Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Pfeifer über die Berufung des Herrn Andreas S vom 2.1.1995 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16.11.1994, Zl MA 4/5-AZAG 45019/4/9, wegen Übertretung des §7 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983 iVm §9 Abs1 VStG (Punkt 1) in der Verhandlung vom 14.3.1995, entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Punkt 1) des Straferkenntnisses von S 7.500,-- auf S 3.500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auf 4 Tage herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf S 350,--, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, reduziert; im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
1. Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) des abgabepflichtigen Medieninhabers (Verlegers) der F-gesmbH die Abrechnung über die von dieser Gesellschaft im Monat August 1993 für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte von S 152.900,-- dem Magistrat bis 20. Jänner 1994 nicht vorgelegt und den sich danach ergebenden Abgabenbetrag bis 20. Jänner 1994 nicht gezahlt und hiedurch die Anzeigenabgabe um den Betrag von S 15.290,-- fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§7 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl für Wien Nr 22, in der geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit §9 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
1. Geldstrafe von S 7.500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen gemäß §9 Abs1 Anzeigenabgabegesetz in der geltenden Fassung
Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 750,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 8.250,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in welcher der Berufungswerber im wesentlichen vorbringt, er habe Mitte Mai 1993 die Geschäftsführung der F-gesmbH mit bereits erheblichen Anzeigenabgabenrückständen, die ihm von seinem Vorgänger Klaus T hinterlassen worden wären, übernommen. Desweiteren hätte es eine Globalzession an die C zugunsten sämtlicher Forderungen des Verlages gegeben, somit hätte er keinerlei Verfügungsgewalt über einlangende Gelder gehabt und wäre es ihm aus diesem Grunde nicht möglich gewesen die Abgabenschuldigkeiten für die Monate September, November und Dezember 1993 zu begleichen. Im übrigen hätte er im Herbst 1993 sämtliche Buchhaltungsunterlagen an den Steuerberater zur Vorbereitung eines Ausgleiches weitergeleitet, und hätte eine termingerechte Abgabe der Anzeigenabgabenerklärungen an dem Umstand, daß er zu diesem Zeitpunkt nicht über die Mittel zur Entrichtung der Abgaben verfügte, daran nichts geändert. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gab er an, daß er derzeit über kein Einkommen verfüge und vermögenslos sei. Zur Klärung des Sachverhaltes führte der Unabhängige Verwaltungssenat am 14.3.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Berufungswerber auf seine Berufung vom 2.2.1994 verwies und nochmals erklärte, daß ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge Christof St, Masseverwalter der F-gesmbH als Zeuge vernommen und gab an:
"Die Angaben des Berufungswerbers in Punkt 2) der Berufung sind zutreffend. Meiner Ansicht nach war allerdings die Firma im Herbst 1992 überschuldet und zum Teil zahlungsunfähig, einige Banken haben bereits ihre Kredite fällig gestellt. Im Zuge einer Neufinanzierung kam es zu Zessionen an die C und zwar betreffend Eingänge aus dem Inseratengeschäft und von Abonnomenteingängen bei der Fa M. Da die C in weiterer Folge beim M-verlag die Eingänge der F-gesmbH beanspruchte, hat der M-verlag die Eingänge sowohl für die C als auch für die Gemeinschuldnerin freigegeben, wodurch es gänzlich zu einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin kam. Freigegeben wurden diese Eingänge erst nach Konkurseröffnung. Wo die Buchhaltungsunterlagen vor Konkurseröffnung waren, kann ich nicht sagen. Ich gehe aber davon aus, daß der Steuerberater des Unternehmens Herr Hubert Sch zumindest einen Teil der Buchhaltungsunterlagen der Gemeinschuldnerin hatte, er wurde in weiterer Folge von mir als Masseverwalter weiter beschäftigt. Meines Wissens war Herr Sch seit Übernahme der Geschäftsführung durch Herrn Klaus T Steuerberater der Gemeinschuldnerin. Mir ist bekannt, daß der Berufungswerber Zahlungen an die MA 6 geleistet hat, meines Wissens betreffend die Anzeigenabgabe. Ob es sich um Zahlungen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Steuerzeitraumes von August, September, November und Dezember 1993 gehandelt hat, kann ich allerdings nicht sagen.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse befragt gebe ich an, daß der Berufungswerber meiner Ansicht nach vermögenslos ist und aus diesem Grund habe ich davon abgesehen, offene Forderungen in der Höhe von ca S 500.000,-- gegen ihn klagsweise geltend zu machen. Ob er ein Einkommen bezieht weiß ich nicht, ich glaube aber eher nicht.
