TE UVS Wien 1995/05/18 02/12/97/94

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Kurzmann über die Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ("Weisung nach StVO ohne taugliche Rechtsgrundlage"), des Herrn Gerhard G, entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) Kosten in Höhe von S 3.043,-- binnen 14

Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

1. In seiner am 21.11.1994 mittels Telefax und nochmals  mittels Schriftsatz vom 9.11.1994 perönlich eingebrachten  Beschwerde, beantragt der Beschwerdeführer

"-

festzustellen, daß die Aufforderung die Straßenstelle vor Haus ON 12-14, in Wien, N-gasse, zu verlassen, rechtswidrig war;

-

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

-

festzustellen, daß der Beschwerdeführer durch das Verhalten von Organen der Bundespolizeidirektion Wien in seinen Personenrechten verletzt wurde;

-

den Bund zum Kostenersatz zu verhalten."

Begründend führt der Beschwerdeführer folgendes wörtlich aus:

"Am 9.11.1994, 12.45 Uhr, erteilte ein SWB, dessen Verhalten der bB zuzurechnen ist, dem Bf die rechtswidrige Weisung, eine bestimmte Straßenstelle, nämlich vor dem Haus ON 12-14, in Wien, N-gasse, zu verlassen, obwohl dem SWB bewußt sein mußte, daß er damit den Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassen hatte.

Der Bf fuhr mit seinem KFZ W-34, gegen 12.20 Uhr, von der R-gasse kommend, in die N-gasse ein und stellte das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß vor der ON 12-14 ab.

Der SWB gab an, daß dies unzulässig sei, weil in der R-gasse das Verbotszeichen "Fahrverbot in beide Richtungen" angebracht und somit die Einfahrt verboten sei. Der Bf wies darauf hin, daß ein Kundmachungsmangel vorliege, weil die Unterkante einer Zusatztafel zu

diesem "allgemeinen Fahrverbot" mehr als 2,30 m über der Fahrbahn (ca 2,75 m) beginne, sodaß die Kundmachung unwirksam ist. Der SWB entgegnete, die MA 46 habe "bescheidmäßig" mitgeteilt, daß dies dennoch in Ordnung sei. An derselben Stelle ist darunter das Verbotszeichen "Halten verboten" mit einer Zusatztafel, die senkrecht

auf die Fahrbahnachse der R-gasse zeigt, angebracht. In der N-gasse besteht von den Häusern Richtung Straßenmitte eine hellgelbe Kunststoffpflasterung, die einen Gehsteig vermuten läßt, für ca 2,50 m Breite, danach folgt ein Band aus zwei Granitwürfeln, danach eine dunkelgraue Kunststeinpflasterung, die für die Ladezeit von abgestellten KFZ zwangsläufig benutzt werden muß, da danach anschließend eine Reihe aus Granitquadern (ca 2 cm abfallend) den an der östlichen Seite der N-gasse anschließenden Radweg vom betonierten

Busfahrstreifen trennt, an den sich wieder Granitquadern, graue Kunststeinpflasterung, Granitwürfelstreifen und hellgelbe Kunststeinpflasterung zur gegenüberliegenden (westlichen) Hausmauer anschließen. ON 12-14 liegt an der östlichen Straßenseite, das KFZ war auf dem östlichen grauen Kunststeinstreifen abgestellt. Ein Halte- oder Parkverbot ist nicht kundgemacht. Vor N-gasse ON 24 ist östlich des Granitwürfelstreifens eine Ladezone ordnungsgemäß kundgemacht, die sich aufgrund ihrer Aufstellung ausschließlich auf den grauen Kunststeinpflasterstreifen beziehen kann. Der Auffassung des SWB, es handle sich dabei um einen Gehsteig, wird entschieden entgegengetreten, allenfalls handelt es sich um einen in der StVO nicht definierten Teil der Straße, jedenfalls nicht um einen

Gehsteig. Die erteilte Weisung ist daher rechtswidrig, dies wurde dem

SWB auch dadurch bewußt, weil ausdrücklich rückgefragt wurde, ob es sich um eine Weisung handle und daß diese rechtswidrig sei. Die Antwort beschränkte sich auf die Auskunft, es handle sich dennoch um einen Gehsteig.

Die Rückfrage, ob im Falle der Nichtbefolgung der Weisung gem § 35 VStG die Festnahme ausgesprochen - und diese damit angedroht - werde,

wurde verneint, womit das Unrechtsbewußtsein des Organswalters ein weiteres Mal bewiesen ist.

Die gesamte Auseinandersetzung wurde beiderseits völlig korrekt in freundlichem Ton und unter Beachtung des ortsüblichen Anstandes geführt.

