TE UVS Wien 1995/01/17 02/11/111/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Leitner über die auf Art129a Abs1 Z2 B-VG bzw §67a Abs1 Z2 AVG gestützte Beschwerde des Herrn Mag Ursus G, Schweizer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt, in Zusammenhang mit der am 9.10.1993 um 12.47 Uhr erfolgten Festnahme und andauernden Anhaltung bis 19.10 Uhr wegen behaupteter rechtswidriger Einschränkung der persönlichen Freiheit als auch Beeinträchtigung der Menschenwürde durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen (8.3. und 21.4.1994) entschieden:

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Die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme am 9.10.1993, um 12.47 Uhr, im Bereich der Station der U-Bahn U1, Vorgartenstraße Ausgang Lassallestraße wendet und eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit gemäß ArtI f des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/88 sowie ArtV Menschenrechtskonvention geltend macht, wird gemäß §67c Abs3 AVG als unbegründet abgewiesen.

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Die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anhaltung vom 9.10.1993, 12.47 Uhr bis 19.10 Uhr, im Bezirkspolizeikommissariat wendet und eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit gemäß ArtI f des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/88 sowie ArtV Menschenrechtskonvention geltend macht, wird gemäß §67c Abs3 AVG als unbegründet abgewiesen.

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Die Beschwerde, soweit sie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unterlassung unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäß ArtIII Menschenrechtskonvention geltend macht, wird gemäß §67c Abs3 AVG als unbegründet abgewiesen.

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Der Antrag auf Kostenzuspruch gemäß §79a AVG im Ausmaß von öS 428.006,60.-- wird als unbegründet abgewiesen.

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Der Beschwerdeführer ist schuldig gemäß §79a AVG dem Bund die mit öS 6.511,-- bestimmten Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

I.A. Zuständigkeit

§67c Abs1 lautet:

"Beschwerden nach §67a Abs1 Z2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde."

§67c Abs2 AVG lautet:

"Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

2.

soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde)

3.

den Sachverhalt,

4.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

 5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,

 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Die mit 22.11.1993 datierte Beschwerde wurde selben tags zur Post gebracht; die sechswöchige Einbringungsfrist gemäß §67c AVG ist gewahrt.

Aufgrund des Beschwerdeinhaltes, wonach die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch Akte unmittelbaren Zwanges gegeben sein können, ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sowohl sachlich als auch örtlich zuständig; der Beschwerdeführer ist demnach aktiv beschwerdelegitimiert. In der Beschwerde vom 22.11.1993 bezugnehmend auf die Amtshandlung vom 9.10.1993 wurde im wesentlichen ausgeführt, daß Herr Mag Ursus G anläßlich der vor dem Austro Center bzw UNO-City stattfindenden Kurdendemonstration wahrnehmen hatte können, wie Kurden von Polizisten mißhandelt worden waren. Aufgrund seiner theologischen Wertschätzung der menschlichen Würde habe er sich verhalten gefühlt, zugunsten der Kurden sich an die amtshandelnden Polizeiorgane zu wenden. Wenngleich ihn "ein Polizeibeamter gut meinend riet wegzugehen", war er bei dieser Versammlung geblieben, gibt aber an, "außerhalb der Kurdendemonstration" sich aufgehalten zu haben. In weiterer Folge habe sich ein Teil der Demonstranten mit der U-Bahn zur Station Vorgartenstraße begeben, wo er sich wiederum gegen das Einschreiten der Sicherheitswachebeamten gegen die Kurden wandte. Aufgrund dieser Vorgangsweise habe er danach Angst bekommen und weglaufen wollen, sei aber eingeholt worden und von einem Polizisten mit blondgekraustem Haar zu Boden geworfen und ihm die Handschellen angelegt worden. Er sei mit einem kastenartigen Polizeiauto mit mehreren Festgenommenen in das Bezirkspolizeikommissariat  überstellt worden und verbalen Beleidigungen und schmerzhaften Schlägen gegen die mittlere und linke Rippengegend ausgesetzt worden. Auch sei er im Bezirkspolizeikommissariat mit dem Kopf mehrmals heftig gegen die Wand geschlagen und ihm büschelweise Brusthaare ausgerissen worden. Neben weiteren verbalen Demütigungen und Bedrohungen sei er letztlich um 12.47 Uhr in den Arrest abgegeben worden; "die Zelle war Gott sei dank anständig". Um 18.30 Uhr, also erst nach 5 1/2 Stunden, sei er zur Einvernahme vorgeführt worden. Der Amtsarzt sei ihm verweigert worden und auch den Anwalt habe man ihm erst nach längerem Zögern verständigen lassen. Er sei um 19.10 Uhr letztlich entlassen worden, wobei auch hiebei wiederum Schikanen bei der Ausfolgung seines Rucksackes stattgefunden haben. Im AKH sei er daraufhin untersucht und die laut beiliegendem Arztbrief festgestellten Verletzungen diagnostiziert worden. Er erachtet sich dadurch in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt, einerseits dadurch, daß er keinerlei strafbaren Tatbestand gesetzt hat, und "selbst unter der Annahme, daß er durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe", er doch zuvor abgemahnt werden hätte müssen (Verweis auf §81 Abs2 Sicherheitspolizeigesetz). Darüberhinaus sei er erst nach 5 1/2 Stunden der Behörde vorgeführt worden, wodurch ein Verstoß gegen ArtV Abs2 Menschenrechtskonvention und ArtIV Abs6 PersFrG 1988 vorliegt. Als dritten Beschwerdepunkt ventiliert er die Beeinträchtigung der Menschenwürde nach ArtIII MRK, da ihm durch "Versetzen von Ohrfeigen, Zerren an den Haaren, Das-Kopf-gegen-die-Wand-Schlagen, als auch Ausreißen der Brusthaare und Verdrehen von Ohren und Nase mit begleitenden Beschimpfungen" eine gröbliche Mißachtung seiner Menschenwürde widerfahren sei.

Es wurde vom AKH Wien ein vom 9.10.1993, 22.15 Uhr, datierender Arztbrief beigegeben, welchem folgender Befund zu entnehmen ist:

"Parietal re eine ca 20 x 2 mm große, streifenförmige Rötung mit geringer Schwellung. Im Bereich des Sternums zahlreiche fleckförmige Rötungen, in der Mitte der Rötungen Haarwurzeln sichtbar. Am Thorax in der hinteren Axillarlinie Höhe der 8. Rippe ca 5 x 6 cm große Haematomverfärbung, in der vorderen Axillarlinie bis zum Rippenbogen mehrere Prellmarken. In der hinteren Axillarlinie am Rippenbogen eine 4 cm große Prellmarke, Haematomverfärbung mit Druckdolenz. An der re Schulter dorsalseitig bis zur Axilla reichend eine 15 cm lange, 5 mm breite, streifenförmige Rötung. Im Bereich des re Ellbogens zwei 1 cm große Abschürfungen. Am re Unterarm dorsalseitig ein ca 3 cm durchmessendes Haematom, volarseitig ein 1,5 cm durchmessendes Haematom. Im Bereich beider Handgelenke beinahe zirkulär verlaufende ca 1 cm breite, streifenförmige Rötungen. Im Bereich des linken Ellbogens mehrere bis zu 2 cm im Durchmesser haltende Schürfwunden, sowie eine ca 3 cm durchmessende Haematomverfärbung. Schmerzen im Bereich des OSCHs lateralseitig, hier jedoch keine äußeren Verletzungszeichen. Im Bereich des OSG anter-lateral eine ca 4 cm große Schwellung mit Haematomverfärbung und Druckdolenz. Im Bereich der äußeren Genitale äußerlich keine Auffälligkeiten."

