Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Grünstäudl über die am 28.4.1995 eingelangte, auf § 51 Fremdengesetz (FrG) gestützte Beschwerde des Mamadou B, geb am 1970, Staatsangehörigkeit Guinea, vertreten durch Rechtsanwalt mit welcher beantragt wird, 1) seine Festnahme, seine Anhaltung unter Berufung auf das Fremdengesetz und den dafür ausgestellten Schubhaftbescheid sowie 2) die Versäumung der Unterrichtung über die Gründe der Festnahme in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache für rechtswidrig zu erklären, entschieden:
I.) Gemäß § 52 Abs 2 und 4 FrG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die am 24.4.1995 erfolgte Festnahme, gegen den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zahl S 69342-F/95 vom 25.4.1995 sowie gegen die daran anschließende Anhaltung aufgrund des FrG richtet, als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zum 28.4.1995 für rechtmäßig erklärt.
II.) Aufgrund § 45 Abs 1 des FrG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit mit ihr beantragt wird, die Versäumung der Unterrichtung über die Gründe der Festnahme vom 24.4.1995 in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache für rechtswidrig zu erklären.
III.) Gemäß § 67c Abs1 AVG wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, soweit mit ihr beantragt wird, die Versäumung der Beiziehung eines Dolmetschers im Verfahren, welches zum Schubhaftbescheid vom 11.10.1994 führte, für rechtswidrig zu erklären.
IV.) Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 79 a AVG die mit Schilling 3.043,-- bestimmten Kosten binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
In seiner Beschwerde vom 27.4.1995, beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 28.4.1995 eingelangt, führt Herr Mamadou B wie folgt aus:
"1.)
Am 24.4.1995 hat mich die belangte Behörde unter Berufung auf das Fremdengesetz festgenommen und in der Folge angehalten. Die belangte Behörde hat gegen mich den Schubhaftbescheid erlassen. Die belangte Behörde ist daher passivlegitimiert.
2.)
Ich bin der deutschen Sprache nicht mächtig. Ich spreche und verstehe
bloß in bescheidenem Umfang arabisch und französisch. Weder bei meiner Festnahme noch danach wurde mir in einer mir verständlichen Sprache der Grund meiner Festnahme erklärt. Dem Verfahren, welches zur Erlassung des Schubhaftbescheides vom 11.10.1994 führte, wurde kein Amtsdolmetsch beigezogen.
Der Schubhaftbescheid wurde mir nicht übersetzt und wurden mir die Gründe für die Erlassung des Schubhaftbescheides nicht in einer mir verständlichen Sprache angegeben.
Die belangte Behörde hat mich daher in meinem Recht gem Art 5 Abs 2 EMRK in meinem Recht verletzt, in einer mir verständlichen Sprache über die Gründe meiner Festnahme unterrichtet zu werden.
3.)
Meine Festnahme am 24.4.1995 erfolgte ohne Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen. Insbesondere wurde vor meiner Festnahme kein Festnahmeauftrag erlassen. Bis zu meiner Festnahme war ich angemeldet
an der Adresse W-gasse, Wien aufhältig.
Beweis für das gesamte Vorbringen: meine PV; fremdenbehördlicher Akt Meine Schubhaft ist nicht notwendig zum Zwecke meiner Abschiebung, da
ich gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien betreffend Feststellung gem § 54 FrG Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht habe.
Die belangte Behörde hat zudem die Schubhaft vollstreckt als das für meine Abschiebung als den alleinigen denkbaren Zweck der Schubhaft notwendige Heimreisezertifikat bereits nicht mehr gültig gewesen ist.
Die Schubhaft ist daher nicht notwendig.
Aus all diesen Gründen stelle ich daher den ANTRAG
der Unabhängige Verwaltungssenat möge
1.)
meine Festnahme, meine Anhaltung unter Berufung auf das FrG und den dafür ausgestellten Schubhaftbescheid für rechtswidrig erklären;
2.)
die Versäumung der Unterrichtung über die Gründe meiner Festnahme in einer mir verständliche Sprache gem Art 5 Abs 2 EMRK (siehe oben zu 2.)) für rechtswidrig erklären;
3.)
zu all dem eine mündliche Verhandlung abführen;
4.)
die belangte Behörde in den Ersatz der verzeichneten Kosten der Beschwerdeführung verfällen.
Mamadou Barry
27.4.1995"
Mit Stellungnahme vom 28.4.1995 bringt die belangte Behörde hiezu vor, der Beschwerdeführer hätte es seit der Durchsetzbarkeit des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes vom 29.11.1994 unterlassen, seiner Verpflichtung zur Ausreise zeitgerecht nachzukommen. Aus der bereits einmal über ihn verhängten Schubhaft hätte der Beschwerdeführer am 9.12.1994 aufgrund seiner durch Hungerstreik erzwungenen Haftunfähigkeit entlassen werden müssen. Das während der ersten Schubhaft angeforderte Heimreisezertifikat der Botschaft Guineas in Bonn, ausgestellt am 5.1.1995, sei für eine Dauer von 90 Tagen gültig gewesen, weshalb nunmehr nach neuerlicher Verhängung der
Schubhaft ein neuerliches Ansuchen um Ausstellung eines gültigen Heimreisezertifikates gestellt worden sei.
Darüber hinaus sei ein Feststellungsverfahren gemäß § 54 Fremdengesetz durch den rechtskräftigen Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien seit 7.3.1995 negativ abgeschlossen. Zum Vorbringen der nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung über die Festnahmegründe in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache führte die belangte Behörde ergänzend aus, daß der Beschwerdeführer der französischen Sprache hinreichend mächtig sei, was durch die Aktenlage entsprechend dokumentiert sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien stellt fest, daß der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint, weshalb gemäß § 52 Abs 2 Z 1 Fremdengesetz die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
Der Beschwerdeführer Mamadou Yaya B wurde am 22.9.1994 gemäß § 177 Abs 1 iVm § 175 Abs 1 Z 1 StPO vorläufig festgenommen und im Anschluß
daran in das Gefangenenhaus der Justizanstalt Josefstadt eingeliefert.
Mit Schreiben vom 26.9.1994 gab Rechtsanwalt die rechtsfreundliche Vertretung des Mamadou B bekannt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.10.1994 wurde gegen Mamadou B die Schubhaft unter anderem zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde - da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Schubhaft, sondern in gerichtlicher Untersuchungshaft befand - vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur
Zahl UVS-01/05/00211/94 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 29.11.1994, ZlIV-799.656/FrB/94 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides
aus dem Bundesgebiet unverzüglich auszureisen habe. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 1.3.1995, Zahl SD 1364/94 keine Folge gegeben.
Die Bundespolizeidirektion stellte am 29.11.1994 das Ersuchen an das Bundesministerium für Inneres, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde von Guinea zu beantragen.
Über Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.1994 stellte die Bundespolizeibehörde Wien mit Bescheid vom 9.12.1994, Zahl IV-799.656/FrB/94 fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in Guinea gemäß § 37 Abs1 oder Abs2 Fremdengesetz bedroht sei. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 1.3.1994, Zahl SD 1364/94 keine Folge gegeben.
Der mittlerweile am 24.11.1994 gerichtlich rechtskräftig freigesprochene Mamadou B wurde, nachdem er im Anschluß an die Untersuchungshaft in Schubhaft übernommen worden war, nach amtsärztlicher Untersuchung und nach 15 Tagen Hungerstreik am 9.12.1994 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Mit Schreiben vom 20.1.1995 übermittelte das Bundesministerium für Inneres das von der für Guinea zuständigen Vertretungsbehörde ausgestellte Heimreisezertifikat an die Bundespolizeidirektion Wien. Am 24.4.1995 um 23.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer wegen nicht fristgerechter Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes neuerlich festgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde sodann am 25.4.1995 um 9.30 Uhr in Anwesenheit eines Dolmetschers für die französische Sprache einvernommen, nachdem er mit dem Grund der Befragung vertraut gemacht
wurde.
