Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung der Frau Sylvia Hermine L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, vom 13.7.1994, Zl Pst 2233/Ml/94, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Waffengesetz 1986
entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit "vom 5.12.1991 bis 6.5.1994" zu lauten hat. Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
"Sie haben bis 25.5.1994 in Wien als Besitzerin einer Waffenbesitzkarte es unterlassen, die Änderung Ihrer Wohnanschrift von Wien, D-str, nach Wien, I-gasse der Behörde innerhalb der vorgesehenen Frist bekanntzugeben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 21 Waffengesetz 1986
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Stunden gemäß § 38 WG."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten, in welcher diese im wesentlichen ausführt, daß sie
eine Waffenbesitzkarte, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft
M,
besitze. Am 6.5.1994 habe sie selbst der ausstellenden Behörde formal
richtig, wenn auch verspätet, den Ortswechsel der Waffenbesitzkarte mitgeteilt. Da sie keine Waffe besitze und auch nie besessen habe, sei der einzige "Tatbestand", den sie begangen habe der, daß sie den letzten Aufenthaltsort der Karte verspätet gemeldet habe und nicht wie es im eigentlichen Sinn des Waffengesetzes ist, den Ortswechsel der Waffe.
Unbestritten ist, daß für die Berufungswerberin am 1.9.1980 von der BH M eine Waffenbesitzkarte ausgestellt wurde. Am 7.11.1991 hat die Berufungswerberin ihren Wohnsitz von Wien, D-Str nach Wien, I-gasse verlegt. Erst mit Schreiben vom 6.5.1994 gab die Berufungswerberin der BH M den Wechsel ihres Wohnortes an die neue Adresse Wien, I-gasse, bekannt und zugleich die Änderung ihres Familiennamens durch
Verehelichung von G auf L.
Gemäß § 21 Waffengesetz 1986 idgF hat der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte jede Änderung seines Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.
Eine schriftliche Mitteilung nach § 21 Waffengesetz muß den Hinweis enthalten, daß es sich auf die Bestimmung des Waffengesetzes bezieht.
Deswegen reicht eine Anmeldung nach dem Meldegesetz nicht aus (vgl VwGH vom 18.12.1991, Zl 91/01/0106 und die dort genannte Vorjudikatur).
Das Vorbringen der Berufungswerberin, sie sei durch die Anmeldung beim Meldeamt ihrer Verpflichtung nach § 21 Waffengesetz nachgekommen, geht daher ins Leere.
Soferne eine schriftliche Mitteilung nach § 21 Waffengesetz nicht vorliegt, liegt ein Unterlassungsdelikt vor, dem die Wirkung eines Dauerdeliktes zukommt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhalt desselben pönalisiert ist. Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG ist daher
von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem dieses strafbare Verhalten aufgehört hat, weshalb auch noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl ua VwGH vom 8.4.1987, Zl 87/01/0007). Die in Rede stehende Verwaltungsübertretung stellt sich daher in objektiver Hinsicht als erwiesen dar.
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen
hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigte in nicht unerheblichem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse des Staates an
einer wirksamen Kontrolle des Waffenbesitzes, weswegen der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen und selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Berufungswerberin keine Waffe, sondern lediglich eine Waffenbesitzkarte besitzt, nicht gering war.
Das Verschulden der Berufungswerberin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift, insbesondere die fristgerechte Meldung innerhalb von 4 Wochen nach der Wohnsitzverlegung, eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde schon von der Behörde erster Instanz zutreffend als mildernd gewertet.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und angesichts des
bis zu S 3.000,-- reichenden Strafsatzes, ist die mit S 500,-- bemessene Strafe ohnedies im untersten Drittel festgesetzt und daher im Hinblick auf den Unrechtsgehalt und das Verschuldens der Berufungswerberin, selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen, Vermögenslosigkeit und dem Bestehen von gesetzlichen Sorgepflichten, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, weswegen eine Herabsetzung nicht in Betrach kam.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens
stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.