I.B. Der Bundespolizeidirektion Wien wurde unter gleichzeitiger Anforderung des bezughabenden Aktes die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt und wurde am 18.1.1994 hiezu ausgeführt:

Die "Politische Kundgebung gegen die Menschenrechtsverletzung in Kurdistan" sei mit Bescheid vom 7.10.1993, zugestellt an den Vorstand dieses Vereins per 8.10.1993, um 10.00 Uhr, behördlich untersagt worden. Der Beschwerdeführer sei wiederholt darauf hingewiesen worden, den Versammlungsort zu verlassen, sei dem jedoch - unter Ausspruch einer gröblichen Beschimpfung - nicht nachgekommen. Er sei schließlich mit etwa 170 Demonstrationsteilnehmern zur U-Bahn-Station Donauinsel geleitet worden. Eine der U-Bahn-Garnituren sei schwer beschädigt worden (der Beschwerdeführer wird damit nicht in Zusammenhang gebracht). Im Bereich des U-Bahn-Ausganges Lassallestraße sei der Beschwerdeführer wieder in Erscheinung getreten, indem er versucht habe, bereits festgenommene Kurden freizubekommen. Er sei wiederum mehrmals verwiesen worden, schließlich sogar von Insp H einige Meter aus dem Aktionsraum gedrängt worden. Von den beiden Kriminalbeamten der Abteilung I E und B sei der Beschwerdeführer letztlich wegen Verharrens in der Störung einer Amtshandlung gemäß §35 Z3 VStG wegen des begründeten Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß §81f Sicherheitspolizeigesetz festgenommen worden. Dieser Festnahme habe er sich widersetzt und hatte zu flüchten versucht. Er konnte jedoch unter Anwendung von Körpergewalt geschlossen und angehalten werden. Mittels Arrestantenwagen sei er in das Bezirkspolizeikommissariat überstellt worden, wo ihm die WEGA-Beamten L und K eskortierten. K habe den Häftling kurze Zeit beaufsichtigt und dann an G übergeben. Es seien insgesamt 13 Festgenommene gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Verletzungen behauptet; um 15.25 Uhr habe der Amtsarzt auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen können. Nach Einvernahme um 18.30 Uhr durch den Zentraljournalbeamten Mag F sei er um 19.10 Uhr aus der Haft entlassen worden.

Die Festnahme begründet die Bundespolizeidirektion Wien damit, daß die einschreitenden Kriminalbeamten den begründeten Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach §81f Sicherheitspolizeigesetz haben konnten. Da die Festnahme an einem Samstag erfolgte, war aus Organisationsgründen eine unverzügliche Vorführung des Beschwerdeführers vor die Behörde nicht zu gewärtigen; darüberhinaus war der Beschwerdeführer gemeinsam mit (zumindest) 13 anderen Häftlingen festgenommen worden, sodaß die Bundespolizeidirektion Wien den Standpunkt vertritt, daß die angefallene Zeit von 5 1/2 Stunden bis zur Vorführung vor dem Behördenvertreter Mag F nicht ungebührlich sei. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Zahl B 491/86 vom 17.6.1987 sowie B 1321/87 vom 27.9.1988 verwiesen, worin erkannt worden war, daß "die Behörde nur die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen hat".

Zum Vorwurf der Vereitelung der Verständigung eines Rechtsanwaltes entgegnet die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer in seiner Niederschrift selbst angegeben hatte, die Beiziehung eines solchen nicht zu wünschen. Nach Äußerung dieses Wunsches sei ihm unverzüglich die Möglichkeit eines Anrufes beim anwaltlichen Journaldienst eingeräumt worden. Die Bundespolizeidirektion Wien führt weiters aus, daß sie im Hinblick auf den zu vereitelnden Fluchtversuch des Beschwerdeführers verhalten war, Körperkraft in Form des gelindesten Mittels nach dem Waffengebrauchsgesetz gegen den Beschwerdeführer anzuwenden. Bei diesem Handgemenge zur Erzwingung der Handfesselung unter Anwendung von körperlicher Gewalt entspräche es der Lebenserfahrung, daß Prellungen, Hämatome und Druckstellen entstünden. Die Bundespolizeidirektion Wien stellte daher insgesamt die Anträge, beide Beschwerdepunkte als unbegründet abzuweisen und ersuchte um Zuspruch der durch Vorlage- und Schriftsatzaufwand verursachten Kosten.

II.A. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hatte für den 8.3.1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer und der - mittlerweilen - ausgewiesene Vertreter sowie die belangte Behörde geladen worden waren.

Weiters waren die Beamten B, K, K, P, M, H, L zur Einvernahme erschienen.

Der Beschwerdeführer führte bei seiner persönlichen Einvernahme aus:

"Der Zeuge Walter J wohnt nunmehr in der W-gasse in Wien. Im Erdgeschoß ist ein Ankerbrot- und Friseurgeschäft, darüber wohnt Herr J.

Weiters möchte ich als Zeugen die in der Urkundenvorlage/Zeugenbekanntgabe namhaft gemachten vier Personen anführen, wobei Herr E Karadas und Osman A bei der Kundgebung anwesend waren. Die Rechtsanwältin Frau Dr Romana Z in Wien, wurde von mir aus dem Arrest kontaktiert und teilte ich ihr mit, daß ich mißhandelt wurde.

Die von mir vorgelegten med. Atteste sind:

Ambulanzkarte 9.10.1993

Arztbrief   -  "  -

Unfallakt 30.12.1993

Daraus ist zu ersehen, daß der ursprünglich vermutete Rippenbruch, der am Röntgenbild nicht sofort sichtbar war, nachträglich nachgewiesen wurde. (Sh Unfallakt).

Ich gebe in Ablichtung eine "Überlegung zur Gegenschrift" zum Akt, wo ich Ausdrücke richtig stellte, die ich aufgrund meines Berufes und meiner Nationalität nicht ganz unzweideutig in meinem Gedächtnisprotokoll verwendet habe, sowie in meiner Einvernahme im Sicherheitsbüro (SB).

Ich verweise ausdrücklich darauf, daß der Grund, eine vermittlerische Rolle zwischen den Kurden und der Polizei zu übernehmen in dem rigorosen Einschreiten der Polizei gegen die Demonstranten zu sehen ist.

Ich bin durch meine theolog-berufliche Tätigkeit eng mit den Kurden, speziell den Jeziden, verbunden; ich unterhalte auch Kontakte zu dem Oberhaupt in Hannover (Soliman H). In Wien habe ich viele Freunde unter den Kurden, weshalb ich an dieser Demonstration als Beobachter interessiert teilnahm. Ich war außerhalb der Demo."

