TE UVS Wien 1995/02/09 03/P/19/468/95

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Veröffentlicht am 09.02.1995
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Spruch

Der unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Romano über die Berufung des Herrn Wolfgang K, wohnhaft in Wien gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 30.11.1994, Zl Cst 128011-Mg/94, wegen Übertretung des §24 Abs1 lita StVO entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt, die Strafe wird jedoch von S 1.200,-- auf S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 auf 60 Stunden herabgesetzt. Dementsprechend verringert sich erstinstanzliche Strafkostenbeitrag von S 120,-- auf S 100,--. Gemäß §65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Auf Grundlage des abgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Tatumschreibung:

"Sie haben am 14.4.1994 von 7.00 - 10.45 Uhr in Wien 15., Palmgasse 10 das KFZ W-84 in einem beschilderten Halte- und Parkverbot ("Ladezone") abgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§24/1a StVO."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Beschuldigte im wesentlichen aus, der Spruch des Straferkenntisses entspreche nicht den Anforderungen des §44a VStG, da einerseits die angezogene Gesetzesstelle ein "Halten" sowie "Parken" unter Strafdrohung stellt, mit gegenständlichen Straferkenntis jedoch ein "Abstellen" zur Last gelegt wurde.

Anderseits sei auch das Fahrzeug bereits am Vorabend zur Abstellung gebracht worden, die Tatzeit "14.4.1994, 7.00 - 10.45 Uhr" sei daher unzutreffend. Zu diesem Vorbringen wurde auf die näheren Wahrnehmungsumstände verwiesen.

Hiezu wurde nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt erwogen:

Unbestritten blieb, daß - bezogen auf den Tatzeitraum - hinsichtlich des Abstellortes des gegenständlichen Fahrzeuges eine beschilderte Halteverbotszone mit Zusatztafel "Montag bis Donnerstag (Werktag) von 7.00 - 17.00 Uhr, (Werktag) von 7.00 - 14.00 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" eingerichtet war.

Ebenso wurde seitens des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, daß er der für die Abstellung des Fahrzeuges am Tatort verantwortliche Fahrzeuglenker war. Unbestritten blieb weiters die Feststellung des Meldungslegers, daß das gegenständliche Fahrzeug zwischen 7.00 Uhr und 10.45 Uhr im gegenständlichen Tatortbereich aufgestellt war. Diese Fakten waren daher der Entscheidung im Zusammenhalt mit dem dahingehend unbedenklichen Akteninhalt als erwiesen zugrunde zu legen.

Zum Beschuldigtenvorbringen, demzufolge das Fahrzeug bereits am Vortag zur Abstellung gebracht wurde, ist festzuhalten, daß dieser Umstand insoferne unbeachtlich war, als - wie die Wendung "... am Vorabend abgestellt ..." erkennen läßt - das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt an Ort und Stelle aufgestellt wurde, welcher außerhalb des zeitlichen Geltungsbereich der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung lag. Da das Abstellen zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter Strafdrohung stand, war dieses Vorbringen nicht näher zu verifizieren, der Entscheidung jedoch zugrunde zu legen.

Zum Vorbringen betreffend der Tathandlung wird ausgeführt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dahingehend ständig einschlägiger Judikatur festgehalten hat, ist es bei einer Übertretung eines Halte- und Parkverbotes gleichgültig, ob sich das Abstellen als Halten oder Parken darstellt. Die Verwendung des Ausdruckes "abstellen" im Spruch entspricht daher - anders als bei Übertretungen eines bloßen Parkverbotes - dem Gesetz (18.1.1989, 88/02/0173). Die Begriffe "Abstellen" und "Aufstellen" umfassen als Oberbegriffe sowohl den Begriff "Halten" als auch den Begriff "Parken" (28.9.1984, 82/02/0162). Durch die Umschreibung der Tathandlung unter Verwendung des Begriffes "abgestellt" wurde daher der Beschuldigte in keinem Recht verletzt.

Zum Vorbringen betreffend der Tatzeit wird ausgeführt:

Wie bereits dargelegt wurde, fiel das Belassen des gegenständlichen Fahrzeuges zwischen der Aufstellung am Vorabend und dem zeitlichen Beginn des Geltungsbereiches der Verkehrsbeschränkung mit 7.00 Uhr nicht unter Strafdrohung. Hinsichtlich des angelasteten Tatzeitraumes ist jedoch neuerlich auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur zu verweisen, derzufolge der "Absteller" eines Fahrzeuges auch die Verantwortung für den nachfolgenden Zeitpunkt trägt, an welchem das abgestellte Fahrzeug vom Meldungsleger festgestellt wurde, weil es sich hiebei um ein Dauerdelikt handelt (19.12.1985, 85/02/0241). Dem Beschuldigten fiel daher unter den gegenständlichen Verhältnissen zwar nicht die Beendigung der Fahrt an Ort und Stelle, sehr wohl jedoch das Belassen des Fahrzeuges ab Beginn des Geltungszeitraumes der Verkehrsbeschränkung zur Last.

Aus diesen Erwägungen war somit der Berufung in Schuldfrage spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.

Die Einvernahme des Meldungslegers zum aufgeworfenen Beweisthema erübrigt sich, da die Berufungsbehörde aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschuldigten, davon ausgegangen ist, daß die Wahrnehmungen des Meldungslegers nicht in dem Sinn zu interpretieren waren, wie dies der Beschuldigte - offensichtlich jedoch in ironischer

Weise - vorgenommen hat. Es wurde somit keineswegs davon ausgegangen, daß der Meldungsleger den Beschuldigten beobachtet hätte, wie dieser sein Fahrzeug im gesamten angelasteten Deliktszeitraum zur Abstellung brachte. Die Durchführung des angebotenen Beweises konnte daher nicht zur Entlastung des Beschuldigten beitragen.

Da der Beschuldigte die Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes, welche im gegenständlichen Fall im Sinne der obstehenden Ausführungen im Belassen des gegenständlichen Fahrzeuges an Ort und Stelle während des Deliktszeitraumes bestand, nicht bestritten hat und sich sein Vorbringen somit ausschließlich und ausdrücklich gegen die rechtliche Würdigung (arg"... entspricht nicht den Anforderungen des §44a VStG), konnte die Entscheidung gemäß §51e Abs2 VStG ohne vorheriger Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung ergehen, da eine solche auch in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde. Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da dem Beschuldigten laut Aktenlage keine einschlägigen Vormerkungen als Erschwerungsgrund zur Last liegen, sondern diesem vielmehr der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt.

Eine weitere Herabsetzung kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck aus folgenden Erwägungen nicht in Betracht:

Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis 10000,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzarrest, bedroht.

Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Daß dem Beschuldigten die Einhaltung der übertretenen Vorschrift aus besonderen Gründen nur erschwert möglich gewesen wäre, hat sich nicht ergeben, sodaß von zumindest fahrlässiger Begehung auszugehen war. Das Verschulden konnte daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Im Zuge des Verfahrens sind weder weitere besondere Milderungsnoch Erschwerungsgründe zutage getreten.

Da die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse im Zug des Verfahrens nicht bekanntgegeben wurden, hatte die Berufungsbehörde eine entsprechende Schätzung vorzunehmen. Es wurde sohin von zumindest unterdurchschnittlichem Einkommen, Vermögenslosigkeit und dem Bestehen gesetzlicher Sorgepflichten ausgegangen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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