Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Beschwerde des Herrn Mamadou L, vertreten durch RA wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:
Die Beschwerde hinsichtlich der Unterlassung der Vorführung zu einem Arzt seit dem 10.10.1994, der Untersagung der Untersuchung durch den Arzt des Vertrauens sowie der Verweigerung der Mitteilung des am 14.10.1994 erhobenen medizinischen Befundes an den Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.
Der Kostenantrag wird gemäß §79a AVG abgewiesen.
Begründung:
Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien langte am 21.11.1994 eine Beschwerde des Beschwerdeführers Mamadou L, vertreten durch RA ein, in welcher dieser nach Darstellung des Sachverhaltes ua den Antrag stellte, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien wolle die Unterlassung der Vorführung zu einem Arzt seit dem 10.10.1994, die Untersagung der Untersuchung durch den Arzt des Vertrauens, sowie die Verweigerung der Mitteilung des am 14.10.1994 erhobenen medizinischen Befundes an den Beschwerdeführer, der "vom 22.9.1994 bis zum 14.10.1994 in Schubhaft angehalten und unter Berufung auf das FrG festgenommen worden" sei, für rechtswidrig erklären, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
Ohne auf die Beschwerdegründe näher einzugehen war bereits aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
1. Gemäß §7 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl Nr 840/1992, ist - sofern §47 FrG nichts anderes bestimmt - für die Durchführung der Schubhaft die Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, BGBl Nr 566/1988, mit Ausnahme jener Bestimmungen anzuwenden, die wegen ihrer Ausrichtung auf den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen dem Sicherungszweck der Schubhaft entgegenstehen.
Diese Polizeigefangenenhaus-Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der Häftlinge, insbesondere sind Häftlinge unter Achtung der Menschenwürde mit möglichster Schonung der Person anzuhalten. Ihnen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die durch Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Polizeigefangenenhaus notwendig und mit einer Freiheitsentziehung üblicherweise verbunden sind (§4 Abs1 der Verordnung). Nach Abs4 dieser Bestimmung ist die Anhaltung in Einzelhaft nur in den in §5 angeführten Fällen zulässig. §5 enthält unter anderem die Möglichkeit der Anhaltung in Einzelhaft als Disziplinarmittel (Abs2 Z3).
§10 dieser Verordnung regelt die ärztliche Betreuung der als haftfähig anzusehenden Häftlinge.
Gemäß §23 Abs1 dieser Bestimmung sind Beschwerden wegen Verletzung der dem Häftling aus der Hausordnung erwachsenden Rechte vom Häftling dem Kommandanten vorzutragen oder schriftlich mitzuteilen.
Richtet sich die Beschwerde gegen Aufsichtsorgane, so hat hierüber der Kommandant zu entscheiden. Richtet sie sich gegen eine vom ihm oder vom Arzt getroffene Maßnahme oder Entscheidung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so ist sie der Behörde vorzulegen. Diese hat, außer bei Beschwerden über vom Arzt getroffene Maßnahmen, mit Bescheid zu entscheiden (§23 Abs2 der Bestimmung).
2. Gemäß §67a Abs1 Z2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl zB VwGH 29.6.1992, 91/15/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur) - nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl auch VwSlg 9461 A/1977).
Im Beschwerdefall hätte der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Untersagungen bzw Unterlassungen die Möglichkeit einer Austragung im Verwaltungsverfahren gemäß §23 der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, BGBl Nr 566/1988, zur Verfügung. Für die hier erhobene Maßnahmenbeschwerde besteht daher von vorneherein kein Raum (siehe hiezu insbesondere VwGH 16.9.1992, 92/01/0713, betreffend einen insofern vergleichbaren Fall; dort bestand die Möglichkeit der Austragung einer Beschwerde wegen Verweigerung einer ärztlichen Betreuung hinsichtlich eines Strafvollzuges in einem Verfahren nach §§120ff StVG). Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wurde deshalb zurückgewiesen, weil keine gesetzliche Bestimmung, weder im AVG noch in einem anderen Gesetz den Unabhängigen Verwaltungssenat im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach §67a Abs1 Z2 ermächtigt, Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Kostenantrag war spruchgemäß abzuweisen, da ein Kostenzuspruch nur an die obsiegende Partei erfolgen kann (§79a AVG).