TE UVS Niederösterreich 1995/01/10 Senat-KO-94-003

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen.

 

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, S 1.200,-- an Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde binnen 2 Wochen zu entrichten.

 

Innerhalb gleicher Frist werden der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz fällig.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §20 Abs2 litc der Fleischuntersuchungsverordnung iVm §50 Z19 des Fleischuntersuchungsgesetzes eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 26. Oktober 1992

Ort: E*********, H****platz *, Fleischerei J**** H******

 

Tatbeschreibung:

Sie haben am 26. Oktober 1992 als Fleischuntersuchungsorgan bei der Untersuchung nach der Schlachtung gegen das Gebot des §20 Abs2 litc der auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes erlassenen Fleischuntersuchungsverordnung verstoßen, weil Sie das Fleisch eines Ferkels, dessen Schlachtkörper Kotgeruch im Abdomen, somit einen stark abwegigen Geruch, aufwies, für tauglich erklärten, obwohl das gesamte Fleisch als untauglich zu beurteilen gewesen wäre."

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, daß laut amtlicher Mitteilung vom 5.1.1993 (wohl gemeint: 5.11.1992) das beanstandete Ferkel die Ohrmarkennummer 3242 aufwies und die Verfolgungshandlung eindeutig spezifiziert gewesen sei durch die Nennung der Ohrmarke im Ladungsbescheid. Nunmehr hätte sich aufgrund des Beweisverfahrens herausgestellt, daß wohl kein Ferkel mit diesre Ohrmarke von der Fleischerei H****** geliefert worden sei und sohin auch nicht vom Rechtsmittelwerber beschaut worden sei. Die Behörde erster Instanz hätte einfach diese Individualisierung im Straferkenntnis unterlassen.

Der Beschuldigte hätte keinerlei Möglichkeit gehabt, sich vom Beschauergebnis zu vergewissern und die gesetzlich vorgesehene Oberbeschau zu verlangen, weil das Tier bereits der Tierkörperverwertung übergeben und sohin ein wichtiges Beweismittel für seine Unschuld vernichtet worden sei. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei dadurch begründet, daß die vom Gesetz geforderte Koch- und Bratprobe nicht durchgeführt worden sei, sowie weiters daß die hochgradige Geruchs- und Geschmacksabweichung durch Riechen bekundet worden sei.

 

Seitens der Fleischerei H****** wurde kein Ferkel mit der Ohrmarke 3242 geliefert, es sei daher jede weitere Erörterung, wieso es dann zur Protokollierung gekommen sei, wonach das Ferkel mit dieser Ohrmarke den Stempel NÖ 98 trug, entbehrlich.

 

Es werde nochmals darauf hingewiesen, daß das Ferkel ordnungsgemäß gestochen, ausgeweidet, kräftig ausgewaschen und nach durchgeführter Beschau für tauglich erklärt worden sei. Es sei dabei keinerlei Kotgeruch oder ähnliches feststellbar gewesen. Dies sei auch vom Zeugen H****** bestätigt worden. Es müsse daher seitens der Behörde ein Irrtum vorliegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des durchgeführten, im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3-***-93, dokumentierten Ermittlungsverfahrens, insbesonders aufgrund der Anzeigedarstellung des Magistrates der Stadt W***, Magistratsabteilung **, der Stellungnahme des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft xx, es Kontrolluntersuchungsorganes Veterinärrat Dr R**** vom 30. März 1992, der zeugenschaftlichen Aussagen des Herrn J**** H****** vom 12. Mai 1993, des Herrn J**** R********** vom 3. August 1993, des Herrn G**** D***** vom 24. August 1993, der Beschuldigtenverantwortung aus dem Ermittlungsverfahren sowie aufgrund des Berufungsvorbringens ist erwiesen, daß der Rechtsmittelwerber am 26. Oktober 1992 als Fleischuntersuchungsorgan laut Untersuchungsschein 4 Ferkel der Fleischerei J**** H******, **** Hauptplatz *, beschaut und für tauglich erklärt hat.

 

Anläßlich der am 27.10.1992 im Markt- und Schlachtbetrieb St. Marx durchgeführten Kontrolluntersuchung wurde an einem Ferkel Kotgeruch im Abdomen befundet, dadurch hochgradige Geruchs- und Geschmacksabweichung festgestellt und damit für untauglich erklärt.

