TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/4 95/08/0131

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der L in E, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ölzeltgasse 1b, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. März 1995, Zlen. MA 15-II-L 20/94 und MA 15-II-L 1/95, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen einen Haftungsbescheid gemäß § 67 Abs. 10 ASVG und Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. April 1994 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin einer näher genannten GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, rückständige Sozialversicherungsbeiträge dieser Gesellschaft in Höhe von S 688.736,82 zu bezahlen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage am 26. April 1994 an ihrer Adresse in 1070 Wien, H. Gasse 16/4/32, durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 3. August 1994 gab die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bekannt, erst durch das gegen sie geführte Zwangsversteigerungsverfahren vom genannten Bescheid erfahren zu haben. Sie habe in den Monaten März und April 1994 auf Grund "erheblicher Schwierigkeiten" mit ihrem Ehemann nicht an der Anschrift in Wien gewohnt. Sie beantrage die neuerliche Zustellung des Bescheides vom 19. April 1994, die Aufhebung der Vollstreckbarkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gleichzeitig erhob sie Einspruch gegen den Bescheid vom 19. April 1994.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass sich die Originale des Haftungsbescheides vom 19. April 1994 sowie des Schreibens vom 3. März 1994 (Haftungsbrief) nicht mehr im Besitz der Kasse befänden. Der Beschwerdeführerin würden daher die Zweitausfertigungen dieser Schriftstücke übermittelt.

Mit Schreiben vom 9. August 1994 ersuchte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beim Postamt 1070 Wien um Mitteilung, wann und von wem die am 26. April 1994 bzw. 7. März 1994 beim Post hinterlegten Schriftstücke behoben worden seien.

Der Leiter der Zustellabteilung des Postamtes 1070 Wien teilte mit, dass das am 7. März 1994 hinterlegte Schriftstück am 8. März 1994 und das am 26. April 1994 hinterlegte Schriftstück am 27. April 1994 "persönlich behoben" worden sei.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1994 wies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Anträge der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist ab. Nach der Begründung sei auf Grund der Auskunft des Zustellpostamtes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Haftungsbescheid vom 27. April 1994 persönlich ausgefolgt worden sei. Es lägen daher keine Gründe für die beantragte Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides bzw. für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist vor.

Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Februar 1995 hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Nach der Begründung stelle die von der Beschwerdeführerin behauptete Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung einen Zustellmangel dar. Ein solcher sei jedoch kein Wiedereinsetzungsgrund.

In einer Niederschrift vor der belangten Behörde gab der Leiter der Zustellabteilung des Postamtes 1070 Wien am 1. Februar 1995 an, die Verständigungen über die Hinterlegungen von Schriftstücken durchgesucht zu haben. Dabei habe er auch die Verständigung über die Hinterlegung des genannten Schriftstückes (Haftungsbescheid vom 19. April 1994) gefunden. Auf der Verständigung habe sich die Unterschrift der Beschwerdeführerin befunden. Er könne sich erinnern, dass ihre Identität anhand eines Reisepasses, vermutlich ausgestellt in Baden, vom Schalterbeamten festgestellt worden sei. Die Übernahmsbestätigung sei aber nicht mehr auffindbar. Er werde der belangten Behörde bekannt geben, ob die Beschwerdeführerin im März oder April 1994 noch andere Schriftstück persönlich bei der Post behoben habe. Zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin den genannten Bescheid persönlich behoben habe, lege er das Einlaufbuch des Postamtes vor.

Aus der in den Verwaltungsakten erliegenden Kopie aus dem Einlaufbuch ergibt sich im Wesentlichen, dass zwei an die Beschwerdeführerin gerichtete RS-Briefe der Wiener Gebietskrankenkasse, hinterlegt am 7. März 1994 und 26. April 1994, am 8. März 1994 und 27. April 1994 persönlich behoben worden sind. Als entsprechende Geschäftszahl wurde "BE 905 515 0/Dr. Ka/Sch" angegeben.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten weist der Haftungsbrief der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Geschäftszahl "BE 9055150/Ho/Bu" und der Haftungsbescheid die Geschäftszahl "BE 9055150/Dr. Ka/Sp" auf.

Mit Schreiben vom 3. Februar 1995 teilte der Leiter der Zustellabteilung des Postamtes 1070 Wien mit, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 1994 11 Rückscheinbriefe von verschiedenen Absendern persönlich behoben habe. Am 27. April 1994 habe sie zwei Rückscheinbriefe "von 1100, Polizei" persönlich behoben.

In einer schriftlichen Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen vom 14. Februar 1995 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aus dem Schreiben des Postamtes 1070 Wien müsse der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin vor dem 23. März 1994 im März 1994 gar keine Rückscheinbriefe persönlich behoben habe. Es sei damit hinreichend dokumentiert, dass sie das Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 3. März 1994 (Haftungsbrief) nicht am 8. März 1994 behoben haben könne. Aus dem Schreiben des Postamtes 1070 Wien ergebe sich ferner, dass sie am 27. April 1994 nur zwei Schreiben der Polizei, nicht jedoch den Haftungsbescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse behoben habe. Die im Einlaufbuch des Postamtes angeführte Geschäftszahl "BE 905 515 0/sch KA/sch." entspreche im Übrigen nicht der Geschäftszahl des Haftungsbescheides vom 19. April 1994.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 19. April 1994 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

