TE UVS Wien 1995/03/08 02/11/12/94

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Veröffentlicht am 08.03.1995
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Spruch

Gemäß §79a AVG in Zusammenhalt mit den §§47 f Verwaltungsgerichtshofgesetz sowie der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, BGBl Nr 416/1994, wird Ihnen der Ersatz der Verfahrenskosten, welche dem Rechtsträger Bund (Bundesministerium für Inneres, belangte Behörde: Bundespolizeidirektion Wien), duch die Beantwortung Ihres Beschwerdevorbringens als auch die erfolgte Aktenvorlage zu der Zahl P 1021/a/94 vom 24.2.1994 und Verhandlungsaufwand anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung v 8.3.1995 erwachsen ist, in der Höhe von öS 2.667,-- für Schriftsatzaufwand sowie öS 377,-- für Vorlageaufwand, und öS 3 467.- für Verhandlungaufwand, insgesamt   S 6 511,-- auferlegt.

Die Zahlung hat binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Bundespolizeidirektion Wien bei sonstiger Exekution zu erfolgen.

Text

Begründung:

Am 14.1.1994 war ha eine auf Art129a Abs1 Z2 B-VG im Zusammenhalt mit §67a Abs1 Z2 AVG gestützte Beschwerde wegen behaupteter rechtswidriger unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der an dem Beschwerdeführer vorgenommenen Festnahme (5.12.1993) eingebracht worden. Es wurde von der Dienstbehörde der einschreitenden Beamten, Bundespolizeidirektion Wien, per 24.2.1994 eine Gegenschrift erstattet und die Verwaltungsakten vorgelegt.

Am 8.3.1995 war eine öffentliche mündliche Verhandlung von 09.00 Uhr bis 10.30 Uhr durchgeführt worden, zu der die belangte Behörde einen Vertreter entsandt hatte und der Meldungsleger einvernommen worden war.

Mit Schreiben vom 8.3.1995, ha per Fax eingelangt um 10.23 Uhr, wurde die Beschwerde zurückgezogen.

Da sohin die Zurückziehung erst nach Einleitung der Vorerhebungen, erfolgt war, sind gemäß §79a AVG in Zusammenhalt mit den im Spruch zitierten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes und der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher auf das System der Unter- und Überordnung der Behörden bezüglich des Verfahrens vor den Verwaltungssenaten der Länder hingewiesen hatte, Kosten in der Höhe von S 6 511.-,--für Verhandlungs-, Schriftsatz- und Vorlageaufwand, gekürzt demnach um ein Drittel, der belangten Behörde zuzusprechen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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