TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/5 2001/19/0059

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Veröffentlicht am 05.10.2001
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Index

DE-22 Zivilprozess Deutschland;
20/02 Familienrecht;

Norm

EheGDV 04te §24 Abs1;
ZPO-D §328 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des TS in W, vertreten durch Kaan, Cronenberg und Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 26. September 1996, Zl. 249.496/7- I 9/1996, betreffend Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteiles (mitbeteiligte Partei: MS in O, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Beatrixgasse 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der USA, beantragte mit Schreiben vom 5. Juni 1996 die Anerkennung der Entscheidung des dortigen Gerichtes, des Circuit Court for the County of Oakland vom 16. April 1996, Zl. 95-507276-DM, mit der die am 4. April 1994 in Cincinnati geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit MS (der mitbeteiligten Partei, in weiterer Folge MP genannt), einer österreichischen Staatsbürgerin, geschieden worden sei. Die MP beantragte die Abweisung des Antrages mit der Begründung, ihr sei die Scheidungsklage nicht bzw. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und sie habe sich auf das Verfahren nicht eingelassen. Das Gericht hätte ihr Vorbringen nur beachtet, wenn sie mit ihrem Kind persönlich vor Gericht erschienen wäre, was sie aus Sorge vor strafrechtlicher Verfolgung und aus finanziellen Gründen nicht habe tun können. Schließlich verstoße die Entscheidung gegen den ordre public.

Der Bundesminister für Justiz wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 24 Abs. 1 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz unter sinngemäßer Anwendung des § 328 Abs. 1 Z. 2 und 4 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1995 in den USA, dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, eine Scheidungsklage verbunden mit dem Antrag auf Regelung der Scheidungsfolgen, insbesondere der Zuteilung der Obsorge für das gemeinsame Kind, erhoben habe, welche der MP in Österreich ohne Zwischenschaltung eines österreichischen Gerichts am 23. Dezember 1995 persönlich ausgehändigt worden sei. Die MP habe die 28-tägige Frist zur Beantwortung der Klage ungenützt verstreichen lassen und der Beschwerdeführer daraufhin ein Versäumungsurteil beantragt. Als die MP erkannt habe, dass das Verfahren in den USA für das in Österreich anhängige Verfahren über die Rückführung des Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung von Bedeutung sein könnte, habe sie einen amerikanischen Anwalt beauftragt, ihre Interessen in dem Verfahren, in dem es auch oder vor allem um die Scheidungsfolgen (Zuteilung der Obsorge) gegangen sei, wahrzunehmen. Dieser habe die Aufhebung der Säumnis beantragt. Ein vom amerikanischen Gericht ernannter Schiedsrichter (Friend of the court) habe die MP aufgefordert, innerhalb von 96 Stunden mit dem Kind persönlich vor Gericht zu erscheinen. Da die MP dies nicht getan habe, sei die Säumnis nicht aufgehoben und die Ehe ohne Rücksicht auf das Vorbringen der MP geschieden worden.

Die MP habe am 2. November 1995 beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz die Scheidungsklage eingebracht; bei diesem Gericht sei auch das Verfahren über die Rückgabe des Kindes nach dem erwähnten Übereinkommen anhängig gewesen (das Gericht habe die Rückgabe angeordnet, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht dem Rekurs der Kindesmutter nicht Folge gegeben; der OGH habe mit Beschluss vom 27. Februar 1996 den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter zurückgewiesen).