Mit Spruchpunkt II (überschrieben mit "Teilbescheid") wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 7. Oktober 1994 betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens vertrat die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen die Auffassung, nach den Angaben des Leiters der Zustellabteilung des Postamtes 1070 Wien sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 19. April 1994 am 27. April 1994 persönlich behoben habe. Das Schreiben des Leiters der Zustellabteilung vom 3. Februar 1995 sei nicht als taxative Aufzählung der von der Beschwerdeführerin im März/April 1994 persönlich behobenen Rückscheinbriefe anzusehen, sondern als Ergänzung der Ausführungen in der Niederschrift vom 1. Februar 1995. Auch wenn die Übernahmsbestätigung für den Haftungsbescheid selbst nicht mehr auffindbar sei, so ergebe sich doch aus den Aufzeichnungen im Einlaufbuch des Postamtes, dass der Haftungsbescheid am 27. April 1994 von der Beschwerdeführerin behoben worden sei. Da die Beschwerdeführerin an diesem Tag auch zwei Rückscheinbriefe der Polizei Wien behoben habe, scheine die Behauptung des Leiters der Zustellabteilung durchaus glaubwürdig, die Beschwerdeführerin habe an diesem Tag auch den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse behoben. Auch wenn die Geschäftszahl im Einlaufbuch des Postamtes anders laute, so bestehe für die belangte Behörde dennoch kein Zweifel daran, dass sich die Eintragung auf den Haftungsbescheid vom 19. April 1994 beziehe. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspreche, sie habe in den Monaten März/April 1994 nicht an der Adresse in Wien gewohnt, so habe die Behebung des Bescheides am 27. April 1994 beim Postamt 1070 Wien dazu geführt, dass ein allfälliger Zustellmangel durch die tatsächliche Übergabe des Rückscheinbriefes geheilt worden sei. Die Frist zur Erhebung des Einspruches habe daher spätestens am 27. Mai 1994 geendet. Da der Einspruch jedoch erst am 13. Dezember 1994 zur Post gegeben worden sei, sei als verspätet eingebracht anzusehen.

Der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei bereits mit Bescheid vom 7. Oktober 1994 abgewiesen worden. Den dagegen erhobenen Einspruch habe der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 2. Februar 1995 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dies habe jedoch zur Folge, dass dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit ebenfalls kein Erfolg beschieden sein konnte. Der Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 7. Oktober 1994 sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse  eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit "Hinterlegung" überschriebene § 17 des Zustellgesetzes (ZustG) lautet auszugsweise:

"(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, ... zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. ...

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte."

Ist eine Hinterlegung wegen Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG unzulässig, so tritt die in der genannten Gesetzesstelle vorgesehene Heilung auch dann nicht ein, wenn der Adressat noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 17 ZustG wiedergegebene Rechtsprechung, E 89ff, insbesondere E 92).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Frage strittig, ob der Beschwerdeführerin der Haftungsbescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 19. April 1994 am 27. April 1994 durch persönliche Behebung beim Postamt 1070 Wien tatsächlich zugekommen ist.

Die belangte Behörde hat diese Frage auf Grund der Angaben des Leiters der Zustellabteilung des Postamtes 1070 Wien und den Aufzeichnungen im Einlaufbuch dieses Postamtes bejaht.

Die Beschwerde bekämpft unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften die Beweiswürdigung der belangten Behörde. So werde nicht weiter erläutert, weshalb das Schreiben des Leiters der Zustellabteilung des Postamtes 1070 Wien vom 3. Februar 1995 als Ergänzung der Ausführungen in der Niederschrift vom 1. Februar 1995 anzusehen sei. Dazu komme, dass am 26. April 1994 lediglich zwei Rückscheinbriefe der Polizei hinterlegt worden seien und der Zeuge anlässlich seiner Einvernahme den Haftungsbescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht erwähnt habe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin am 27. April 1994 am Postamt 1070 Wien erschienen sei und zwei Rückscheinbriefe der Polizei behoben hätte, so könnte daraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden, sie hätte auch noch andere Rückscheinbriefe behoben. Ferner hätte geklärt werden müssen, ob die seinerzeit hinterlegten Sendungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wieder an diese zurückgesendet worden seien oder nicht.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Was die Feststellungen der belangten Behörde anlangt, so ist zunächst daran zu erinnern, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, dass dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, VwSlg. Nr. 8619/A, uva.).

Dass das Schreiben des Leiters der Zustellabteilung des Postamtes 1070 Wien vom 3. Februar 1995 als Ergänzung der Ausführungen in der Niederschrift vom 1. Februar 1995 anzusehen ist, ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen des Zeugen in der genannten Niederschrift. Darin hat dieser zunächst seine ursprüngliche Angabe wiederholt, die Beschwerdeführerin habe das am 26. April 1994 hinterlegte Schriftstück (Haftungsbescheid vom 19. April 1994) am 27. April 1994 persönlich behoben. Da die Übernahmsbestätigung nicht mehr auffindbar sei, werde der Zeuge der belangten Behörde bekannt geben, ob die Beschwerdeführerin im März oder April 1994 "noch andere" Schriftstücke persönlich bei der Post behoben habe. Solche andere Schriftstücke - also solche neben dem bereits erwähnten, persönlich behobenen Rückscheinbrief -

hat der Zeuge dann in seinem Schreiben vom 3. Februar 1995 der belangten Behörde bekannt gegeben. Aus den Angaben des Zeugen ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin am 27. April 1994 nicht lediglich zwei Rückscheinbriefe der Polizei, sondern auch noch den bereits mehrfach genannten Haftungsbescheid vom 19. April 1994 behoben haben soll.

Da die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bereits in ihrer Stellungnahme vom 28. November 1994 darauf hingewiesen hat, dass der hinterlegte Haftungsbescheid nicht an sie retourniert worden sei, erübrigten sich auch die von der Beschwerdeführerin vermissten Feststellungen, ob nicht etwa Poststücke an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zurückgesandt worden seien.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse steht kein Schriftsatzaufwand zu (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269). Wien, am 4. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995080131.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten