TE UVS Wien 1995/05/12 02/31/98/94

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Veröffentlicht am 12.05.1995
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Behandlung vom VfGH abgelehnt Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schnizer-Blaschka über die Beschwerde des Herrn Gerhard G, gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ("Weisung nach StVO ohne taugliche Rechtsgrundlage"), entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) Kosten in Höhe von S 2.667,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

1. In seiner Beschwerde vom 19.11.1994 beantragte der Beschwerdeführer"

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festzustellen, daß die Aufforderung die Straßenstelle vor Haus ON 1, in Wien, R-gasse, zu verlassen, rechtswidrig war;

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eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

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festzustellen, daß der Beschwerdeführer durch das Verhalten von Organen der Bundespolizeidirektion Wien in seinen Personenrechten verletzt wurde;

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den Bund zum Kostenersatz zu verhalten."

Begründend führte er folgendes wörtlich aus:

"Am 9.11.1994 (berichtigt: 15.11.1994), 12.45 Uhr, erteilte ein SWB, dessen Verhalten der bB zuzurechnen ist, dem Bf die rechtswidrige Weisung, eine bestimmte Straßenstelle, nämlich vor dem Haus ON 1, in Wien, R-gasse, zu verlassen, obwohl dem SWB bewußt sein mußte, daß er damit den Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassen hatte.

Der Bf stellte sein KFZ W-34, gegen 12.00 Uhr, von der A-gasse kommend, in der R-gasse vor ON 1, östlich der kürzlich neu kundgemachten HV-Zone für die Botschaft ab.

Der SWB gab an, daß dies unzulässig sei, weil dort ein ("absolutes") Halteverbot durch Verbotszeichen kundgemacht sei. Der Bf wies darauf hin, daß jedoch dort ein Kundmachungsmangel vorliege, weil die Unterkante der Zusatztafel "Anfang" zu diesem Halteverbotszeichen mehr als 2,30 m über der Fahrbahn (ca 2,75 m) beginne, sodaß die Kundmachung unwirksam ist. Der SWB entgegnete, daß dies dennoch in Ordnung sei. An derselben Stelle ist darunter das Verbotszeichen "Halten verboten" mit einer Zusatztafel, die das Ende der HV-Zone für die Botschaft anzeigt, angebracht. Der Auffassung des SWB, es handle sich dabei um einen Gehsteig, wird entschieden entgegengetreten, allenfalls handelt es sich um einen in der StVO nicht definierten Teil der Straße, jedenfalls nicht um einen Gehsteig. Die erteilte Weisung ist daher rechtswidrig, dies wurde dem SWB auch dadurch bewußt, weil ausdrücklich rückgefragt wurde, ob es sich um eine Weisung handle und daß diese rechtswidrig sei. Die Antwort beschränkte sich auf die Auskunft, es liege kein Kundmachungsmangel vor. Die Rückfrage, ob im Falle der Nichtbefolgung der Weisung gem § 35 VStG die Festnahme ausgesprochen - und diese damit angedroht - werde, wurde verneint, womit das Unrechtsbewußtsein des Organswalters ein weiteres Mal bewiesen ist.

Die gesamte Auseinandersetzung wurde beiderseits völlig korrekt in freundlichem Ton und unter Beachtung des ortsüblichen Anstandes geführt."

In dieser Vorgangsweise sieht der Beschwerdeführer eine "Weisung nach StVO ohne taugliche Rechtsgrundlage" (Seite 1 der Beschwerde).

 2. Die belangte Bundespolizeidirektion Wien erstattete eine (mit Schriftsatz vom 11.4.1995 ergänzte) Gegenschrift, in der sie ausführte, der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde lasse sich keine konkrete Amtshandlung zuordnen (es wurden daher auch keine Verwaltungsakten vorgelegt) und in der sie beantragte, die Beschwerde (ua) mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter Zuspruch von Kostenersatz für Schriftsatzaufwand (S 2.667,--) zurückzuweisen.

 3. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts eine solche Amtshandlung zu verstehen, die ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, der in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann und bei der es sich um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt und somit um eine Amtshandlung individuellen normativen Inhaltes handelt (vgl etwa VfSlg 7346). Darüber hinaus muß es sich um einen verwaltungsbehördlichen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch an den Beschwerdeführer handeln, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre (VfSlg 8327; vgl auch zB VwSlg 9439 A oder Beschluß des VwGH vom 30.9.1986, Zlen 86/04/0144-0149).

Nach seinem eigenen Vorbringen sah sich der Beschwerdeführer durch den Hinweis eines Sicherheitswacheorganes auf ein - nach Ansicht des Organes ordnungsgemäß kundgemachtes - Halteverbot vor der Botschaft veranlaßt, sein Kfz wegzustellen. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, der Sicherheitswachebeamte hätte über ausdrückliches Befragen für den Fall der "Nichtbefolgung der Weisung" keine Festnahme angedroht. Auch sonst ist der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer unmittelbaren Zwang zu gewärtigen gehabt hätte, wenn er sein Kfz - ungeachtet des Hinweises des SWB - an der bezeichneten Straßenstelle stehengelassen hätte. Damit stellt sich das Einschreiten des SWB aber als bloßer Hinweis auf ein bestehendes Vorschriftszeichen, nicht aber als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (siehe zu einem vergleichbaren Fall VfSlg 9264/1981, betreffend einen Hinweis eines SWB auf ein Fahrverbot).

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c Abs 3 und § 67d Abs 1 AVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

 4. Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf § 79a AVG und die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Danach hat sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, zu orientieren. Hiebei sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung um ein Drittel (gerundet) zu kürzen. (vgl ua VwGH 23.9.1991, 91/19/0162 und 91/19/0226; VwGH 30.9.1991, 91/19/0163 und 91/19/0165). Demnach war der belangten Behörde als obsiegender Partei entsprechend ihrem Kostenantrag Schriftsatzaufwand in Höhe von S 2.667,-- zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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