BezInsp B gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an:

"K, E und ich waren mit dem äußeren Schutz der Europaratskonferenz betraut. Es fand eine behördlich untersagte Kurdendemonstration statt, wobei anfangs einige Kleingruppen, gegen Ende sich aber ca 150 Personen ansammelten. der Beschwerdeführer war von Anfang an dabei. Wir hatten wiederholt die Versammelten informiert, daß die Versammlung untersagt ist und weggeschickt. Es war auch eine Absperrung errichtet, gesichert durch die Schulabteilung, welche zu durchbrechen versucht wurde. Auch dabei fiel mir der Beschwerdeführer auf; er wollte die einschreitenden Beamten an der Amtshandlung behindern, in dem er sich dazwischen drängte bzw verbal Beschimpfungen ausstieß und unser Einschreiten für ungesetzlich erklärte.

In weiterer Folge wurden die Demonstranten Richtung Kaisermühlen-Durchgang abgedrängt. Ein Großteil der Demonstranten bestieg den letzten U-Bahnwagen und in der Station Vorgartenstraße kam es zu heftigen Angriffen gegen die in der U-Bahn anwesenden 5-7 Sicherheitswachebeamten, die 3 Kriminalbeamten waren davon nicht betroffen. Es waren mit Sicherheit mehr als 50 Demonstranten in diesem einen Waggon, bei welchem auch eine Scheibe zerbrochen wurde. Die Demonstranten bewegten sich Richtung Harkortstraße/Lassallestraße, wo die Sicherheitswachebeamten versuchten, die Täter der U-Bahn zu stellen. Diese wurden aber durch Einkreisung der anderen Demonstranten geschützt. Auch der Beschwerdeführer stellte sich gegen die Sicherheitswachebeamten. Er wurde von E und mir belehrt (zum wiederholten Male) und beschimpfte uns mit den in der Anzeige festgehaltenen Ausdrücken. Der Beschwerdeführer mischte sich fortwährend in die polizeilichen Amtshandlungen, weshalb er letztlich gem §35 Z3 VStG festgenommen wurde, nicht wegen der Beschimpfungen. Er widersetzte sich der Festnahme, die von E und mir ausgesprochen wurde und trat mit den Füßen nach uns, worauf wir ihn zu Boden gedrückt haben und Kollegen der Sicherheitswache um Assistenz ersuchten. Es gab dort mehrere Festnahmen, allerdings nach der StPO. Die Sicherheitswachebeamten legten ihm Handfessel an und ging ich dann vom Beschwerdeführer weg.

Der Beschwerdeführer verfertigt eine Skizze, Blg 1, auf welchem eingezeichnet wird, daß ein Kurde von einem unbekanntem Sicherheitswachebeamten in den Unterleib massiv getreten wurde. Dazu bemerkt der Beschwerdeführer, daß er den Zeugen B in diesem Zusammenhang nicht wahrgenommen hat. Der Zeuge selbst kann hiezu aber angeben, daß der Beschwerdeführer nicht statisch an seinem eingezeichneten Standort verharrte, sondern beständig vor der Absperrung herumlief und wiederholt weggewiesen wurde. Der Zeuge verfertigt eine Skizze, Blg 2, auf welcher die Polizeikette zwischen ACV und Demonstranten eingezeichnet wird. Vorerst war die Polizei nicht formiert. Es wurde den Demonstranten sogar gestattet, sich kurz unter der U-Bahn Trasse zu sammeln, weil danach die selbständige Entfernung zugesagt worden war. Die Demonstranten drückten aber entgegen ihrer Zusage gegen die Polizeikette, der Beschwerdeführer ist mir dabei nicht besonders aufgefallen.

Zu diesem Zeitpunkt war ich etwa am rechten Ende der Polizeikette aus Sicht der Polizei. Es waren etwa 120-150 Demonstranten. Details der Handgreiflichkeiten, bzw Einzelpersonen zwischen der Polizei und der Kurden konnte ich nicht wahrnehmen. Der gewaltsame Versuch der Durchbrechung der Polizeisperre wurde vereitelt, es gab glaublich 2 Festnahmen.

Der Beschwerdeführer brigt vor, daß Herr Karadas E zu diesem Bereich eine Aussage machen kann.

Der Behördenvertreter wird ersucht den Zeitpunkt der Anmeldung unter Untersagung der Demonstration mitzuteilen. Als Behördenvertreter war Dr H anwesend, der über Megaphon mehrmals die Demonstranten wegwies und auf die Unzulässigkeit der Versammlung hinwies."

GrInsp K gab bei seiner Einvernahme an:

"Wir waren mit der Information der ankommenden Demonstranten beauftragt, dahingehend daß die Versammlung behördlich verboten war. Der Beschwerdeführer war von Anfang an anwesend; sein markantes Äußeres ist mir in Erinnerung. Er ignorierte unsere Mitteilungen und interessierte sich nicht für das behördliche Verbot. Dadurch daß er zu einem frühen Zeitpunkt kam, konnte ich mit ihm relativ ausführlich sprechen, es fruchtete aber nichts und war er provozierend. Als etwa 150 - 200 Demonstranten anwesend waren, wurde ihnen eine Kurzkundgebung gestattet, danach wollten sie sich entfernen. Sie formierten sich unterhalb der U-Bahn Trasse, ihnen gegenüber eine Polizeikette. Plötzlich kam es zu einer explosionsartigen Eskalation. In vorderster Front waren Frauen und Kinder als "Schutzschilder" postiert, um den Vorwurf gegen die Polizei erheben zu können, sie gehe gegen Wehrlose vor. Dahinter befanden sich die Demonstranten die gewaltsam gegen die Polizeisperre vorgingen. Es kam zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten, wobei auch den Sicherheitswachebeamten die Pistolen herausgerissen worden waren. Der Angriff konnte aber abgewehrt werden und gab es 3 bis 4 Festnahmen. Ich war hinter der Polizeikette, den Beschwerdeführer nahm ich mitten unter den Demonstranten wahr, kann aber nichts Konkretes über ihn aussagen. Kurz darauf sah ich aber, wie ihn ein Sicherheitswachebeamter am Arm hielt und wegwies.

Die Demonstration wurde Richtung Durchgang abgedrängt. In weiterer Folge wurde die Fahrbahn Wagramer Straße/Schüttaustraße besetzt.

Ich sehe den Beschwerdeführer noch deutlich vor mir: Er saß 1. Reihe links außen auf der Fahrbahn. Danach begaben sie sich zur U-Bahn, wo ich nicht mehr dabei war. Ich kam mit dem nächsten U-Bahnzug nach, der Beschwerdeführer lag am Festnahmeort am Boden, mit Handschellen, wobei er mich obszön beschimpfte, im Sinne der Anzeige. Mich hatte die Festnahme aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht gewundert.

Der Behördenvertreter führt aus, daß die angemeldete Versammlung untersagt war und eine nicht angemeldete grundsätzlich unerlaubt ist.