 2. Die belangte Bundespolizeidirektion Wien erstattete eine Gegenschrift, in der sie ausführt, daß bis auf den behaupteten Umstand, daß ein Kundmachungsmangel der in Rede stehenden Verordnung gemäß § 52 lit a Z 1 StVO bestehe und der Beschwerdeführer auch wegen

einer Übertretung des § 8 Abs 4 StVO beamtshandelt worden wäre, der dargestellte Sachverhalt außer Streit gestellt werde. Hinsichtlich des Ablaufes der Amtshandlung werde auf die der Gegenschrift angeschlossenen Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 52/1 StVO verwiesen. Es liege kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, daß im Falle der Nichtbefolgung der Weisung des Sicherheitswachebeamten das Fahrzeug zu entfernen, der Sicherheitswachebeamte angegeben hatte, nicht mit einer Festnahme nach § 35 VStG vorzugehen. Damit lege auch der Beschwerdeführer dar, daß überhaupt keine unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wurde.

Die Bundespolizeidirektion Wien beantragt daher, die Beschwerde (ua) mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter Zuspruch von Kostenersatz für Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand (S 3.043,--) zurückzuweisen. Auf Vorhalt des Inhalts der Gegenschrift reagierte der Beschwerdeführer nicht.

 3. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts eine solche Amtshandlung zu verstehen, die ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, der in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann und bei der es sich um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt und somit um eine Amtshandlung individuellen normativen Inhaltes handelt (vgl etwa VfSlg 7346). Darüber hinaus muß

es sich um einen verwaltungsbehördlichen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch an den Beschwerdeführer handeln, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre (VfSlg 8327; vgl auch zB VwSlg 9439 A oder Beschluß des VwGH vom 30.9.1986, Zlen 86/04/0144-0149).

Nach seinem eigenen Vorbringen sah sich der Beschwerdeführer durch den Hinweis eines Sicherheitswacheorganes auf ein - nach Ansicht des Organes ordnungsgemäß kundgemachtes - Fahrverbot in Wien, R-gasse und

anschließendes Abstellen des Fahrzeuges in Wien, N-gasse 12-14 veranlaßt, sein Kraftfahrzeug doch wegzustellen. Der Beschwerdeführer

führt selbst aus, der Sicherheitswachebeamte hätte über ausdrückliches Befragen für den Fall der "Nichtbefolgung der Weisung"

keine Festnahme angedroht. Auch sonst ist der Sachverhaltsschilderung

in der Beschwerde kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer unmittelbaren Zwang zu gewärtigen gehabt hätte, wenn

er sein Kfz - ungeachtet des Hinweises des SWB - an der bezeichneten Straßenstelle stehengelassen hätte. Damit stellt sich das Einschreiten des SWB, ungeachtet der durch ihn erfolgten Anzeigeerstattung wegen einer Übertretung nach § 52/1 StVO, aber als bloßer Hinweis auf ein bestehendes Verbotszeichen (Fahrverbot) und in

weiterer Folge als bloßer Hinweis auf ein vorschriftswidriges Abstellen des Fahrzeuges, nicht aber als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (siehe zu einem

vergleichbaren Fall VfSlg 9264/1981, betreffend einen Hinweis eines SWB auf ein Fahrverbot).

In diesem konkreten Fall kann auch die Anzeigeerstattung daher nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesehen werden, zumal diesbezüglich das allfällige strafbare Verhalten (das Nichtbeachten des Fahrverbotes) durch den Beschwerdeführer im Zeitpunkt und am Ort der Amtshandlung durch den Sicherheitswachebeamten bereits vollendet war und eine solche bei gegebener Sachlage auch sicherlich keinen unmittelbaren Zwang oder Befehl darstellt. Eine Beschwer in Bezug auf die Wegweisung des Beschwerdeführers durch den Sicherheitswachebeamten war daher durch die Anzeigeerstattung wegen der allfälligen vollendeten Übertretung nach § 52/1 StVO keinesfalls gegeben.

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß

§ 67c Abs 3 und § 67d Abs 1 AVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

 4. Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf § 79a AVG und die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Danach hat sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der auf § 49 VwGG

gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, zu orientieren. Hiebei sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung um ein Drittel (gerundet) zu kürzen. (vgl ua VwGH 23.9.1991, 91/19/0162 und 91/19/0226; VwGH 30.9.1991, 91/19/0163 und 91/19/0165).

Demnach war der belangten Behörde als obsiegender Partei, entsprechend ihrem Kostenantrag, Schriftsatzaufwand in Höhe von S 2.667,-- und Vorlageaufwand in der Höhe von S 376,--, gesamt S 3.043,-- zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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