folge, dass z.B. ein inhaltsgleicher Lehrgang zwar als ganztägige Blockveranstaltung anspruchsschädlich wäre, über einen längeren Zeitraum verteilt hingegen keinen Einfluss auf die Anspruchsberechtigung hätte (so das bereits wiederholt genannte Erkenntnis vom 8. Juni 1993, Slg. Nr. 13849/A). Maßstab für die Frage, ob im Sinne einer entsprechenden Inanspruchnahme eine Ausbildung iS des § 12 Abs. 3 lit. f oder ein Lehrkurs iS des § 12 Abs. 5 AlVG vorliegt, sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften, nicht aber die konkretindividuelle Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125).

Ergeben diese Ausbildungsvorschriften, dass der Lehrgang auf Berufstätige zugeschnitten ist, wie z.B. die Aufbaulehrgänge an Höheren Technischen Lehranstalten für Berufstätige, so sind solche Lehrgänge nicht unter § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu subsumieren (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125, und vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/08/0133).

Bei einem durchgehenden Lehrgang allerdings, der eine Unterbrechung der Berufstätigkeit erfordert, könnte von einem solchen Zuschnitt nicht die Rede sein (vgl. dazu und zum Folgenden neuerlich das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1993, Slg. Nr. 13.849/A, betreffend einen Meisterprüfungslehrgang in der Dauer von 5 Monaten, jeweils durchlaufend an fünf Tagen in der Woche von 7.45 Uhr bis 16.00 Uhr). Soweit solche Lehrgänge aber am Abend abgehalten werden, sind sie im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung jedenfalls unschädlich. Dies muss aber auch dann gelten, wenn der Veranstalter eines solchen Lehrganges auf andere Weise auf die Bedürfnisse Berufstätiger Bedacht nimmt, etwa dadurch, dass die zeitliche Inanspruchnahme so gestaltet ist, dass der Besuch eines solchen Lehrganges Berufstätigen im Allgemeinen möglich ist. In einem solchen Fall ist nämlich die der Regelung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zugrundeliegende Annahme sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Teilnehmer an einem solchen Lehrgang mit seiner Teilnahme zum Ausdruck bringt, für die Dauer dieser Ausbildung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen; die Anwendung der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG liegenden unwiderleglichen Vermutung auch auf solche Lehrgänge wäre daher auch unter Gleichheitsgesichtspunkten unangebracht.

Bei Beurteilung der Frage, ob ein solcher Lehrgang für Berufstätige vorliegt, ist die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, ob dieser nach seiner Ausgestaltung eher Fortbildungscharakter hat und sich gerade an in Beschäftigung stehende Personen wendet, sodass eine Teilnahme - soweit sie nicht durch den Dienstgeber gefördert wird -

allenfalls auch unter Berücksichtigung des im Allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person - würde sie vom Arbeitsmarktservice an eine neue Stelle vermittelt - in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit des Beschäftigungsverhältnisses bereits einen Rechtsanspruch auf einen ausreichenden Erholungsurlaub erwerben würde, um den Kurs besuchen zu können. Zu beurteilen ist vielmehr ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch einen solchen Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass ein Teilnehmer an einem solchen Lehrgang dadurch dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1993, Slg. Nr. 13849/A).

Die für die gegenständliche Ausbildung maßgeblichen Rechtsvorschriften bieten folgendes Bild:

Gemäß § 20 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994 ist die Ausbildung zum Facharzt im Sonderfach Arbeits- und Betriebsmedizin möglich. Anlage 3 der Ärzte-Ausbildungsordnung umschreibt neben der Definition des Aufgabengebietes sowie Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch in Punkt B. die Mindestdauer der Ausbildung. Demgemäss beträgt diese vier Jahre einschließlich eines zwölfwöchigen theoretischen und praktischen arbeitsmedizinischen Kurses an einer Akademie für Arbeitsmedizin, der auch geblockt veranstaltet werden kann.

§ 14 Abs. 1 und 2 Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373/1984 normiert weiters, dass Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen haben. Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.

Die aufgrund des § 14 Abs. 3 Ärztegesetz 1984 erlassene Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. Nr. 489/1995 bestimmt in § 3, dass neben Turnusärzten, die zumindest zwei Drittel der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches absolviert haben und Personen, die sich in Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden, in den Ausbildungslehrgang nur Personen aufgenommen werden dürfen, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzte für Allgemeinmedizin, als Fachärzte oder als approbierte Ärzte berechtigt sind.