Ich habe gesehen, daß Frauen und Kinder vor den Demonstranten sich befanden, sie wurden aber von den Demonstranten nicht konkret als Schutzschilder bezeichnet. Es war kein einziger Vorfall oder Äußerung im Zusammenhalt mit einer Gegendemonstration. Der Beschwerdeführervertreter hält fest, daß der Zeuge helle Augen hat und gewelltes Haar aufweist.

Der Beschwerdeführer verweist auf Blatt 1 seines Gedächtnisprotokolles vom 1.11.1993, wo er in Blattmitte ausführt:

Blond gekrauster Mann. Der Zeuge K ist nach seinem Dafürhalten eindeutig diese Person, welche ihn festgenommen und in Handschellen gelegt hat, aber nicht mißhandelte.

Der Zeuge K erwidert, daß er bei der Festnahme nicht dabei war. Er führt aus, daß er gar keine Handschellen als Kriminalbeamter mitführt. Auf Seite 2 meiner Beschwerde ganz unten führte ich an, daß zwei Kriminalbeamte sich "scherzhaft berieten"; ich bin ganz sicher, daß der Zeuge K einer der beiden war.

Unter obszönen Beschimpfungen verstehe ich anale Ausdrücke, etwa in der Art"ihr Kibara seid's lauter Arschlöcher".

Vor Beginn der Eskalation gegen die Polizeikette war der Beschwerdeführer mehrmals weggewiesen worden.

Der Beschwerdeführer bezeichnet den Zeugen mit Sicherheit als den blondgekrausten Polizisten laut seinem Protokoll vom 1.11.1993. Der Zeuge hat dunkel-brünettes Haar. Die Glaubwürdigkeit des Gedankenprotokolls ist in keiner Weise gegeben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß der Verhandlungsleiter im Vergleich zu Kurden, welche pechschwarz sind, ebenfalls blondes Haar hat.

Ich habe während des Ansturms keine Verletzungen an Manifestanten festgestellt, schließe es aber nicht aus.

Es wurden aber einige Sicherheitswachebeamte verletzt (Fingerbruch uä).

Von einer Rauferei unter den Beamten ist mir nichts bekannt."

RevInsp K gab bei seiner Einvernahme an:

"Ich war von Anfang an als Einsatzreserve am Ort der Demonstration aufhältig. Den Beschwerdeführer nahm ich das erste Mal wahr, als gegen die Polizeisperre der Ansturm stattfand, wobei er sich aber im Randbereich aufhielt, aber mit den Führer der Demonstration Kontakt hatte; ich würde ihn als Berater bezeichnen. Beim Ansturm gab es mehrere Festnahmen aufgrund der Gewaltakte gegen die Polizei. Ich selbst hatte eine Festnahme nach der StPO. Kurioserweise wurde mein Angehaltener von Frauen mit Kindern befreit, die auf mich und einen Kollegen einschlugen, wobei wir nur eine Hand freihatten, weil wir den Angehaltenen sicherten und gegen die Frauen nichts machen konnten, da sie uns ihre Kleinkinder entgegenhielten. Dies ist eine neue Taktik. Dabei verschwanden auch drei Polizeipistolen.

Die Demonstranten konnten schließlich zu diesem Durchgang gedrängt werden, dabei fiel mir wiederum der Beschwerdeführer auf, als er von höheren Beamten mehrfach weggewiesen wurde. Bei der Fahrbahnbesetzung war ich nur am Rande dabei. Mit der U-Bahn fuhr ich auch nicht mit.

Über Funk wurden wir zur Unterstützung in die U-Bahnstation Vorgartenstraße angefordert. Als ich mittels Streifenkraftwagen dort eintraf, war das meiste vorbei. Den Beschwerdeführer sah ich nicht unter den Festgenommen, erst im Arrestantenwagen vor dem Kommissariat.

Ich glaube er war der letzte der aus dem Arrestantenwagen geholt wurde. Ich war dort hingefahren, weil ich die Identität meines vorherigen unbekannten Täters allenfalls klären wollte, wenn er sich unter den Arrestanten befunden hätte. Er war aber nicht dabei. Der Koat-Kommandant ersuchte uns aber, bei der Abwicklung der Arrestanten behilflich zu sein. Ich ging, genauso wie bei den anderen Arrestanten, mit einem oder zwei Sicherheitswachebeamten den Beschwerdeführer holen, er lag am Boden des Arrestantenwagens und forderte er uns sinngemäß auf: Wenn ihr mich drinnen haben wollts, müßt ihr mich hineintragen. Wir hoben ihn aus dem Wagen, dann ging er. Er hatte Handfessel, ob er die Hände vorne oder hinten geschlossen hatte, weiß ich nicht mehr. Wir führten ihn in den Arrestvorraum, wo er etwa 5 Min bis zur Aufnahme seiner Daten warten mußte. Der Beschwerdeführer mußte stehen, weil kein Sitzplatz mehr vorhanden war. Als ihn der Arrestantenposten zu sich rief, endete meine Begegnung mit dem Beschwerdeführer. Mir ist noch erinnerlich, daß der Arrestposten vorwurfsvoll zu mir sagte, daß beim Beschwerdeführer ein großes Taschenmesser gefunden wurde. Ich hatte aber keine Visitierung vorgenommen.

Über Befragen des Beschwerdeführers: Ich bin auf meinen Unterarmen deshalb braun, weil ich vergangenen Sonntag von den Malediven heimkam. Üblicherweise bin ich sehr blaß. Zur Tatzeit war ich nicht gebräunt. Ich habe keine offensichtlichen Verletzungen am Beschwerdeführer festgestellt. Ich kann zu den vorgelesenen vorletzten Absatz, Seite 1 der Überlegungen, hinsichtlich des Mißhandelns während des Stehenmüssens nichts angeben, ich halte es inhaltlich für einen schlechten Kitschroman. Ich habe eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Der Behördenvertreter bringt vor, daß dies wahrscheinlich im Gerichtsakt ist, und daß dieser angefordert werden möge, da die Bundespolizeidirektion Wien keine Akteneinsicht gewähren kann Aktenzahl: 9d UT 64050/93, BG 22.

Es wurde ein Arrestant nach dem anderen dem Arrestantenposten vorgeführt, weshalb sich für den Beschwerdeführer eine geringe Wartezeit ergab. Ich stand nicht neben dem Beschwerdeführer, beaufsichtigte ihn aber mit den anderen Arrestanten. Es waren mehrere Sicherheitswachebeamten anwesend, die sich aber miteinander unterhielten, dh nicht explizit neben dem jeweiligen Häftling standen.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, daß links und rechts von ihm je ein Sicherheitswachebeamte stand. Der Linke mißhandelte ihn.

Ich weiß nicht, daß der Beschwerdeführer mißhandelt wurde. Ich habe auch nicht wahrgenommen, daß ein anderer Sicherheitswachebeamte den Beschwerdeführer Haare ausgerissen hätte.

Der Behördenvertreter: Ist K jener Sicherheitswachebeamte der diese Mißhandlungen vorgenommen hat? Ja. Ich weiß dies aufgrund seines Teint an den Händen und seines freundlichen Gesichtes. Der Behördenvertreter führt aus, daß ein "freundliches Gesicht" nicht objektiv feststellbar ist.

