Gemäß §66 Abs4 iVm §67a und §67d AVG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides insoferne abgeändert, als der Antrag gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
Begründung
Mit Schreiben vom 5.12.1994 begehrte der Berufungswerber eine Änderung von Daten im Genehmigungsbescheid betreffend ein näher bezeichnetes Fahrzeug auf höchstes zulässiges Gesamtgewicht 17.990 kg.
Mit einem Schreiben vom 14.12.1994 teilte die Erstbehörde dem Berufungswerber folgendes mit:
"Sie haben mit Antrag vom 5.12.1994 eine Herabsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes Ihres LKW ÖÄF 19.322 F mit dem Kennzeichen LZ-1WGS von 18.000 auf 17.990 (gemeint kg) beantragt. Eine positive Erledigung dieses Antrages kann leider nicht in Aussicht gestellt werden, da eine derartige Änderung eines rechtskräftigen Einzelgenehmigungsbescheides im Kraftfahrgesetz 1967 nicht vorgesehen und aufgrund des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht zulässig ist."
Mit einem Schreiben vom 10.2.1995 wurde seitens der Erstbehörde die den streitgegenständlichen LKW betreffende Einzelgenehmigung an den Berufungswerber rückübermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.2.1995 wurde der Antrag auf Änderung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes eines näher bezeichneten LKWs mit folgender Begründung abgewiesen:
"Gemäß §28 Abs3a KFG 1967 ist das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges auf Antrag mit nicht weniger als 80 von 100 des Höchstgewichtes, in Einzelfällen auch mit geringeren Sätzen, festzulegen. Dieses Antragsrecht besteht jedoch nur im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren. Ist das Genehmigungsverfahren abgeschlossen, so ist eine bloße Änderung von Daten in der Genehmigung des Fahrzeuges im Kraftfahrgesetz nicht vorgesehen. Darüber hinaus sind gemäß §68 Abs1 AVG 1991 Anbringen von Beteiligten, die Abänderungen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Voraussetzung zur Abänderung des Genehmigungsbescheides von Amts wegen gemäß §68 Abs2 - 4 AVG 1991 sind nicht gegeben. Ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 AVG 1991 ist nicht erkennbar.
Eine Stellungnahme zum hieramtlichen Schreiben vom 14.12.1994 haben sich nicht abgegeben."
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei zunächst darauf verwiesen wird, daß gemäß §28 Abs3a KFG 1967 auf Antrag das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges mit nicht weniger als 80 von 100 des Höchstgewichtes festzulegen sei und von dieser vom Gesetz gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei. Daß dieses Antragsrecht nur im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren bestehen würde, sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Daß zum dortamtlichen Schreiben vom 14.12.1994 keine Stellungnahme abgegeben worden sei, entbehre jeder Grundlage, da dieses Schreiben zu einer solchen gar nicht auffordere und nicht zu einer weiteren Mitwirkung im Verfahren eingeladen habe. Darüber hinaus habe er sich telefonisch dazu geäußert.
Das Kraftfahrgesetz schließe die bloße Änderung von Daten nach abgeschlossenen Genehmigungsverfahren nicht ausdrücklich aus. Bis zum Inkrafttreten der 15. KFG-Novelle, mit der die Fahrzeuggesamtgewichte an jene der EG angepaßt worden seien, habe ein zweiachsiger LKW lediglich mit 16.000 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht genehmigt werden können, nach der 15. KFG-Novelle seien dies nun 18.000 kg. Einige Unternehmer - darunter auch er - hätten von dieser Gesetzesänderung Gebrauch gemacht und eine Neufestsetzung des höchstzulässigem Gesamtgewichtes 2achsiger LKW von 16.000 kg auf 18.000 kg beantragt und genehmigt bekommen. Auch diese bloße Änderung von Daten in der Genehmigung des Fahrzeuges sei möglich gewesen.
Der Grund seines Antrages sei eindeutig zu erkennen. Die Gewichtsverhältnisse von LKW und Anhängern hätten unvermittelt einen sehr wesentlichen Einfluß auf die Besteuerung genommen. Wesentlich später als die EG-Anpassung der höchstzulässigen Gesamtgewichte mit der 15 KFG-Novelle, Bl. Nr. 629 vom 19.8.1994 des Straßen- und Benützungsabgabegesetzes, sei verlautbart worden, daß die Gewichtsgrenze bei "weniger als 18 Tonnen" und "ab 18 Tonnen" ziehe. Bei weniger als 18 Tonnen betrage die monatliche Abgabe 2.400,-- und die jährliche Abgabe S 24.000,--, bei 18 Tonnen und mehr S 4.800,-- monatlich und S 48.000,-- jährlich, also das Doppelte. Daraus ergäbe sich, daß nun die mit 18 Tonnen Gesamtgewicht genehmigten 2 Achs-Solo-LKW der gleichen Straßenbenützungsabgabe unterlägen, wie ein ganzer LKW-Zug.