Insgesamt stelle ich fest, daß die Angaben des Berufungswerbers über die Höhe der offenen Forderungen richtig sind. Nach Konkurseröffnung hat der Berufungswerber in meinem Auftrag weitere zwei Ausgaben der Zeitschrift herausgebracht und die dabei vereinnahmten Inserateneingänge mehreren Anzeigenabgabenerklärungen zugrundegelegt."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber war seit Mai 1993 handelsrechtlicher Geschäftsführer der F-gesmbH. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit der genannten Gesellschaft war diese bereits überschuldet und wurden im Zuge einer Neufinanzierung einige Forderungen an die C betreffend die Eingänge aus Inseratengeschäften und Abonnementeingänge bei der Firma M zediert und war diese Tatsache dem Berufungswerber bekannt. Die genannte Gesellschaft gab im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Zeitschrift "A" heraus, und hat bezüglich der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Monate die Abrechnung der dort genannten aus ihrer Inseratentätigkeit erzielten Erlöse dem Magistrat der Stadt Wien bis 20.1.1994 nicht vorgelegt und den sich daraus ergebenden Anzeigenabgabenbetrag in der ebenfalls im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Höhe nicht entrichtet. Im Zeitraum 29.9.1993 bis 10.11.1993 hat der Berufungswerber Zahlungen in Höhe von S 45.000,-- auf den Abgabenrückstand 1-12/92 geleistet. Im Herbst 1993 hat der Berufungswerber sämtliche Buchhaltungsunterlagen an den Steuerberater übermittelt. Bei der am 11.2.1994 stattgefundenen Revision wurde das Revisionsergebnis, dahingehend, daß Zahlungen in der festgestellten Höhe für die verfahrensgegenständlichen Steuerzeiträume nicht getätigt wurden, vom Berufungswerber mit seiner Unterschrift bestätigt. Nach Konkurseröffnung hat der Berufungswerber im Auftrag des Masseverwalters zwei weitere Zeitungen herausgebracht und hinsichtlich der Inserateneingänge Abgabenerklärungen eingereicht.
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt stützt sich hinsichtlich der relevanten Beträge und Zeiträume auf die seitens des Magistrates der Stadt Wien durchgeführte Revision. Keinen Glauben schenkte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien der Verantwortung des Berufungswerbers, daß ihm im fraglichen Zeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung gestanden seien, hat er doch selbst ausgeführt, daß er im maßgeblichen Zeitraum Zahlungen geleistet hat. Dieses Vorbringen deckt sich mit der Aussage des Zeugen St, nunmehriger Masseverwalter der Gemeinschuldnerin, wonach zwar Zessionen von Eingängen aus dem Inseratengeschäft erfolgt sind, nicht jedoch eine Globalzession aller Forderungen an die C. Dieser Aussage des genannten Zeugen ist der Berufungswerber in der Verhandlung nicht entgegengetreten. Unbestritten blieb, daß die Abgabenerklärungen vom Berufungswerber für die maßgeblichen Zeiträume nicht abgegeben und die sich ergebenden Abgabenschuldigkeiten nicht entrichtet wurden. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Anzeigenabgabegesetzes haben nachstehenden Wortlaut:
Gegenstand der Abgabe
§1. (1) Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Medienwerke (§1 Abs1 Z3 des Mediengesetzes, BGBl Nr 314/1981) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen, sofern die Verbreitung nicht ausschließlich im Ausland erfolgt, einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Abgabe- und haftpflichtige Personen
§3. (1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgende Medieninhaber (Verleger) oder Herausgeber des Medienwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des §5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Annoncenagenturen, Annoncierungsinstitute u dgl), verpflichtet. Höhe der Abgabe
§4. (1) Die Abgabe beträgt 10 vH des für die Vornahme oder Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes. Bei Anzeigen, mit denen nach der zeitgemäßen Gesellschaftsauffassung Tätigkeiten angeboten werden, die als Prostitution, Beischlaf oder als unzüchtige Handlungen anzusehen sind, beträgt die Abgabe jedoch 40 vH des für die Vornahme oder Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes.
Bemessungsgrundlage
§5. (1) Bemessungsgrundlage bildet das gesamte Entgelt, das seitens des die Anzeige oder Verbreitung besorgenden Medieninhabers (Verlegers) aus Anlaß der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird. Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Wert in Anschlag zu bringen.
(2) Provisionen oder Rabatte an Vermittlungspersonen, Vermittlungsinstitute, Agenturen, Annoncenbüros u dgl sind der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen.
(3) Werden einzelne Seiten, Seitenteile, ganze Anzeigenteile von Medienwerken an Unternehmer, welche Anzeigen vermitteln (Annoncenagenturen, Annoncierungsinstitute u dgl), zu festen Preisen abgegeben (verpachtet), so hat der die Anzeige oder Verbreitung besorgende Medieninhaber (Verleger) die Pachtsumme in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Der Pächter solcher Seiten, Seitenteile oder Anzeigenteile ist verpflichtet, die Entgelte, welche er seitens der die Anzeigen oder die Verbreitung der Anzeigen Veranlassenden vereinnahmt, dem Magistrat bekanntzugeben; diese Entgelte bilden die Bemessungsgrundlage für die von dem Pächter (Annoncenagentur, Annoncierungsinstitute u dgl) zu entrichtende Abgabe, wobei jene Beträge, welche an den abgabepflichtigen Medieninhaber (Verleger) als Pachtsummen entrichtet wurden, sowie die dem Pächter angerechnete Abgabe eine Abzugspost bilden. Liegt keine solche Verpachtung vor, so gilt als Bemessungsgrundlage der vom Vermittler (Annoncenagentur, Annoncierungsinstitute u dgl) zu entrichtenden Abgabe das vom Inserenten an ihn geleistete Entgelt, wobei aber jene Entgelte, welche an den die Anzeige besorgenden Medieninhaber (Verleger) für die betreffende Anzeige geleistet wurden, einschließlich der dem Anzeigenvermittler angerechneten Abgabe eine Abzugspost bilden. Rechnungslegung und Einzahlung
§7. Der Abgabepflichtige hat für jeden Monat bis längstens 14. des darauffolgenden Monates dem Magistrat unaufgefordert eine Abrechnung über die für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist den sich darnach ergebenden Abgabebetrag an die Stadt Wien bar oder mittels Überweisung einzuzahlen.
