Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Leitner über die Beschwerde des Herrn Blaz S, wegen behaupteter Rechtsverletzung durch Einhebung erhöhter Vergnügungssteuer durch Beamte der Magistratsabteilung 4/7 ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden:
Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 26.1.1995 eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
1) Der Beschwerdeführer brachte eine handschriftlich verfaßte mit 23.1.1995 datierte und am 24.1.1995 zur Post gegebene "Maßnahmenbeschwerde gegen MA 4/7" ein, in welcher - soweit die Handschrift des Beschwerdeführers lesbar war - wörtlich vorgebracht wird:
"Maßnahmebeschwerde gegen MA 4/7, Ebendorferstraße 2, 1010 Wien, Vergnügungssteuer für Dart S 3.000,--. Ich ersuche um Überprüfung wegen eines Standortwechsels! Spielautomat. Ich wurde nicht richtig informiert obwohl ich persönlich bei der MA 4/7 war. Ich soll die doppelte Steuer zahlen es ist ungerechtfertigt!
Referent Herr Beier zur KontoNr 1706676
Anstellungsort (unleserlich)
Automat 9150994006
Tel Bevollmächtige Herbert B...."
2) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersuchte den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1.2.1995, eigenhändig übernommen
am 7.2.1995, unter Einräumung einer 14-tägigen Frist gemäß § 13 Abs 3
AVG um Vorlage einer manschinschriftlichen Fassung des Holographs. Weiters war er ersucht worden den "Bevollmächtigten", dessen Name nicht leserlich ist, mit einer Vollmacht auszustatten. Der Beschwerdeführer war auch in Kenntnis gesetzt worden, daß eine derartige "Maßnahmenbeschwerde" als unzulässig zurückgewiesen werden müßte.
Außer einer telephonischen Äußerung (vermutlich) seitens des Beschwerdeführers, in welcher er sich sehr ungehalten gerierte und die an die Leiterin der Geschäftsabteilung "D" ergangen war, hat der Beschwerdeführer die eingeräumte Frist ungenützt verstreichen lassen.
3) Die Beschwerde ist unzulässig.
§ 67c Abs 2 AVG lautet:
Die Beschwerde hat zu enthalten:
1.
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
2.
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),
3.
den Sachverhalt,
4.
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswdrigkeit stützt,
5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu
erklären,
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 13 Abs 3 AVG lautet:
Formgebrechen schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 25.9.1990, zur Zahl 86/07/0263, sowie vom 3.12.1987, zur Zahl 87/07/0115) sind "selbst mehr als geringfügige Mängel aufweisende Anbringen" zur Ergänzung innerhalb anmessener Frist zurückzustellen. Für den Fall des Rechtsmittelverfahrens wären selbst
von der Berufungsinstanz - so die Mängel erst zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen werden - ein derartiger Auftrag zu erteilen (vgl hiezu VwSlg 8622 A).
Der Berufungswerber hat dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht entsprochen, weshalb die Beschwerde allein aus diesem Grunde schon zurückzuweisen wäre.
Die Beschwerde enthält aber auch keinen Hinweis, gegen welchen Verwaltungsakt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - etwa im Zuge der Einhebung der Steuer - er sich wendet
- die Beschwerde läßt jedwede Sachverhaltsdarstellung missen, als auch Gründe, woraus sich die behauptete Rechtswidrigkeit ableiten ließe.
Die Beschwerde war demnach jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Da die Eingabe - trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist - nicht vergebührt wurde, mußte von amtswegen die Notionierung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern vorgenommen werden.