TE UVS Wien 1995/05/02 04/21/397/94

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Veröffentlicht am 02.05.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Michael P, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 7.4.1994, Zl MBA 21-S-2663/94, wegen Übetretung des §368 Ziffer 17 der Gewerbeordnung 1973 iVm §73 Abs7 GewO 1973 entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 600,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, Zl MBA 21-S-2663/94, vom 7.4.1994 enthält folgenden Spruch:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "V-GmbH" für das Handelsgewerbe mit Detailverkauf von Büromaschinen, Büroausstattung und Informationstechnik im Standort Wien, S-gasse zu verantworten, daß die vorangeführte Gesellschaft in ihrem Katalog Jänner/Feber 1994 (bezeichnet als Denkzettel), der in ihrem Betrieb in Wien, S-gasse und in den weiteren Betriebsstätten in Wien, M-Straße/Ecke H-gasse, O-Straße und O-ring im Jänner/Feber 94 aufgelegen ist und der der Tageszeitung K am 15.1.1994 beigelegt war sowie im Katalog Feber/März 1994, aufgelegen in Wien, S-gasse und in den vorgenannten weiteren Betriebsstätten von Feber bis März 1994 und der Tageszeitung K vom 12.2.1994 beigelegt, Verbrauchern Rechtsgeschäfte angeboten hat, für welche das Entgelt mit einer Anzahlung von mindestens zwei weiteren Teilzahlungen zu entrichten ist, nämlich (siehe Beilage 1 + 2), ohne den nach §73 Abs6 GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl Nr 399 zu berechnenden Jahreszinssatz in dem jeweiligen Katalog anzugeben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Verwaltungsübertretung nach §368 Z17 der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, BGBl Nr 50/1974, in der Fassung BGBl Nr 29/1993, in Verbindung mit §73 Abs7 GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 3.000,-- Schilling, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gemäß §368 Einleitungssatz GewO 1973 in Verbindung mit §370 Abs2 leg cit Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 3.300,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d VStG)."

Die im Spruch des Straferkenntnisses genannte Beilage 1 enthält ein Katalogblatt, mit welchem ein "Profi-Paket mit Superfinanzierung" angeboten wird. Dieses lautet wie folgt:

"Komplett pro Tag nur 39.90

30 Tage pro Monat für 24 Monate

Anzahlung: 6880,--

Bitte Lichtbildausweis und Lohnbestätigung mitbringen! Für Studenten gibt es Sonderkonditionen auf Anfrage!" Beilage 2 besteht wiederum aus einem Katalogblatt und enthält folgenden "V Finanzierungs-Geheimtip":

"Highscreen Indus-Desk

Komplett mit Drucker pro Monat

nur 777,--

Laufzeit 36 Monate Anzahlung 7295,--

Bitte Lichtbildausweis und Lohnbestätigung mitbringen! (Für Studenten gibt es Sonderkonditionen auf Anfrage!)"

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser ausführt, daß laut ständiger Judikatur eine Werbung, wie sie auch durch ihn in Form eines Flugblattes mehrfach getätigt worden sei, nur eine Aufforderung zu einem Anbot darstelle. Die Angebote seien ausnahmslos durch die Bank Austria gelegt worden und würden regelmäßig den Anforderungen des §73 Abs7 GewO entsprechen. Der Magistrat halte dem entgegen, daß verschiedene Laufzeiten ohne Jahreszinssatz angeführt worden seien und gehe damit in keiner Weise auf den vorgebrachten Sachverhalt ein. Die ratio legis des §73 Abs7 sei der Schutz des Konsumenten, Kreditgeschäfte nicht ohne Kenntnis des Jahreszinssatzes abzuschließen. Wie man den oben angeführten Sachverhalt entnehmen könne, ist dieser Schutz durch diese Vorgangsweise ausnahmeslos gewährleistet.

Die Auffassung des Berufungswerber, er hätte in seinen Katalogen keineswegs ein Teilzahlungsgeschäft angeboten, kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht geteilt werden:

§73 Abs6 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl 399/1988, lautet:

Die Gewerbetreibenden haben beim Abschluß eines Rechtsgeschäftes mit einem Verbraucher, für welche das Entgelt mit einer Anzahlung von mindestes zwei weiteren Teilzahlungen zu entrichten ist, diesem die Verzinsung, ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, die Gesamtbelastung und die Maßstäbe für eine allfällige Zinsgleitklausel nachweislich schriftlich und unter Ausfolgung einer Zweitschrift zur Kenntnis zu bringen. Etwaige sonstige Kosten sind dabei gesondert auszuweisen. Der Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekorsive 100 Satz, mit dem - unter Berücksichtigung von Zinseszinsen - nach finanzmathematischer Methode auf den Tag der Übergabe der Sache abgezinst, die Leistungen des Verbrauchers für das Abzahlungsgeschäft gleich hoch sind wie der vom Verbraucher geschuldete Betrag; die Jahre sind vom Tage der Übergabe der Sache an und die Monate kalendermäßig (365/360) zuzurechnen. Der Zinssatz ist auf eine Dezimalstelle genau anzugeben.

§73 Abs7 leg cit lautet:

Gewerbetreibende, die Verbrauchern Rechtsgeschäfte anbieten, für welche das Entgelt mit einer Anzahlung und mindestens zwei weiteren Teilzahlungen zu entrichten ist, haben die Verzinsung, ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, der nach Abs6 zu berechnen ist, durch Aushang in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Gewerbetreibende, die Verbrauchern solche Rechtsgeschäfte mittels Katalogen, Postwurfsendungen, Flugblättern oder sonstwie schriftlich anbieten, haben in dem betreffenden schriftlichen Anbot den nach Abs6 zu berechnenden Jahreszinssatz anzugeben.

Der Berufungswerber hatte aber mittels seiner Kataloge und der Postwurfsendungen eindeutig an Verbraucher Rechtsgeschäfte angeboten, für welche das Entgelt mit einer Anzahlung und mindestens zwei weiteren Teilzahlungen zu entrichten ist. Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, in seinen Katalogen den nach §73 Abs6 leg cit zu berechnenden Jahreszinssatz anzugeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Kreditvergabe regelmäßig über die Bank Austria abgewickelt wurde, geht dies doch aus der eindeutigen Formulierung im Katalogtext (siehe oben "Profi-Paket mit Superfinanzierung" bzw "V Finanzierungs-Geheimtip") keineswegs hervor und findet sich weiters im gesamten Text kein Hinweis auf die Bank Austria. Der Berufung war daher keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse daran, daß Verbraucher Rechtsgeschäfte nur nach Kenntnis des Jahreszinssatzes abschließen, somit - wie der Berufungswerber selbst zutreffend ausführt - das Interesse am Konsumentenschutz. Der Unrechtsgehalt der Tat war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde schon von der Behörde erster Instanz zutreffend als mildernd gewertet.

Auf die günstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und auf das Fehlen von gesetzlichen Sorgepflichten wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu S 15.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe - auch im Hinblick auf die Vielzahl der Vorkommnisse - durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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