Der Verhandlungsleiter hält fest, daß K aufgrund allgemeiner Lebenserfahrungswerte wohl als Mensch mit freundlichem Aussehen gewertet werden kann.

Der Beschwerdeführervertreter bringt vor, daß BezInsp P, Sicherheitsbüro, angeboten hatte Fotomaterial über die möglicherweise in Betracht kommenden Sicherheitswachebeamten vorzulegen, bzw eine Gegenüberstellung mit diesen vorzunehmen. Während der Beschwerdeführer stehend wartete, unterhielt ich mich mit anderen Sicherheitswachebeamten, sonst tat ich nichts. Ich wendete mich nicht besonders dem Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß ihm als Schweizer das Wort "Kibara" nicht geläufig und unverständlich ist.

Ich bin seit 1989 in Wien, seit 1983 in Österreich. Ich hatte nie Probleme mit der Polizei.

Der Behördenvertreter weist darauf hin, daß K sinngemäß den Beschwerdeführer zitierte."

BezInsp P gab bei seiner Einvernahme an:

"Ich war mit der Bearbeitung der 13 Arrestanten im Kommissariat befaßt. Es gibt einen eigenen Raum, wo sich die Depositenkästen befinden, wo üblicherweise die Arrestanten visitiert werden. Zum gegenständlichen Vorfall kann ich aber nichts angeben, mir ist auch der anwesende Beschwerdeführer unbekannt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er gegen diesen Beamten auch

keine Anschuldigungen erhoben hat."

RevInsp M gab bei seiner Einvernahme an:

"Ich war unterstützender Arrestantenposten, war aber mit dem Beschwerdeführer nicht befaßt. Ich vermute, daß RevInsp B oder R der Arrestantenposten war.

Ich kann diesem Sicherheitswachebeamten nichts vorwerfen. Ich kann mich schon an den Beschwerdeführer erinnern, ich glaube, er fragte nach Wasser. Von einer Mißhandlung sprach er nicht. Es ist mir schon erinnerlich, daß der Beschwerdeführer davon sprach, daß man ihn nicht anfassen solle, weil dies Spuren hinterläßt. Der Beschwerdeführer verhielt sich aber nicht so, daß man ihn anfassen hätte müssen.

Ich habe keine offensichtlichen Verletzungen am Beschwerdeführer gesehen, habe ihn aber auch nicht danach unterusucht. Der Beschwerdeführer machte auf mich keinen verängstigten Eindruck.

Beschwerdeführer: Ich habe diesem Zeugen deshalb davor gewarnt mich anzufassen, weil mir der "junge Mann" (laut Gedächtnisprotokoll 1.11.93) gesagt hatte, wenn wir allein wären, würde er mich zusammenschlagen. Ich habe diesen Gedankengang dem Zeugen aber nicht mitgeteilt."

Insp H gab bei seiner Einvernahme an:

"Mir wurde der Beschwerdeführer nach der Visitierung und Gepäcksabnahme übergeben. RevInsp G übergab mir den Beschwerdeführer, ob er den Beschwerdeführer visitiert hat, weiß ich nicht. G wies aber ausdrücklich darauf hin, daß der Beschwerdeführer visitiert worden ist. Ich war dann mit dem Beschwerdeführer im Arrestbereich, dh vor den Zellen. Es ist mir nicht bekannt, daß der Beschwerdeführer über Verletzungen oder Bedrohungen gesprochen hätte. Ich habe ihn ganz normal in einer Zelle eingesperrt. Sonst ist mir kein Vorfall mit dem Beschwerdeführer in Erinnerung.

Ich war nicht in der Zelle mit ihm. Mir ist auch nicht bekannt, daß ein anderer Beamter zum Beschwerdeführer in die Zelle ging. Ich war vom 1. bis zum letzten Häftling in diesem Arrestvorraum. Ich war gemeinsam mit Frau Insp S Arrestantenposten."

RevInsp L gab bei seiner Einvernahme an:

"Ich war am Demonstrationsort vor dem ACV, da eine unangekündigte Demonstration stattfand. Der Beschwerdeführer ist mir dort nicht aufgefallen. Ich war unmittelbar mit der Abwehr dieses unvorhergesehenen Ansturms befaßt. Es gab mehrere verletzte Polizisten, mehrere Pistolen wurden entrissen, ich selbst mußte sogar den Schlagstock einsetzen. Ich weiß auch, daß ich dabei einem Unbekannten vermutlich eine Platzwunde zufügte. Andere Verletzungen der Demonstranten weiß ich nicht.

Ich habe den Beschwerdeführer erst im Kommissariat wiedergesehen, als er im Arrestantenwagen lag und nicht aussteigen wollte. Der Chauffeur hatte mich ersucht, beim Ausladen des Beschwerdeführers zu helfen; wir waren nur deshalb zum Kommissariat gefahren um das WC aufzusuchen, weil wir zuletzt in der U-Bahnstation Vorgartenstraße eingesetzt waren. Dort habe ich ihn auch nicht gesehen.

Der Beschwerdeführer saß am Boden des Arrestantenwagens mit dem Rücken zu mir, der ich mich durch die Zellentüre näherte. Seine Hände waren am Rücken geschlossen. Der mir unbekannte Lenker des Arrestantenwagens und ich nahmen den Beschwerdeführer unter den Armen und zogen ihn bis vor den Arrestantenwagen, wobei die Beine nachschleiften. Als wir im Freien waren stand der Beschwerdeführer. Ich hatte mit dem Beschwerdeführer kein Wort gewechselt. Ich hatte nur dem Lenker assistiert. Vor dem Wagen schaute ich dem Beschwerdeführer ins Gesicht und sagte: Da gehen Sie hinein. Er ging daraufhin selbständig in das Kommissariat. Ich hielt ihn dabei nicht fest, folgte ihm aber im dichten Abstand. Im Kommissariat waren etwa 7 Kurden, der Beschwerdeführer mußte als letzter in dem Gang, der zu den Zellen führt stehend warten. Mit dem Gesicht zur Wand, da ich aus Erfahrung dies als sicherer empfinde, weil er mich sonst mit den Beinen verletzen könnte. Ich stand etwa 1 Schritt hinter ihm, nach etwa 5-10 Minuten fuhr ich weiter. Ich sagte zu einem Sicherheitswachebeamten des Kommissariates, daß dies nicht meine Festnahme ist und daß wir weiterfahren müßten. Ich hatte mit dem Beschwerdeführer nichts geredet.

K war nicht mit mir im Funkwagen, ich traf ihn aber im Kommissariat. Dort waren Beamte der Wega (Alarmabteilung) als auch Kriminalbeamten.

Über Befragen des Beschwerdeführers: Die Polizisten unter sich hatten schon im Kommissariat zwanglos miteinander geredet, die Arrestanten wurden aber dabei schon bewacht. Es unternahm auch keiner einen Fluchtversuch."

