TE UVS Wien 1995/04/26 05/K/21/520/95

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Gerhard F gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, Referat 5, vom 20.2.1995, Zl MA 4/5-PA-107965/5/4, wegen Übertretung des § 1 Abs 3 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge

gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Es wird jedoch gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis vom 20.2.1995, Zl MA 4/5-PA-107965/5/4 des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, Referat 5 hat folgenden Spruch:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Toyota mit dem behördlichen Kennzeichen W 42 am 19.12.1994 um 9.28 Uhr in Wien, U-str in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs 3 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:

S 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher S 550,--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen". Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser vorbringt, daß das KFZ damals außerhalb der blauen Bodenmarkierungslinien abgestellt gewesen sei, deshalb habe keine Abgabepflicht bestanden.

Unbestritten ist, daß das im Spruch den Straferkenntnisses genannte KFZ zur Tatzeit am Tatort ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt war. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers befand sich der Abstellort jedoch zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone:

Gemäß § 25 Abs 1 StVO kann die Behörde wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. Nach Abs 2 leg cit sind Verordnungen nach Abs 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13 d und 13 e kundzumachen; § 44 Abs 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen oder dgl gekennzeichnet werden. Gemäß § 52 Z 13 d StVO zeigt das Zeichen "Kurzparkzone" den Beginn einer Kurzparkzone an. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt,

und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand

durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen. § 52 Z, 13 e

leg cit betrifft das Zeichen "Ende der Kurzparkzone". Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.

Für die Kundmachung einer Kurzparkzonenverordnung ist die Anbringung der betreffenden Straßenverkehrszeichen vorgesehen; diese Anbringung der Straßenverkehrszeichen ist allein für die gehörige Kundmachung maßgebend. Als zusätzliche Hinweise auf Kurzparkzonenbereiche können ohne normativen Gehalt Bodenmarkierungen in blauer Farbe entweder auf

der Fahrbahn oder allein auf dem Randstein sowie blaue Markierungsstreifen an Verkehrszeichenständern, Lichtmasten und dgl angebracht werden (vgl VwGH vom 18. Dezember 1980, Zl 1361/79 und vom 6.10.1993, 92/17/0021).

Auf den vom Berufungswerber vorgelegten Fotos ist eindeutig zu erkennen, daß der Berufungswerber sein KFZ zwar außerhalb der blauen Bodenmarkierung abgestellt hat, jedoch noch innerhalb des Kurzparkzonenbereiches. Zutreffend führt die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Straferkenntnisses dazu aus, daß einerseits das Vorhandensein von Bodenmarkierungen nicht zwingend vorgeschrieben

ist und andererseits Bodenmarkierungen, falls vorhanden, auf die Wirksamkeit der Kurzparkzone keinen Einfluß haben. Da die Kurzparkzone somit auf der Höhe (= im rechten Winkel zum Fahrbahnrand) des Verkehrszeichens "Kurzparkzonen Anfang" bzw "Kurzparkzonen Ende" beginnt bzw endet, ragte ein Teil des Fahrzeuges

in die Kurzparkzone hinein.

Der dem Berufungswerber vorgeworfene Tatbestand ist somit in

objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zur subjektiven Seite bzw zum Verschulden des Berufungswerbers ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 5 Abs 2 VStG - gemäß § 254 Abs 1 Finanzstrafgesetz gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabestrafrechtes das VStG - entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne

Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand diese Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben

ist. In Hinsicht auf diese Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof weiters wiederholt ausgesprochen, daß eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO (hier

gesetzmäßige Kennzeichnung einer Kurzparkzone im Sinne des § 25 StVO)

bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden kann (vergleiche unter anderem VwGH 10.10.1980, VwSlG 10462/A, 28.1.1994, 94/17/0006).

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 erster Satz VStG kommt nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, kann davon nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt (VwGH 30.4.1993, 93/17/0088). Aufgrund der besonderen Sachverhaltsumstände ist im konkreten Fall davon auszugehen, daß das Verschulden des Berufungswerbers, trotz der

von einem Kraftfahrer zu erwartenden Aufmerksamkeit, als äußerst geringfügig zu qualifizieren ist. Daß die Verwaltungsübertretung bedeutende Folgen nach sich gezogen hätte, ist nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten erschien die Erteilung einer Ermahnung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ausreichend, um den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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