Ausgehend von diesen Feststellungen und nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, der Versagungsgrund nach § 328 Abs. 1 Z. 1 dZPO liege nicht vor; zur Z. 2 leg. cit. sei zu bemerken, dass die MP weder im Staat des Prozessgerichtes in Person die Klage zugestellt erhalten habe, noch in Österreich durch Gewährung österreichischer Rechtshilfe. Daher sei entscheidend, ob sich die MP im Sinne der Bestimmung des § 328 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. auf den Prozess eingelassen habe. Bei weiter Auslegung wäre jedes Tätigwerden in Zusammenhang mit dem Verfahren als "Einlassung" im Sinn der Bestimmung anzusehen. Bei engerer Auslegung käme es darauf an, ob der Beklagte Sachvorbringen erstattet habe und dieses auch der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass die besondere Art der vorgesehenen Zustellung den Beklagten warnen solle. Wenn die Zustellung durch ein österreichisches Gericht im Rechtshilfewege geschehe, müsse dem Beklagten klar sein, dass die Sache "ernst" sei, also im Inland wirksame Folgen nach sich ziehen könne. Werde auf einem anderen Wege zugestellt, so halte die Bestimmung dem Beklagten zugute, dass er sich der Bedeutung der Angelegenheit nicht so klar sein und nicht wie in einem inländischen Verfahren reagieren müsse. Werde der Beklagte tätig, sei er also gewarnt, so schütze ihn die Bestimmung nicht weiter. Wenn aber der Beklagte die Bedeutung des ausländischen Verfahrens zu spät erkenne und die Einlassungshandlung verspätet sei, sodass sie vom Gericht nicht (mehr) oder nur nach Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen angenommen werde, so habe offensichtlich die nicht der Z. 2 entsprechende Zustellung ihre Warnfunktion verfehlt. Dem Sinn der Bestimmung entsprechend sei das verspätete Tätigwerden der Beklagten daher nicht als Einlassung im Sinn der Z. 2 anzusehen.

Zur Z. 4 des § 328 Abs. 1 dZPO führte die belangte Behörde aus, der Umstand des Ergehens eines Versäumungsurteiles sei für sich allein kein Grund, eine Verletzung des österreichischen ordre public anzunehmen, kenne doch die österreichische Rechtsordnung dieses Instrument ebenso. Eine Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Versäumungsurteiles, mit dem eine Ehe geschieden werde, sei jedenfalls die ordnungsgemäße Zustellung der Klage oder des das Verfahren einleitenden Schriftstücks. Das tatsächliche Zukommen könne jedenfalls dann nicht genügen, wenn sich der Beklagte in einer komplexen Situation, in der mehrere wichtige Angelegenheiten (Obsorge, Scheidung, Vermögensauseinandersetzung) in den Streit gezogen seien, durch besondere Anerkennungsvoraussetzungen geschützt glaube. Löse in dieser Situation das nicht fristgerechte Tätigwerden des Beklagten eine Säumnis aus, die dazu führe, dass ihm letztlich das rechtliche Gehör verwehrt werde, so sei die Entscheidung als mit dem österreichischen ordre public unvereinbar anzusehen. Daran ändere der Umstand nichts, dass der MP im vorliegenden Fall die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Säumnisfolgen zu beseitigen. Besonders die Bedingungen, die mit der Scheidung selbst in keinem unmittelbaren Zusammenhang stünden (Rückführung des Kindes), seien als überschießend und unangemessen anzusehen. Da sowohl der Versagungsgrund der Z. 2 als auch jener der Z. 4 des § 328 Abs. 1 dZPO im vorliegenden Fall vorliege, sei der Antrag auf Anerkennung der Entscheidung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sich die MP sehr wohl auf das Verfahren eingelassen habe, so sei sie auch in den USA anwaltlich vertreten gewesen und sei ihr Anwalt auch zu der am 13. März 1996 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen amerikanischen Gericht erschienen. Darüber hinaus hätte die MP erneut die Möglichkeit gehabt, persönlich vor dem Gericht zu erscheinen, was sie nicht getan habe. Darüber hinaus liege auch keine Verletzung des ordre public vor. Keinesfalls sei jeder Verstoß gegen zwingendes österreichisches Recht auch schon ein Verstoß gegen den ordre public. Die Zustellung nach den Vorschriften des anzuwendenden amerikanischen Rechtes sei mängelfrei erfolgt, die österreichische Rechtsordnung betrachte selbst eine eventuelle mangelhafte Zustellung mit tatsächlichem Zukommen des Schriftstückes an den Empfänger als geheilt; somit könne keine Rede davon sein, dass die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung in unerträglichem Maße verletzt worden seien.

Die belangte Behörde und die MP erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles § 24 Abs. 1 der 4. DVEheG, in eventu in dieser Bestimmung die Wortfolge "dem Bande nach" als verfassungswidrig aufzuheben, mit Erkenntnis vom 16. Juni 2001, Zl. G 25/99 ff., keine Folge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der unter dem Titel "Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen" stehende § 24 Abs. 1 der - auf österreichische Verhältnisse umzustellenden und als österreichische Rechtsvorschrift auf der Stufe eines (einfachen) Bundesgesetzes in der österreichischen Rechtsordnung der zweiten Republik in Geltung stehenden (§ 2 R-ÜG) - 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, deutsches RGBl. I Seite 654 (4. DVEheG) in Kraft. Mittlerweile wurde er mit Wirkung vom 1. März 2001 durch Art. XIII des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 135 (KindRÄG 2001), aufgehoben.