II.B. Im Hinblick auf weitere Beweisanträge war das Beweisverfahren erstreckt worden und war für den 21.4.1994 neuerdings eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, unter Ladung der Parteien als auch der Zeugen RevInsp G, Insp E, GrInsp E, RevInsp H, Herr Walter J, Herr Karadas E, Herr Osman A. Der Beschwerdeführer gab bei Eröffnung der Verhandlung zu Protokoll:

"Der Beschwerdeführer (Bf) verweist auf seine Diplomarbeit vom 25.3.1993, UnivWien, TheolFak, worin er im Kapitel V, B Seite 45, über die Kurden unter dem Titel: "Die Berg-Nestorianer in Zentralkurdistan" geschrieben hat. Durch diese wissenschaftliche Arbeit habe ich immer Interesse und einen engen Bezug zu den Kurden."

Zu der Niederschrift vom 9.10.1993 im Kommissariat, auf die sich der Behördenvertreter bezogen hat, gebe ich an, daß ich mehrmals einen Amtsarzt verlangt habe und keinem vorgeführt wurde. Ich habe dies bereits im Arrestantenwagen gesagt und bei der Niederschrift wiederholt.

Mir wurde der Sachverhalt nicht vorgehalten, ich wußte nicht warum ich festgehalten wurde, Mag F warf mir aber vor, daß ich mich der Festnahme durch Gewalt widersetzt hätte und gewalttätig war. Er warf mir auch vor, ich hätte die Polizei ungebührlich benannt. Man hat mir nichts schriftliches vorgelegt, mündlich wurde mir schon obzitiert vorgehalten.

Zu den weiteren Aussagen der Niederschrift kann ich nur angeben, daß ich mich nicht mehr daran erinnern kann und sie in der Form nichts gesagt habe. Ich habe durch die Verweigerung der Unterschrift meine Nichtgenehmigung des Inhaltes ausgedrückt. Ich habe die Lautsprecherdurchsagen des Behördenvertreters nicht gehört und wußte nicht, daß die Demonstration untersagt ist. Ich habe auch mit keiner Amtsperson diesbezüglich gesprochen, die Aussage des Herrn GrInsp K, daß er lange vor der Demonstration mit mir gesprochen hat, ist unrichtig.

Über Vorhalt, daß ich angegeben habe, eine Fußtrittverletzung eines Kurden gesehen zu haben, weswegen ich versuchte die Polizei anzusprechen, und deshalb offensichtlich in unmittelbarer Nähe der Demonstranten mich aufhielt und demnach jedenfalls in Reichweite des Megaphones war, gebe ich an:

Ich war psychologisch abgelenkt und hörte deshalb das Megaphon nicht, möglicherweise wurde die Durchsage auch auf türkisch gesagt.

Nach der Entlassung wurde ich von einem Sicherheitswachebeamten, welcher mir das Gepäck ausgefolgt hatte (ohne Rucksack) in das Wachzimmer geführt, weil ich gefragt hatte, wo man eine Anzeige machen kann. Dort wurde ich aber mit Hohn und Gelächter empfangen, weshalb ich davon absah, weil aus meiner Sicht dies in dieser Situation keinen Wert gehabt hätte. Rechtsanwältin Dr Z hatte mir aber dazu geraten.

Vom Sicherheitsbüro wurde ich als Zeuge geladen, ich bin nicht aus eigenem Antrieb hingegangen, um eine Anzeige zu erstatten. (Die Ladung vom 20.10.1993, des Herrn BezInsp P wird vorgelegt). Ich war am selben Tag im AKH, wo mir gesagt wurde, daß die Anzeige gemacht werden muß, weil ich Mißhandlungsspuren aufwies. Der Beschwerdeführer verzichtet auf die Einvernahme der Zeugen P, da diese zum Sachverhalt nichts wesentliches vorbringen könnten. Der Sicherheitswachebeamte T war Angehöriger der WEGA und bringt der Beschwerdeführer vor, daß er dessen Einvernahme nicht unbedingt benötigt, und verzichtet die Behörde auf dessen Einvernahme.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag im Sinne des schriftlichen

Vorbringens.

RevInsp G gab als Zeuge folgendes zu Protokoll:

"Ich wurde zur Unterstützung in das Kommissariat gerufen wegen der vielen Häftlinge. Dort sah ich erstmals den Beschwerdeführer. Ich führte an ihm selbst die Visitierung durch, wegen Überfüllung in einem Zwischengang vom Arrestvorraum. Ich habe ihm die Handschellen abgenommen und dem Arrestantenposten übergeben. Sonst kann ich mich an nichts mehr erinnern. Ich kann mich nicht daran erinnern, daß der Beschwerdeführer über Verletzung klagte, mit Ausnahme der geröteten Handgelenke.

Die Handfesseln waren nicht besonders eng angelegt, ich würde sagen, so wie immer. Die Rötung sah ich, aber keine blauen Flecken. Als mir der Beschwerdeführer übergeben wurde, war er in Begleitung von 2 WEGA-Kräften, die aber nur neben ihm standen. Er wurde nicht an den Händen gehalten, oder gegen die Mauer gedrückt, oder sonstiges. Über seine Haftdauer weiß ich nichts. Es waren etwa 20-30 WEGA-Beamte im Kommissariat anwesend."

Insp E gab als Zeuge folgendes zu Protokoll:

"Ich wurde in die Lassallestraße zur Unterstützung beordert. Dort sah ich den Beschwerdeführer, wie er in die Amtshandlungen gegen die Kurden einzugreifen versuchte. Er redete auf die Sicherheitswachebeamten ein, etwa so, daß die Festnahmen nicht gerechtfertigt sind und sie dies zu unterlassen haben. Geschimpft hat er nicht. Ich kann mich konkret daran erinnern, wie er einen Kurden an der Hand wegziehen wollte, der bereits festgenommen war. Er wurde mehrere Male weggewiesen.

Ich hatte dann aber selbst eine Festnahme und habe keine weitere Wahrnehmung betreffend den Beschwerdeführer.

Jener Kurde, den der Beschwerdeführer wegziehen wollte, lag bereits am Boden, mit rücklings geschlossenen Händen und meinte der Beschwerdeführer dazu, dies sei nicht gerechtfertigt. Den Grund dieser Festnahme weiß ich nicht. An dieser Festnahme des Kurden waren 2 Sicherheitswachebeamten beteiligt, wobei ihn einer gegen den Boden drückte. Die Sicherheitswachebeamten wiesen ihn mehrere Male weg, sinngemäß: Das geht Sie nichts an. Ich war vielleicht 4-5 Minuten anwesend, während dieser Zeit ist mir eine Festnahme des Beschwerdeführers nicht in Erinnerung. In der U-Bahn war ich nicht dabei. Der Kurde wurde deswegen am Boden fixiert, weil er sich befreien wollte. Ich habe nicht gesehen, daß der Beschwerdeführer am Overall des Sicherheitswachebeamten gezogen hätte.

Während der kurzen Zeit meiner Anwesenheit sah ich keinen Angriff des Beschwerdeführers gegen die Polizei.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er keine persönl negative

Erinnerung an diesen Beamten hat."