 

Gemäß §20 Abs2 litc der Fleischuntersuchungsverordnung ist das gesamte Fleisch als untauglich zu beurteilen, wenn hochgradig Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst stark abwegiger Geruch oder Geschmack oder ein solcher nach Arzneimitteln, Desifektionsmitteln und dergleichen sowie hochgradig fischiger oder öltraniger Geruch, sofern eine Abweichung auch bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- und Bratprobe vorliegt.

 

Die Tatumschreibung einer Übertretung nach §20 Abs2 litc der Fleischuntersuchungsverordnung erfordert somit die Konkretisierung, daß vom Fleischuntersuchungsorgan für tauglich erklärtes Fleisch zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem bestimmten Fleischereibetrieb geliefert wurde, obwohl ein Teil des Fleisches (ein Ferkel) aufgrund hochgradig abwegigen Geruchs untauglich war.

 

Es ist entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers für eine den Erfordernissen des §44a  Z1 VStG entsprechenden Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unter Bedachtnahme auf den Sinn dieser Bestimmung nicht notwendig, im Spruch des Straferkenntnisses das beanstandete Ferkel näher zu konkretisieren, wenn feststeht, daß aus der eingebrachten Ware, nämlich vier Ferkel, ein Ferkel als untauglich zu erklären gewesen wäre.

 

Der im Rahmen der Kontrolluntersuchung amtlich festgestellte Abdruck des Untersuchungsstempels des dem Rechtsmittelwerber zugewiesenen Untersuchungskennzeichens "98 NÖ" am Schlachtkörper läßt keinen Zweifel zu, daß eben dieser Schlachtkörper vom Tierarzt beschaut wurde.

 

Hingegen war das von der Behörde I. Instanz durchgeführte Beweisverfahren die Ohrmarke am Schlachtkörper betreffend entbehrlich, weil derartige Ohrmarken im Sinne der Tierkennzeichnungsverordnung lediglich den Herkunftsbestand der Schweine nachweisen und dieser für das inkriminierte Vehalten des Fleichuntersuchungsorganes im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz hat. Dieses hat unabhängig davon, woher das Fleisch stammt, zum Zeitpunkt der Beschau dessen Tauglichkeit, Untauglichkeit oder Minderwertigkeit festzustellen.

 

Für das gegenständliche Verfahren reicht der dem Akt inliegende Untersuchungsschein vom 26.10.1992 des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf die Identifizierbarkeit der Fleischlieferung zum Fleischuntersuchungsorgan jedenfalls aus.

 

Desweiteren bemängelt der Rechtsmittelwerber, daß die nach §20 Abs2 litc der Fleischuntersuchungsverordnung vorgeschriebene Koch- und Bratprobe des beanstandeten Schlachtkörpers nicht vorliegt. Abgesehen davon, daß laut Beurteilung des Kontrolluntersuchungsorganes nicht nur eine hochgradige Geruchssondern auch eine hochgradige Geschmacksabweichung festgestellt wurde, woraus sich schon ergibt, daß eine Koch- und Bratprobe vorgenommen wurde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß bei Vorliegen hochgradigen Harn- oder Geschlechtsgeruchs oder einem anderen widerlichen oder sonst stark abwegigen Geruch oder Geschmack zusätzlich noch eine Koch- und Bratprobe obligat ist. Aufgrund der grammatikalischen Interpretation des §20 Abs2 litc der Fleischuntersuchungsverordnung ergibt sich, daß eine Koch- und Bratprobe zwingend lediglich bei hochgradig fischigem oder öltranigem Geruch vorzunehmen ist.

 

Der vom Kontrolluntersuchungsorgan festgestellte Kotgeruch im im Abdomen ist an sich schon als widerlicher Geruch zu qualifizieren und läßt schon aufgrund der grobsinnlichen Wahrnehmbarkeit keinen Zweifel an der Untauglichkeit des Schlachtkörpers zu.

 

Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich ausführt, daß keine "im Gesetz vorgesehene Oberbeschau" stattgefunden hätte, so ist ihm entgegenzuhalten, daß eine solche weder dem Fleischuntersuchungsgesetz noch der Fleischuntersuchungsverordnung und auch dem Tierseuchengesetz nicht zu entnehmen ist.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist festzuhalten, daß gemäß §50 Z19 des Fleischuntersuchungsgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-- zu bestrafen ist, wer als Fleischuntersuchungsorgan gegen die Gebote oder Verbote einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt.

 

Mildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers gewertet, erschwerend war demgegenüber kein Umstand. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und insbesonders im Hinblick darauf, daß die Behörde erster Instanz die verhängte Geldstrafe ohnehin an der untersten Grenze des vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt hat, konnte selbst unter der Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Herabsetzung verfügt werden.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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