Dadurch daß
a) 2achsige Neufahrzeuge und auch noch nicht von 16 Tonnen auf 18 Tonnen typisierte Fahrzeuge, nach dem Bekanntwerden der neuen Besteuerung mit 17.990 kg statt mit 18.000 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht genehmigt werden könnten,
b) in anderen Bundesländern, wie in dem benachbarten Kärnten, gleichartige Anträge auf Verringerung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes nachweislich positiv erledigt würden (Auskunft der Kärnter Landesregierung in Klagenfurt),
c) in Tirol bereits solche Anträge bereits positiv erledigt worden seien,
würden ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der österreichischen LKW-Halter enstehen, sodaß nicht nur gegenüber größeren Fahrzeugen, sondern auch gegenüber ganz gleichen eine Benachteiligung bestünde.
Durch die oben geschilderte Verwaltungspraxis werde überdies der verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Der Berufungswerber stellt unbestrittenerweise einen Antrag auf Änderung der Daten im Genehmigungsbescheid im Sinne einer Herabsetzung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 18.000 kg auf 17.990 kg. Diese Antragstellung erfolgte, ohne daß am Fahrzeug tatsächliche Veränderungen vorgenommen wurden, unter Bedachtnahme auf abgabenrechtliche Erwägungen.
Dem Berufungswerber ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Beurteilung des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhaltes lediglich auf der Grundlage der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und nicht unter Rücksichtnahme auf abgabenrechtliche Erwägungen vorzunehmen ist.
§28 KFG regelt Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände.
§28 Abs3a KFG in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung des KFG (BGBl. 654/1994) hat folgenden Wortlaut:
"Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 v.H. des Höchstgewichtes, bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe, die mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten nach Schaustellerart ausgestattet sind, mit 30 v.H. höchstens jedoch mit dem sich aus §4 Abs7 ergebenen Wert festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1.500 kg nicht überschreitet, so kann es bei Anhänger auch mit nicht weniger als 60 v.H. des Höchstgewichtes festgesetzt werden.
Abs3a wurde erstmals durch die 12. KFG-Novelle eingefügt und mit der 13. KFG-Novelle sowie der 17. KFG-Novelle geändert. Mit dieser Bestimmung wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reagiert, der die zuvor geltende Rechtslage derart exzessiv interpretiert hatte, daß de facto eine unbegrenzte Herabsetzung der Nutzlast für zulässig erklärt wurde, selbst dann, wenn dadurch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Fahrzeuges ausgeschlossen war.
Gemäß §32 Abs1 KFG i.d.F. nach der 17. Novelle sind Änderungen an einer genehmigten Type, die im Typengenehmigungsbescheid enthaltene Angaben betreffen, vom jeweiligen Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern von dem gemäß §29 Abs2 KFG Bevollmächtigten dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen. Nach §33 Abs1 KFG sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich beim Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Betreffen die Änderungen (Abs1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf nach Abs2 dieser Bestimmung das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Gemäß §33 Abs3 legcit hat der Landeshauptmann, wenn Änderungen angezeigt wurden, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, diese Änderungen im Sinne des §28 Abs1 KFG zu genehmigen und auf dem Typenschein zu bestätigen.
Aus dem Wortlaut des §33 Abs1 KFG ergibt sich unmißverständlich, daß diese Bestimmung auf tatsächliche Änderungen am Fahrzeug selbst abstellt. Sie bietet keine Grundlage für einen Anspruch auf Änderung einer Eintragung im Typenschein ohne eine solche Änderung am Fahrzeug, wie dies beim vorliegenden Begehren auf Herabsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Fall ist (vgl. VwGH vom 17.1.1989, 88/11/0160).