GrInsp E gab als Zeuge folgendes zu Protokoll:

"Ich nahm den Beschwerdeführer noch vor Beginn der Kundgebung in Kaisermühlen wahr. Ich selbst sprach nicht mit ihm, hörte aber wie ihm wiederholt die Untersagung der Kundgebung mitgeteilt worden war und er weggewiesen wurde. Er hat aber fortdauernd widersprochen. Mit den Sicherheitswachebeamten hatte er dauernd "Wickel", und wollte die Absperrung durchbrechen, dann verlor ich ihn aus den Augen.

Nach Abdrängung der Demonstration war der Beschwerdeführer plötzlich wieder dabei, bei der Straßenbesetzung war er ganz vorne, im U-Bahnzug verlor ich ihn wieder aus den Augen, ich war im letzten Waggon, wo gerauft wurde.

In der Lassallestraße/Harkortstraße war der Beschwerdeführer wieder da, er mischte sich in die Amtshandlungen der Sicherheitswachebeamten, welche dort mehrere Festnahmen hatten. Er gestikulierte und bezeichnete uns sinngemäß als "Folterknechte und Verbündete des Türkenregimes". Er wurde von mir mehrere Male weggewiesen, sinngemäß mit den Worten er möge sich "schleichen" unter Berufung auf das Sicherheitspolizeigesetz. Dem Beschwerdeführer habe ich diese Bestimmung nicht vorgehalten. Er mengte sich aber immer wieder zwischen Kurden und Sicherheitswachebeamte.

Er wurde danach von mir abgemahnt und anschließend von mir festgenommen. Als ich ihn um einen Ausweis fragte, verneinte er dies mit den Worten: Ich bin Kurdenfreund, du Arschloch. Er wollte weglaufen, ich konnte ihn am Riemen des Rücksackes erwischen, welcher auch abgerissen ist. Ecke Harkortgasse erwischte ich ihn und habe ihn zu Boden gerissen. Er weigerte sich aufzustehen. Die Fahrbahn wurde dabei nicht betreten. B half mir bei der Festnahme. Danach kamen noch einige Wega-Sicherheitswachebeamten und GrInsp K. K selbst hatte mit der Festnahme nichts zu tun. Ich zog ihn mit Körperkraft, unter Hochhebung des Oberkörpers zur Hausmauer. Dort versuchte er wegzulaufen, weshalb er von Sicherheitswachebeamten geschlossen wurde. Er wurde danach von Sicherheitswachebeamten zum Arrestantenwagen getragen. Damit endete meine Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer.

Ich hatte nur eine Festnahme. Der Beschwerdeführer wurde so wie ein Paket in den Arrestantenwagen hineingehoben. Ich ersuchte den hinzukommenden B um Nachschau im Rucksack des Beschwerdeführers bzw seinen Hosentaschen bezüglich eines Ausweises. Für die Festnahme benötigte ich keine Unterstützung. Was K während dieser Zeit machte, weiß ich nicht, weil ich mit dem Beschwerdeführer beschäftigt war, er war am Festnahmeort ohne mitzuwirken. Der Beschwerdeführer saß immer am Boden, nur beim Fluchtversuch stand er auf, ich hinderte ihn aber am Weggehen, er wurde daraufhin vom Sicherheitswachebeamten geschlossen. Danach setzte er sich automatisch wieder nieder und ließ sich tragen. Der Beschwerdeführer war von Anfang an aggressiv. Er benahm sich während der Festnahmen der Kurden, als wäre er der Richter. Nachdem ich ihn nach dem Fluchtversuch zu Boden gerissen hatte, kam er mir vor wie ein trotziges Kind. Während der Festnahme trat der Beschwerdeführer um sich, dies habe ich aber nicht erwähnt, weil ich dadurch nicht verletzt wurde.

Ich habe Sie alleine festgenommen, ich wüßte nicht, wer Sie in den Genitalbereich getreten hat. K war an der Festnahme nicht beteiligt, ich weiß nicht einmal wo er zu diesem Zeitpunkt stand. Der Zeuge bringt vor, daß er in 17 J ca 700 Demonstrationen uä Veranstaltungen begleitet hat, und diese Festnahme seine erste war."

RevInsp H gab als Zeuge folgendes zu Protokoll:

"Ich erinnere mich an den Beschwerdeführer aufgrund seines

markanten Aussehens.

Er fiel mir erstmals im Bereich der Lassallestraße auf. Ich war mit einer Festnahme beschäftigt, wo sich der Beschwerdeführer ständig einmischte, er hängte sich regelrecht an die Overalls der Sicherheitswachebeamten. Wir mußten ihn mehrere Male zur Seite drücken, und schickten ihn weg. Das ging etwa 5 Minuten so dahin, bis er (von anderen Beamten) festgenommen wurde. Die Festnahme habe ich nicht mehr in Erinnerung, ich kam erst nachher zum Festnahmeort. Die Namen der festnehmenden Beamten weiß ich nicht, es waren glaublich Kriminalbeamten. Den genauen Festnahmegrund weiß ich nicht, ich vermute, wegen des Einmischens in die Amtshandlung.

Ich habe nicht gehört, was der Beschwerdeführer zu uns sagte, bzw weiß ich es nicht mehr.

Der Beschwerdeführer zog mich fortwährend am Overall, er wollte mich aber nicht zu Boden zerren. Vermutlich wollte er einen Kontakt zum festgenommenen Kurden herstellen.

Ich weiß überhaupt nicht, was der Beschwerdeführer dort zu tun hatte.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er verwundert ist zu hören, daß er den Sicherheitswachebeamten am Overall gezupft haben soll. Der Behördenvertreter entgegnet, daß bereits in der Einvernahme beim Sicherheitsbüro darauf hingewiesen wurde."

Herr Walter J gab als Zeuge folgendes zu Protokoll:

"Als ich bei der Kundgebung ankam, standen die Leute am U-Bahnaufgang. Über die Reichsbrücke begaben sie sich zur U-Bahn und fuhren damit in die Vorgartenstraße. Die Zusammenstöße beim VIC habe ich nicht gesehen. Ich sah aber, daß einzelne Personen von der Polizei mißhandelt wurden, welche aus der Menge herausgezerrt wurden.

Ich sah den Beschwerdeführer erst auf dem Weg Richtung U-Bahn, er fiel mir mit seinem Bart auf. Ich fuhr mit ihm im gleichen Waggon. Im letzten Waggon fand das Handgemenge zwischen den Kurden und "Conterguerillas" statt. Letztere Gruppe setzt sich aus dem inoffiziellen Teil des türk Geheimdienstes zusammen (Botschaftsangehörige).

Ein von denen schlug die Scheibe des U-Bahnwaggons von außen ein. Ich tauschte mit dem Beschwerdeführer die Adresse aus und bewegten wir uns Richtung Lassallestraße. Personen die versuchten die Straße zu besetzen wurden weggeprügelt, dies finde ich unverhältnismäßig, obwohl ich andererseits das Märtyrertum nicht verstehe.

In weiterer Folge wurde ein Kurde, der am Boden lag, von Sicherheitswachebeamten mit Füßen getreten, weshalb der Beschwerdeführer ein Gespräch versuchte und in weiterer Folge mit erhobenen Händen ausrief: Das ist nicht verfassungskonform was Sie hier tun, das ist in der Schweiz nicht erlaubt und kann auch hier nicht rechtmäßig sein.