Dabei gab der Beschwerdeführer auszugsweise an:
"Ich bin im Feber 1993 nach Österreich gekommen, hatte vor einem Monat einen Touristensichtvermerk und war seit dieser Zeit immer in Österreich. Bei der Einreise hatte ich ca 16.000,-- S bei mir. Zur Zeit habe ich noch ca 1.600,-- S. Wenn ich nach meinem Reisepaß gefragt werde, so gebe ich an, daß ich diesen im September 1994 verloren habe und habe ich noch keine Verlustanzeige gemacht. Ich habe lediglich meine Identitätskarte.
Ich wohne in Wien, W-gasse. Ich weiß, daß gegen mich ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht und bleibe ich trotzdem in Österreich, da ich in meiner Heimat politisch verfolgt werde, wegen einer Teilnahme an einer Demonstration.
Zur Sache:
Wenn ich nach dem fremden Reisepaß und Meldezettel gefragt werde, so gebe ich an, daß ich ihn meinem Freund, auf dessen Name der Reisepaß ausgestellt ist in meinem Zimmer vergessen habe und da ich Angst hatte, daß die Polizei ihn bei mir findet, habe ich ihn mitgenommen und wollte ich ihn meinem Freund zurückgeben. Mein Freund wohnt in Wien, F-gasse. Wenn ich gefragt werde, warum ich Angst habe, daß die Polizei den Reisepaß findet, gebe ich an, daß ich davor Angst hatte, daß die Polizei, so wie vor einer Woche alles durchsucht und wenn dann der Reisepaß weg gewesen wäre, hätte mein Freund mich bei der Polizei bezüglich des Verschwindens des Reisepasses beschuldigt."
Noch am 25.4.1995 um 10.30 Uhr verhängte die Behörde mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid die Schubhaft über den Beschwerdeführer unter anderem zur Sicherung der Abschiebung. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß sich der Beschwerdeführer aufgrund des aufrechten Aufenthaltsverbotes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen notwendig sei, da Gefahr bestehe, daß sich der Beschwerdeführer dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde.
Dieser Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer sofort und nachweislich im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache zugestellt.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien hat der Beschwerdeführer noch am 28.4.1995 mit Telefax den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom selben Tag (28.4.1995, Zahl B 1137/95-5)
vorgelegt. Dieser Beschluß, dessen Echtheit und Richtigkeit durch den
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in einem Telefonat mit dem Verfassungsgerichtshof verifiziert wurde, hat folgenden Wortlaut:
"Verfassungsgerichtshof
Judenplatz 11, 1010 Wien
B 1137/95-5
Beschluß
Dem in der Beschwerdesache des Mamadou Yaya B, geboren am 1970, vertreten durch Rechtsanwalt gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. März 1995, Zl SD 1364/94, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 85 Abs 2 und 4 VerfGG 1953 insoweit Folge gegeben, als der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. März 1995 wurde die Berufung
des Beschwerdeführers gegen die gemäß § 54 FremdenG, BGBl 838/1992, getroffene Feststellung, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Guinea iSd § 37 Abs 1 oder Abs 2 leg cit bedroht sei, abgewiesen und der bekämpfte Bescheid
bestätigt.
2. In der dagegen gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß mit dem Vollzug des angefochtenen
Bescheides "der durch das Verfahren gem § 54 iVm § 37 FrG angestrebte
Schutz vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung vereitelt werden könnte."
3. Die - auf telefonischem Wege - zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene belangte Behörde erhob keine Einwände gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß im vorliegenden
Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Becheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen. Da nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für
den Beschwerdeführer ein - hinlänglich dargetaner - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs 2 und 4 VerfGG 1953 insoferne Folge zu geben, als der Beschwerdeführer bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf.
Wien, am 28. April 1995
Der Präsident:
Dr Adamovich"
Dieser Beschluß des Verfassungsgerichtshofes wurde noch am 28.4.1995 der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, persönlich überbracht.
Der Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag aus der Schubhaft
entlassen.
Hieraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Zu Spruchteil I:
Gemäß § 41 Fremdengesetz können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Gemäß § 41 Abs 4 FrG kann die Verhängung der Schubhaft mit Beschwerde
gemäß § 51 FrG angefochten werden.