In seiner zuletzt geltenden Fassung waren u.a. Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden worden war, in Österreich nur wirksam, wenn der Bundesminister für Justiz festgestellt hatte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben waren. Dabei war § 328 der (deutschen) "Reichs-Zivilprozessordnung" (dZPO) in der Fassung im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 24 der 4. DVEheG sinngemäß anzuwenden. Traf der Bundesminister eine derartige Feststellung, so war diese für Gericht und Verwaltungsbehörden bindend.

§ 328 Abs. 1 dZPO lautet (auf österreichische Verhältnisse umgestellt), soweit er für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung ist, wie folgt:

"Die Anerkennung des Urteiles eines ausländischen Gerichtes

ist ausgeschlossen,

...

2. wenn der unterlegene Beklagte ein Österreicher ist und sich auf den Prozess nicht eingelassen hat, sofern die den Prozess einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate des Prozessgerichtes in Person noch durch Gewährung österreichischer Rechtshilfe zugestellt ist;

3.

...

4.

wenn die Anerkennung gegen die guten Sitten oder gegen den Sinn eines österreichischen Gesetzes verstoßen würde."

Die Voraussetzungen der Z. 2 des Abs. 1 des § 328 dZPO sind dann verwirklicht, wenn sich die Beklagte nicht auf den Prozess eingelassen hat, allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die den Prozess einleitende Ladung weder im Staat des Prozessgerichtes in Person noch durch Gewährung österreichischer Rechtshilfe zugestellt worden ist. Bei einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustellvorgang würde eine Nichteinlassung in das Verfahren einer Anerkennung des Scheidungsurteiles nicht entgegen stehen. Durch den Aufenthalt der MP in Österreich schied die erste der beiden möglichen zulässigen Zustellarten aus; die Zustellung der Scheidungsklage erfolgte jedoch auch nicht durch Gewährung österreichischer Rechtshilfe.

Im vorliegenden Fall wurde der MP die das Verfahren eröffnende Scheidungsklage, gegen die binnen 28 Tagen eine Klagebeantwortung eingebracht werden konnte, um einer Säumnis zu entgehen, durch einen Taxichauffeur in Graz kommentarlos in die Hand gedrückt. Dies stellt jedoch keinen der gemäß § 328 Abs. 1 Z. 2 dZPO vorgesehenen Zustellvorgänge dar.

Entscheidungswesentlich dafür, ob Z. 2 des Abs. 1 des § 328 leg. cit. verwirklicht wurde oder nicht, ist daher die Beantwortung der Frage, ob sich die MP auf den Prozess eingelassen hat.

Die MP war mangels Beantwortung der Scheidungsklage innerhalb der Frist von 28 Tagen säumig. Anfang März 1996 beauftragte die MP eine Rechtsanwaltskanzlei in den USA mit der Vertretung ihrer Interessen. Über Antrag des Beschwerdeführers fand am 13. März 1996 eine mündliche Verhandlung zur Erlassung eines Versäumungsurteiles statt. Der Rechtsvertreter der MP nahm an dieser Verhandlung teil und beantragte die Aufhebung bzw. das Ruhen der Säumnis. Das Gericht lehnte es daraufhin vorerst ab, ein Versäumungsurteil bezüglich der Scheidung zu erlassen; der Richter verwies an einen Sonderrichter, den "Friend of the court".

Die Anhörung vor dem "Friend of the court" zur Frage, ob die Säumnisentscheidung aufgehoben werden solle, fand am 11. April 1996 statt. Aus der "Meinung und Begründung" des Sonderrichters über den Ruhensantrag des Versäumnisurteiles vom gleichen Tag geht hervor, dass die MP eidesstattliche Erklärungen und schriftliche Eingaben vorgelegt hatte, die nach eingehender Durchsicht den Sonderrichter auch bewogen, Zweifel an der Eignung des Klägers hinsichtlich seiner Obsorgefähigkeiten für das gemeinsame Kind zu hegen. Der Sonderrichter gelangte zum Schluss, dass das Versäumnisurteil nicht vollzogen werden sollte. Unter Bezugnahme auf die österreichischen Urteile hinsichtlich der Obsorge für das Kind (rechtskräftige Verpflichtung der MP, das Kind nach Michigan zurück zu bringen) sowie der in den Medien gemachten Äußerungen der MP, wonach sie "kämpfen werde wie ein Tiger, um ihr Kind zur behalten", machte der Sonderrichter das Nichtvollstrecken des Versäumungsurteiles von der Rückkehr der Beklagten mitsamt dem Kind bis zum 15. April 1996 (also innerhalb von 96 Stunden) nach Michigan abhängig. Er stellte (im Hinblick auf die Obsorgeverhandlung) auch die Erforderlichkeit eines psychologischen Gutachtens vor der Endentscheidung in Aussicht.