Der Kurde wurde ohne Grund, nur wegen Ausländerfeindlichkeit und Sadismus mißhandelt. Zuvor war er grundlos aus der Menge gezerrt worden.

Der Beschwerdeführer lief anschließend auf die Straße, mehrere Kriminalbeamte und Wega-Leute verfolgten ihn, warfen ihn zu Boden und schnürten ihn wie ein Bündel. Ich korrigiere, daß ich das nur vergleichend sagte; er wurde rücklings geschlossen und hiebei auf dem Bauch liegend zu Boden gedrückt. Sie trugen ihn daraufhin zum Arrestantenwagen und warfen ihn hinein. Ob er gehen wollte oder nicht, weiß ich nicht.

Gegenüberliegend befand sich eine Baustelle, wo 3 Arbeiter herüberblickten und den ganzen Vorfall beobachteten. Danach sah ich den Beschwerdeführer nicht mehr.

In der Nacht sprach ich im Kommissariat vor, gegen 02.30 Uhr, wo man mir sagte, die Arrestanten schliefen, nach dem Beschwerdeführer habe ich nicht gefragt.

Einer der festnehmenden Beamten war E von der Staatspolizei. Den kenne ich persönlich von einer früheren Einvernahme. E und ein anderer großer Zivilbeamter mit Schnurrbart, sowie ein WEGA-Beamter hielten den Beschwerdeführer zu Boden gedrückt, ich fand 3 gegen 1 unfair. Im Vergleich zu anderen Festgenommenen wurde der Beschwerdeführer mit Samthandschuhen angefaßt, ich habe nicht gesehen, daß man ihn getreten hätte. Die einzige Gewalthandlung war, daß man ihn zu Boden geworfen hat. Ich vermute, daß man ihm von hinten ein Bein stellte.

Der Beschwerdeführer wurde wie ein Zementsack in den Arrestantenwagen (AW) gelegt, mißhandelt wurde er hiebei nicht. Ich war 7-8 m weg und konnte den Gesprächsinhalt nicht verfolgen. Als der Beschwerdeführer vor der Festnahme das Gespräch versuchte, wurde er überhaupt nicht beachtet.

Der 2. Zivilbeamte bei seiner Festnahme sah folgendermaßen aus:

Größer als der Beschwerdeführer (über 1,80m), stärker als der Beschwerdeführer, muskulös und sportlich, Alter: 45 J, ungefähr dieselbe dunkelbrünette Haarfarbe wie der Beschwerdeführer, die Frisur ungef wie Herr Dr W. Etwas auffälliges ist mir nicht in Erinnerung, ich würde ihn aber wiedererkennen.

Wenn mir ein Bild des Herrn GrInsp K vorgelegt wird, so gebe ich an, daß dies schon die beschriebene Person sein könnte. (Das Bild stammt aus: Tusch-Wien, Papst Johannes Paul II. in Österreich 1983).

Diese Person war an der Amtshandlung beteiligt, einer der beiden Kriminalbeamten.

An der Festnahme waren nur 2 Kriminalbeamte beteiligt. Nachdem der Beschwerdeführer mit erhobenen Händen auf die Beamten einredete, gingen diese auf ihn zu, weshalb er weglief. Es war eine panikartige Flucht. Der Beschwerdeführer wehrte sich nicht gegen die Festnahme, was bei 3 Personen auch unmöglich gewesen wäre. Er wurde wie bei einem Fußballspiel zu Fall gebracht, das ganze spielte sich auf der Fahrbahn ab. Auch dort leistete er keine Gegenwehr. Er wurde direkt zum Arrestantenwagen getragen, ohne daß er zwischenzeitig am Gehsteig abgesetzt worden wäre."

Herr Karadas E gab als Zeuge folgendes zu Protokoll:

"Gleich nach meiner Ankunft mit der U-Bahn traf ich den Beschwerdeführer. Wir gingen auf den Platz der späteren Kundgebung, wo uns ein Sicherheitswachebeamte sagte, daß die Demonstration "abgemeldet" ist. Einen Grund nannte er nicht. Er sagte dies aber zu mir und zum Beschwerdeführer. Ich entgegnete, daß ich hier noch auf einen Freund warte und dann gehen werde. Ich hielt mich mit dem Beschwerdeführer außerhalb der Kundgebung auf. Ein Sicherheitswachebeamte sagte zu uns, wenn Sie dazugehören, gehen Sie zu der Gruppe der Demonstranten; ich verneinte das, worauf er mich aufforderte aus der Grünfläche wegzugehen. Er nahm deswegen auch mein Nationale auf. Der Beschwerdeführer sagte: Es ist demokratisch wenn Kurden hier demonstrieren.

Jemand vom Verein sagte sinngemäß, die Demonstranten sollen ruhig sein, das ganze geht gleich zu Ende, wir wollen keine Zusammenstöße mit der Polizei.

Als sich die Kurden Richtung U-Bahn bewegten, ging ich telefonieren und habe danach den Beschwerdeführer nicht mehr gesehen.

Unter "Abgemeldet" verstehe ich, daß die Kundgebung gesetzlich nicht angemeldet ist.

Die Polizei ging gegen die Kinder und Frauen brutal vor, zuvor hatte die Polizei gesagt, sie sollten weggehen. Die Polizei hatte Schilde, und wurden die Demonstranten von zwei Seiten zusammengedrängt."

Herr Osman A gab als Zeuge folgendes zu Protokoll:

"Ich fuhr mit der U1 zur Demonstration. Als ich aussteigen wollte, sagten mir Sicherheitswachebeamten, daß ich weiterfahren soll. Ich fuhr eine Station weiter (Alte Donau), wo ich mehrere Landsleute traf. Auch diese wußten nichts von der Untersagung der Demonstration. Wir fuhren kurz darauf wieder zum VIC zurück, wo uns aber die Polizei verbot, runter zu gehen, aber ohne Angaben von Gründen. Nach etwa 1 Stunde durften wir hinunter gehen. Ich habe während der gesamten Kundgebung den Beschwerdeführer nicht gesehen, erst als ich im Arrestantenwagen war. Allerdings wurde ich zuvor von fünf Beamten festgenommen und niedergetreten, wobei ich hörte wie der Beschwerdeführer sagte: Was Sie hier machen ist unmenschlich. Ich lag mit dem Gesicht zum Boden, die Hände am Rücken geschlossen.

Im Arrestantenwagen waren bereits acht Festgenommene, als der Beschwerdeführer hinzukam. Es waren keine Sitzplätze mehr übrig. Der Beschwerdeführer wurde durch die offene Türe hereingestoßen, sodaß er zu Boden fiel. Dann wurde er mit dem Fuß von der Türe weggetreten, damit die Wagentüre wieder geschlossen werden konnte. Danach wurden wir in das Kommissariat gebracht. Wir wurden einzeln aus dem Wagen geholt. Ich wurde vor dem Beschwerdeführer in das Wachzimmer gebracht. Im Wachzimmer waren wir etwa 16-18 Angehaltene. Ich mußte mit dem Gesicht zur Wand stehen und die Hände an die Wand halten, weshalb ich vom Beschwerdeführer kaum etwas sah.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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