Darüber hinaus bietet aber §28 Abs3a KFG keine Handhabe, dem vom Berufungswerber gestellten Antrag zum Erfolg zu verhelfen. §28 KFG regelt nämlich, wie bereits oben erwähnt, die Typen- und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch nicht um die Durchführung eines Typen- oder Einzelgenehmigungsverfahrens, zumal eine Einzelgenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeuges unbestrittenerweise bereits erfolgt ist. Wenn der Berufungswerber in seinen Ausführungen die Auffassung vertritt, die von der Erstbehörde geäußerte Ansicht, das Antragsrecht gemäß §28 Abs3a KFG stünde nur im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren zu, sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, so übersieht er, daß unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Gesetzessystematik der Inhalt des §28 Abs3a KFG nur jene Deutung zuläßt, wie sie von der Erstbehörde gewählt wurde. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Bestimmung, vermögen eine Auslegung, wie sie der Berufungswerber vornimmt, nicht zu stützen.
Weiters lassen auch die Ausführungen im bereits zuvor zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 17.1.1989, in denen vom Fehlen einer Rechtsgrundlage für den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag "auf Reduzierung der im Typenschein eingetragenen Nutzlast" die Rede ist, eine Auslegung im Sinne des Berufungswerbers nicht zu.
Im Ergebnis bedeutet dies, daß der Zulassungsbesitzer in Bezug auf ein bereits typen- oder einzelgenehmigtes Fahrzeug nicht (mehr) berechtigt ist, einen Antrag im Sinne des §28 Abs3a KFG zu stellen. Änderungen an einer genehmigten Type und an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug sind zwar nach Maßgabe der §§32 Abs1 und 33 Abs1 KFG möglich, setzen jedoch tatsächlich Veränderungen am Fahrzeug voraus.
Dem Berufungswerber vermag auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn er darauf verweist, daß im Zuge der durch die 15. KFG-Novelle vorgenommene Anpassung der Gesamtgewichte an jene der EU eine Neufestsetzung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes 2achsiger LKW von 16.000 kg auf 18.000 kg ohne tatsächliche Änderung möglich war.
Den erläuternden Bemerkungen ist diesbzüglich folgendes zu entnehmen:
"Durch die 15. KFG-Novelle sind neue Rechtsvorschriften an die Stelle eines Teiles derjenigen Rechtsvorschriften getreten, auf die sich der ursprüngliche Genehmigungsbescheid gründet; sohin steht die materielle Rechtskraft des Genehmigungsbescheides der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens nicht entgegen. "
Die vom Berufungswerber angeführte Neufestsetzung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes erfolgte daher aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage, was jedoch im Bezug auf den gegenständlichen Antrag nicht zutrifft.
Ebensowenig vermag dem Berufungswerber der Umstand zum Erfolg zu verhelfen, daß 2achsige Neufahrzeuge nunmehr nach Bekanntwerden der neuen Besteuerung mit 17.990 kg statt mit 18.000 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht genehmigt werden könnten. Im Gegensatz zum gegenständlichen Fall handelt es sich bei Neufahrzeugen um noch nicht typen- bzw. einzelgenehmigte Fahrzeuge, sodaß diesfalls im Einklang mit der bestehenden Rechtslage eine "Herabtypisierung" möglich ist.
Nicht zielführend ist weiters das Vorbringen, aufgrund einer unterschiedlich gehandhabten Verwaltungspraxis werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, zumal eine Verletzung von Rechten des Berufungswerber eine rechtmäßige Entscheidung ausgeschlossen ist und niemanden ein Rechtsanspruch auf ein dem Gesetz nicht entsprechendes Handeln der Behörde zusteht (vgl. das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 17.1.1989).
Weder der Verweis auf steuerliche Erwägungen noch auf das Entstehen ungerechtfertigter Wettbewerbsverzerrungen sind daher geeignet, eine Entscheidung im Sinne des Berufungswerbers herbeizuführen.
Soweit der Berufungswerber die Ausführungen in der Bescheidbegründung rügt, er hätte zum Schreiben vom 14.12.1994 keine Stellungnahme abgegeben, sei darauf verwiesen, daß dem Recht auf Parteiengehör im Hinblick auf die Berufungsausführungen sowie auf das Schreiben der Berufungsbehörde vom 13.3.1995, mit welchem der Berufungswerber um Mitteilung gebeten wurde, ob er auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichte, ausreichend Rechnung getragen wurde.
Lediglich ergänzend sei festgehalten, daß der Berufungswerber mit einem Schreiben vom 23.6.1995 erklärte, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Unter Bedachtnahme auf das im zuletzt erwähnten Schreiben erstattete Vorbringen, sei dem Berufungswerber auch entgegengehalten, daß die Änderung abgabenrechtlicher Bestimmungen mit den für den Antragsteller allenfalls verbundenen Nachteilen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel darstellen, welche nachträglich hervorgekommen sind und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es mangelt daher auch an Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des §69 Abs1 Z2 AVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.