Die Bestimmung des § 328 Abs. 1 Z. 2 dZPO dient ausschließlich dem Schutz des Beklagten (hier: der MP). Hintergrund des Tatbestandes des § 328 Abs. 1 Z. 2 dZPO ist das Bestreben, einen Österreicher, dem die verfahrenseinleitende Verfügung nicht rite zugestellt wurde, vor den Nachteilen einer nicht entsprechenden Zustellung, z.B. einer deshalb eingetretenen Säumnis, zu schützen. Die Einlassung in das Verfahren setzt nicht nur voraus, dass der - nicht rechtmäßig geladene - Beklagte von sich aus die Initiative ergreift, sich im Prozess durch die Erhebung von Prozesseinreden oder materieller Einwendungen Gehör zu verschaffen, sondern auch, dass die Möglichkeit besteht, dass sich der Beklagte im Prozess Gehör zu verschaffen vermag. Der Prozess muss also für eine Einlassung im Sinne eines "Sich-Gehör-Verschaffens" noch offen sein (vgl. Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen in Österreich, (1972), 117, sowie Schwind in Klang I/1, 743). War hingegen - wie im vorliegenden Fall - die Säumnis bereits durch das ungenutzte Verstreichen der Frist zur Klagebeantwortung eingetreten und ließ sich die MP lediglich erfolglos in ein Verfahren über deren Aufhebung ein - wobei die Voraussetzungen für die Aufhebung der Säumnis offenbar an schwerer zu erfüllende Voraussetzungen gebunden waren als die "normale" Anhörung -, so kann nicht davon gesprochen werden, die MP habe sich auf den Prozess (in der Sache, sei es auch durch die Erhebung von Prozesseinreden) eingelassen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes fällt der Schutz des § 328 Abs. 1 Z. 2 dZPO in einem solchen Fall nicht weg, weil der MP gerade die auf Grund der nicht rechtmäßig zugestellten prozesseinleitenden Verfügung eingetretene Säumnis letztendlich zur Last fällt.

Dem steht auch die vom Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 11. September 1985, Zl. 82/01/0221, getroffene Aussage, wonach der Begriff der "Einlassung" in das Verfahren weit auszulegen und darunter jede zur Abwehr der Klage vor dem ausländischen Gericht im mündlichen oder schriftlichen Verfahren vorgenommene Prozesshandlung (unter Hinweis auf die Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede) zu verstehen sei, nicht entgegen. Eine solche Prozesshandlung muss zur Abwehr der Klage selbst geeignet sein; können infolge eingetretener Säumnis aber nur mehr Prozesshandlungen zur Aufhebung der Säumnis gesetzt werden, so kann darin - wie dargestellt - keine Einlassung im Sinne des § 328 Abs. 1 Z. 2 dZPO erblickt werden.

Auch die Chance, in der Folge vor dem "Friend of the Court" binnen 96 Stunden mit Kind zu erscheinen, stellt nicht etwa eine neuerliche Ladung zur Verhandlung in der Sache dar, welche die mitbeteiligte Partei versäumt hätte, sondern einen Termin im Verfahren über die Frage der "Aufhebung der bereits eingetretenen Säumnis".

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass sich die mitbeteiligte Partei auf den Prozess nicht eingelassen hatte (weil ihr die Streiteinlassung letztendlich nicht gelang), weshalb schon aus diesem Grund die Anerkennung des Urteiles des Circuit Court for the County of Oakland vom 16. April 1996 nach § 328 Abs. 1 Z. 2 dZPO ausgeschlossen war. Ein Eingehen auf die Frage, ob weitere Versagungsgründe vorliegen oder nicht, erübrigte sich daher.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den zu hoch geltend gemachten Schriftsatzaufwand und den beantragten Ersatz der Umsatzsteuer, die im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

Wien, am 5. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190059.X00

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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