Strafbestimmungen
§9. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe mit einem Betrag von höchstens 300 000 S verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Vom Berufungswerber wurde nicht in Abrede gestellt, in objektiver Hinsicht den Tatbestand der Abgabenverkürzung gem §7 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983 verwirklicht zu haben. Weiters unbestritten blieb, daß der Berufungswerber als Geschäftsführer der gegenständlichen GesmbH gemäß §9 Abs1 VStG zu verantworten hatte, daß die Anzeigenabgabe im Tatzeitraum in der im Straferkenntnis angeführten Höhe verkürzt wurde. Strittig war im gegenständlichen Falle lediglich, ob den Berufungswerber an der Verkürzung im vorliegenden Fall ein Verschulden trifft. Dem Berufungswerber war zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung, im Mai 1993, die Tatsache, daß die Gesellschaft erhebliche Anzeigenabgabenrückstände aufweist und auch einen Teil ihrer Forderungen an die C zediert hatte, bekannt. Im Hinblick darauf, hätte er größere Sorgfalt anwenden müssen, um eventuelle weitere Schäden hintanzuhalten. Der Pflicht zur Vorlage der maßgeblichen Abgabenerklärungen glaubte sich der Berufungswerber damit entledigt zu haben, daß er sämtliche Unterlagen dem Steuerberater Hubert Sch übermittelt hat. Dieser Verpflichtung kann sich der Abgabenschuldner, auch wenn er sich zur Besorgung abgabenrechtlicher Angelegenheiten fachkundiger Personen bedient, jedoch nicht entziehen. Insbesondere wäre es seine Aufgabe gewesen durch Anfragen bei seinem steuerlichen Vertreter festzustellen, ob die verfahrensgegenständlichen Steuererklärungen pünktlich eingereicht worden sind. Die bestehenden finanziellen Schwierigkeiten haben den Berufungswerber nicht daran gehindert, darauf hinzuwirken, daß zumindest der Erklärungspflicht - im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe - entsprochen wird. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat er jedoch diesbezüglich keine Anstrengungen unternommen. Vielmehr war davon auszugehen, daß der Berufungswerber im gegenständlichen Falle bis zur Kontrolle durch die Abgabenbehörde schlichtweg untätig geblieben ist. In weiterer Folge war der Berufungswerber im Auftrag des Masseverwalters sehr wohl in der Lage, zu den jeweiligen Abgabeterminen Abgabenerklärungen einzureichen.
Von ihm wurden unter anderem beträchtliche Zahlungen auf die ältesten Abgabenrückstände getätigt, sodaß davon auszugehen war, daß er jedenfalls zu Zahlungen betreffend einen Teil der verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände im Stande war. Von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen und besonnenen Menschen wäre in dieser Situation zu erwarten gewesen, daß er sich bei Auftreten dieser von ihm behaupteten Schwierigkeiten mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzt und gemeinsam mit dieser versucht eine Lösung herbeizuführen, zumal auch ihm die Möglichkeit einer Ratenzahlung bekannt sein mußte. Der Berufungswerber ist aus Sorgfaltsmangel der Erfüllung seiner ihm aufgrund seiner Tätigkeit auferlegten und zumutbaren Pflichten nicht nachgekommen.
Der Berufungswerber hat sohin fahrlässig gehandelt.
Zur Strafbemessung bestimmt §19 VStG folgendes:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung wurde im gegenständlichen Fall erheblich beeinträchtigt, da die Anzeigenabgabe in ihrer gesamten Höhe verkürzt wurde und das strafbare Verhalten erst durch das Tätigwerden der Abgabenbehörde beendet wurde.
Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens, war bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, daß die Tat zwar nicht vorsätzlich, jedoch unter Außerachtlassung der gebotenen und auch zumutbaren Sorgfalt begangen wurde, weswegen von einem geringen Verschulden nicht auszugehen war.
Unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber bekanntgegeben und vom Masseverwalter bestätigten schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, seiner nach der Aktenlage anzunehmenden und als mildernd zu wertenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und im Hinblick darauf, daß keine Erschwerungsgründe vorlagen, erscheint dem erkennenden Senat die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von 25 % der verkürzten Abgaben ausreichend, um den Berufungswerber künftig wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.