Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Dorner über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , , vertreten durch Rechtsanwälte
vom , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
vom , Zl , wegen Bestrafung nach der
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt; hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringern sich daher auf
S 200,--.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 400,--, zu leisten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber zu Punkt 1 mit einer Geldstrafe von S 10 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) gemäß § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 und zu Punkt 2 mit einer Geldstrafe von S 2 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) gemäß § 4 Abs 5 StVO iVm § 99 Abs 3 lit b StVO belegt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Zu Punkt 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, eine Atemluftuntersuchung (auf Alkohol) sei dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen würden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 13 12 1989, Zahl
89/02/051, ausgesprochen, daß der Proband 2x in der Gerät hineinblasen müsse, damit eine gültige Atemluftuntersuchung vorliege. Die Verwaltungsstrafbehörde I Instanz befinde sich deshalb hinsichtlich der vorgeworfenen Verweigerung des Alkotests in einem Rechtsirrtum, weil er zwei gültige Meßergebnisse erzielt habe.
Weitere Berufungsausführungen zielen auf den zeitlichen Abstand zwischen der Beendigung des Lenkens eines Fahrzeuges und der Aufforderung zur Atemluftprobe und einem behaupteten Nachtrunk, der durch zwei namhaft gemachte Zeugen bewiesen werden könne.
Zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wendet der Berufungswerber ein, es sei zwar richtig, daß er nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall mit der Geschädigten keinen Datenaustausch im Sinne des § 4 StVO durchgeführt habe, jedoch sei das Anbringen einer Visitenkarte hinter dem Scheibenwischer rechtlich
gleichwertig, sodaß von einer Übertretung des § 4 StVO keine Rede sein könne. In eventu handle es sich um einen entschuldbaren Rechtsirrtum bzw sei sein Verschulden gering, die Tat habe keine oder doch nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, sodaß sämtliche Voraussetzungen für eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 21 VStG vorliegen würden.
Abschließend beantragt der Rechtsmittelwerber seine und die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen im Rahmen einer ausdrücklich
beantragten Berufungsverhandlung. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland möge das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland ist von nachstehendem
Sachverhalt ausgegangen und hat erwogen:
Zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:
Unstrittigerweise steht fest, daß der Beschuldigte am 26 04 1992 in der Zeit von 09 25 bis 09 37 Uhr über Aufforderung des hiezu ermächtigten Gendarmeriebeamten Insp 8 Versuche der Feststellung des Alkoholgehalts der Atemluft mittels Alkomaten durchführte. Wie sich aus der Anzeige des Gendarmeriepostens an die Bezirkshauptmannschaft vom 26 04 1992 sowie den dieser als Beilage angeschlossenen diesbezüglichen Meßprotokollen ergibt, schlugen 6 Versuche wegen der mit Fehlversuch bzw Blaszeit zu kurz ausgewiesenen Fehlbedienung durch den Beschuldigten fehl; zwei Bedienungen des Alkomaten führten um 09 28 Uhr und 09 30 Uhr zu Meßergebnissen. Die gemessene Atemluftalkoholkonzentration wurde laut
vorliegendem Meßprotokoll mit 0,66 mg/l bzw 0,73 mg/l festgestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, ist
eine Untersuchung des Alkoholgehaltes der Atemluft mittels Alkomaten erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen (zB VwGH vom 13 12 1989, Zahl 89/02/0151, vom 13 03 1991, Zahl 90/03/0171 und vom 15 05 1991, Zahl 91/02/0006). Wird wegen des Verhaltens des Probanden kein oder nur ein gültiges Meßergebnis erzielt, leigt eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf ihren Alkoholgehalt im Sinne des § 5 Abs 2 StVO 1960 vor. Da der Berufungswerber die beiden oben angeführten gültigen Meßergebnisse erzielte, hat er die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol, zu der
er aufgefordert wurde, nicht im Sinne des § 5 Abs 2 StVO verweigert, wenn auch diese beiden gültigen Messungen wegen der Probendifferenz im Sinne der einschlägigen Bedienungsrichtlinien des Alkomaten nicht zur Feststellung der Atemluftalkoholkonzentration des Beschuldigten verwertbar waren, weil dieser Umstand mangels jeglichen Hinweises auf
ein diese Probendifferenz begründendes Verhalten des Beschuldigten diesem nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
Der Rechtsmittelwerber hat daher die ihm vorgeworfene Tat nicht verwirklicht.
Zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die verfahrensgegenständliche Berufung wendet sich diesbezüglich nur gegen die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Verwaltungsstrafbehörde I Instanz und wurde hinsichtlich dieses Punktes auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt.
Feststeht, daß es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 26 04 1992 kam, an dem der nunmehrige Berufungswerber beteiligt war, es zu keinem Nachweis von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten kam und
die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht von diesem Verkehrsunfall verständigt wurde.
Wenn der Rechtsmittelwerber vermeint, das Anbringen einer Visitenkarte hinter dem Scheibenwischer am KFZ des Unfallgegners sei dem Nachweis von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten rechtlich gleichwertig, so irrt er, denn durch Hinterlassung einer Visitenkarte
kann der im § 4 Abs 5 geforderte Nachweis der Identität nicht erbracht werden (VwGH vom 09 07 1964, VwSlg 610/A, vom 15 05 1990, ZfVB 1994/3/1066 ua), weil der vom § 4 Abs 5 StVO 1960 eingeforderte Identitätsnachweis auf das Vorweisen eines Lichtbildausweises abstellt.
Auch das behauptete Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums geht
ins Leere, weil Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der
StVO bei einem geprüften Kraftfahrzeuglenker nicht als unverschuldet angesehen werden kann (VwGH vom 25 11 1987, Zahl 87/03/0173).
Der Beschuldigte hat daher die ihm zu 2 Punkt des Straferkenntnisses vorgeworfene Tat zu vertreten.
Die Berufungsbehörde vermag nicht zu ersehen, wieso das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig sein sollte, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH vom 12 09 1986, Zahl 86/18/0059, vom 14 01 1988, Zahl 86/08/0073 und viele andere). Auch der behauptete Nichteintritt von Folgen bzw der Eintritt nur unbedeutender Folgen der Tat vermag nicht zu überzeugen, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt, zu dem der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und
bei einem Delikt nach § 4 Abs 5 StVO die Folgen nicht von vornherein als unbedeutend anzusehen sind, weil unter Umständen ein Schadenersatz verhindert bzw erschwert wird (VwGH vom 24 05 1989, Zahl 89/03/0012). Die Anwendung des § 21 VStG kommt daher nicht in Betracht (vgl VwGH vom 16 03 1987, Zahl 87/10/0024).
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen
bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 17 000,-- netto mtl; Vermögen: Einfamilienhaus und Weingärten mit Kreditbelastung von S 7 000,-- jährlich; Sorgepflichten: 1 Kind).
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt
der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses als angemessen anzusehen.
Eine Strafe muß geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.