§ 4 der vorstehend genannten Verordnung lautet schließlich:

"(1) Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, dass die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gewährleistet ist. Es müssen Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, über technologische Verfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie und Ergonomie vermittelt werden.

(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von zumindest zwölf Wochen zu umfassen. Die Gesamtstundenanzahl darf 360 nicht unterschreiten.

(3) Sofern die einzelnen Ausbildungsabschnitte blockweise geführt werden, dürfen sie unter Bedachtnahme auf die Erreichung des Ausbildungszwecks nicht kürzer als jeweils eine Woche sein. Jedenfalls ist zu gewährleisten, dass die Ausbildung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann."

Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der strittigen arbeitsmedizinischen Ausbildung um einen geregelten Lehrgang im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG handelt.

Im Hinblick auf die vorgeschriebene Dauer dieser Ausbildung von "zumindest zwölf Wochen" und der Möglichkeit, die Ausbildung auf drei Jahre zu verteilen, kann zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Gestaltung dieser Ausbildung auch deren Besuch durch Ärzte ermöglicht, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, dies jedenfalls sofern sie bereit sind, dafür Teile ihres Jahresurlaubes aufzuwenden. Eine solche Gestaltung ihres Ausbildungsganges hat die Beschwerdeführerin aber nicht gewählt: wie aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der regionalen Geschäftsstelle vom 22. Mai 1997 (Formular AS 68) hervorgeht, nahm ihre Ausbildung monatlich jeweils eine ganze Woche, mit Ausnahme der Monate August und September in Anspruch und sollte bis Dezember 1997, spätestens Sommer 1998 abgeschlossen sein. Die Beschwerdeführerin hat auch zunächst am 5. Mai 1997 (AS 65) bekanntgegeben, aufgrund dieser Ausbildung "keine Stelle anzunehmen" und dies erst am 22. Mai 1997 dahin abgeschwächt, dass sie bereit sei, jede vermittelte Stelle anzunehmen, die ihrer Ausbildung entspreche.

Der belangten Behörde kann daher jedenfalls nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie für die Dauer des tatsächlichen Besuches des Ausbildungslehrganges das Arbeitslosengeld widerrufen hat.

Aber auch die Rückforderung wurde gem. § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht ausgesprochen:

§ 50 Abs. 1 AlVG idF BGBl. Nr. 201/1996 normiert, dass wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet ist, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Besuch eines geregelten Lehrganges ist eine Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und fällt daher - anders als die Beschwerde meint - unter die Meldeverpflichtung des § 50 AlVG.

Die Beschwerdeführerin hat auch wiederholt, zuletzt vor Antritt der gegenständlichen Ausbildung am 13. Jänner 1997, ein Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben, in welchem nach dem Besuch einer Ausbildung oder eines Kurses gefragt wird. Diese Frage hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint. Dieses Formular enthielt u.a. die Belehrung, dass "alle Änderungen vorstehender Angaben unverzüglich anzuzeigen sind". Die Beschwerdeführerin hat diese Belehrung durch die Unterfertigung dieses Formulars zur Kenntnis genommen, wobei die Wortfolge "nehme zur Kenntnis" durch Fettdruck hervorgehoben ist.

Die Beschwerdeführerin hat unstrittig zum ersten Mal am 5. Mai 1997 (also erst nach Absolvierung jener Teile des Lehrganges, für deren Dauer das Arbeitslosengeld mit dem angefochtenen Bescheid widerrufen und zurückgefordert wird) dem zuständigen Arbeitsmarktservice Meldung über den Besuch des Lehrganges erstattet.

Die belangte Behörde hat daher zurecht das Vorliegen des Rückforderungstatbestandes der Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG angenommen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen frei von Rechtsirrtum ausgesprochen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0117).

Abschließend ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall auch eine Anwendung des § 12 Abs. 4 und 5 AlVG (in der hier in Betracht kommenden Fassung BGBl. Nr. 411/1996) nicht in Frage kommt, da die in Abs. 4 leg cit. geforderte Parallelität (nämlich ein Nebeneinander von Ausbildung und unselbstständiger Erwerbstätigkeit als "Werkstudent") nicht vorliegt und von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet wird. Da die Teilnahme am gegenständlichen Lehrgang auch nicht im Auftrag des Arbeitsmarktservices erfolgt ist, kommt die Anwendung des § 12 Abs. 5 AlVG von vornherein nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080065.X00

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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