Gemäß § 51 Abs 1 FrG hat derjenige, der gemäß § 43 leg cit festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der
Behauptung der Rechtswidrigkeit
des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Gemäß § 52 Abs 1 Fremdengesetz ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
Gemäß § 52 Abs 2 Fremdengesetz entscheidet über die Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie § 79 a AVG mit der Maßgabe daß
1) eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt
aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und
2) die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Im gegenständlichen Fall hat die Anhaltung des Beschwerdeführers am 28.4.1995 geendet, der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt.
Aus der Bestimmung des § 41 Abs 1 Fremdengesetz ergibt sich, daß die Anhaltung in Schubhaft die Gefahr voraussetzt, daß sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die Abschiebung gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren. Ob zur Erreichung dieses Sicherungszweckes die Haft berechtigt ist, kann immer nur aus den Umständen des einzelnen Falles abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft unter anderem zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Annahme der belangten Behörde, daß er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versuchen werde, aus nachstehenden Gründen gerechtfertigt, weshalb die Verhängung der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt 25.4.1995 (damals lag der zitierte Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28.4.1995 noch nicht vor) rechtmäßig war:
Gegen den Beschwerdeführer liegt - wie oben ausgeführt - seit 29.11.1994 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vor, aufgrund dessen er das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen hat. Dennoch und trotz bereits einmal erfolgter Inschubhaftnahme bis zum 9.12.1994 verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Schubhaftbescheides nicht. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer noch in seiner Einvernahme vom 25.4.1995 um 9.30 Uhr, somit eine Stunde vor der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides, vom aufrechten Aufenthaltsverbot Kenntnis zu haben, jedoch trotzdem in Österreich bleiben zu wollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinen Erkenntnissen vom 28.10.1993, Zahl 93/18/0372 und vom 27.1.1994, Zahl 93/18/0546 ausgesprochen, daß ein Fremder, der sich - wie der Beschwerdeführer
-
monatelang weigert, entgegen einer ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen, wobei er seine Ausreiseunwilligkeit noch besonders augenfällig dadurch zum Ausdruck bringt, daß er auch eine nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Ausreise an ihn gerichtete zusätzliche behördliche Aufforderung, Österreich zu verlassen, ignoriert, ein Verhalten setzt, das begründeten Anlaß zur Annahme bietet, er werde sich der Abschiebung entziehen oder diese doch wesentlich erschweren, weshalb in einem solchen Falle die Auffassung, die Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung notwendig, nicht rechtswidrig sei. Daran vermag auch die ordnungsgemäße Meldung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, bestätigt sie doch gerade im gegenständlichen Fall noch zusätzlich die begründete Annahme, daß der Beschwerdeführer bestrebt ist, dem Aufenthaltsverbot nicht nachkommen zu wollen. Auch das Fehlen eines gültigen Heimreisezertifikates zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides ändert nichts an dessen Rechtmäßigkeit, da die Schubhaft im vorliegenden Fall die Durchführung der Abschiebung und damit die Gewahrsame des Fremden bis
zum Vorliegen aller Abschiebungsvoraussetzungen (wozu auch eine Heimreisebewilligung zählt) sichern soll.
Gerade der vorliegende Fall, in welchem bereits einmal ein gültiges Heimreisezertifikat vorlag, der Beschwerdeführer jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht abschiebbar bzw greifbar war, bestätigt diese Auffassung.
Zur gleichzeitig in Beschwerde gezogenen Festnahme vom 24.4.1995 bleibt ergänzend auszuführen, daß sich der Beschwerdeführer seit der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes (bzw seit seiner Haftentlassung am 9.12.1994) unbefugt im Bundesgebiet aufhält und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Fremdengesetz begeht.
Gemäß § 85 Abs 2 FrG können jedoch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung unter anderem nach § 82 leg cit betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
Da aufgrund obiger Ausführungen kein Anlaß für eine derartige Annahme
gegeben war, ist die Festnahme durch § 85 Abs 2 Fremdengesetz gerechtfertigt.
Hinsichtlich der gleichzeitig in Beschwerde gezogenen Anhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich, daß diese aufgrund der vorstehenden Ausführungen bis zum 28.4.1995 gerechtfertigt war. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß aufgrund des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes sowie aufgrund der rechtskräftigen, nicht stattgebenden Entscheidung über den Antrag nach § 54 iVm § 37 Fremdengesetz eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist.
Mit dem Bekanntwerden des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 28.4.1995, wonach "der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf", wurde der Beschwerdeführer jedoch augenblicklich aus der Schubhaft entlassen, da - wie die belangte Behörde zu Recht erkannte - der Schubhaftzweck ab diesem Zeitpunkt zumindest vorläufig nicht mehr gegeben war.
Zu den Spruchteilen II und III:
Das weitere Beschwerdebegehren, die Behörde möge die Versäumung der Unterrichtung des Beschwerdeführers für die Gründe seiner Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache für rechtswidrig erklären, entbehrt angesichts der vorliegenden Aktenlage jeder sachlichen Grundlage.
Soweit sich dieses Begehren unter ausdrücklichem Verweis auf Punkt
2.) des Beschwerdevorbringens auf das Verfahren zur Erlassung des Schubhaftbescheides vom 11.10.1994 richtet, so war dieses Begehren im
Grunde des § 67 c als verspätet zurückzuweisen. Dieser Bestimmung zufolge haben Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht zu werden. Diese Frist beginnt, sofern der Beschwerdeführer durch die
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer spätestens mit der Erlassung des (ersten) Schubhaftbescheides vom 11.10.1994 über die Umstände der ihm gegenüber erfolgten Belehrung über die Festnahmebzw Anhaltungsgründe in Kenntnis, die sechswöchige Frist begann daher
mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Insbesondere war er nicht behindert, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, war er doch bereits seit 26.9.1994 anwaltlich vertreten und hat doch sein Anwalt auch Beschwerde gegen diesen Schubhaftbescheid vom 11.10.1994 erhoben (sodaß ihm auch die nunmehr in Rede stehende Beschwerde betreffend die Nichtbeiziehung eines Dolmetschers möglich gewesen wäre). Soweit sich das Beschwerdevorbringen der nicht rechtmäßigen Unterrichtung über die Festnahmegründe auf die nunmehrige Festnahme vom 24.4.1995 bzw auf den nunmehrigen Schubhaftbescheid vom 25.4.1995
bezieht, bleibt anzumerken:
Nach § 45 Abs 1 Fremdengesetz ist jeder gemäß § 43 Abs 1 Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen. Diese Bestimmung basiert auf
Artikel 4 Abs 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988 ("jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten"), der seinerseits Artikel 5 Abs 2 EMRK Rechnung trägt ("jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist .... unterrichtet werden"). Der Aktenlage ist zu entnehmen, daß
die belangte Behörde schon unmittelbar nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 24.4.1995 (23.30 Uhr) die Beiziehung eines Dolmetschers veranlaßte, sodaß die am 25.4.1995 um 9.30 Uhr durchgeführte Einvernahme, in welcher der Beschwerdeführer mit dem Grund seiner Befragung vertraut gemacht wurde, im Beisein eines Dolmetschers erfolgte. Auch bei der eine Stunde später erfolgten Bescheidverkündung, durch welche der Beschwerdeführer nochmals von den Gründen seiner Festnahme und Anhaltung Kenntnis erlangte, war dieser Dolmetscher für die französische Sprache anwesend. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch selbst ausführt, französisch zu verstehen, entbehrt die behauptete Rechtsverletzung jeglicher Grundlage.
Zu Spruchteil IV:
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit seinen Ansprüchen nicht durchgedrungen ist, war der belangten Behörde als obsiegenden Partei gemäß § 79 a AVG der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzuerkennen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23.9.1991, Zahl 91/19/0162 und andere) waren der obsiegenden Partei daher Kosten in der Höhe von zwei Drittel jener Kosten zuzusprechen, die die Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Antrag erhalten hätte, somit der unter Spruchteil IV genannte Kostenbetrag.