TE UVS Wien 1995/09/08 04/G/33/312/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung des Herrn Günter P, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 11.4.1995, Zl MBA 2 - S 9188/94, betreffend Übertretung des § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in neun Fällen, nach der am 29.8.1995

durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (fortgesetzt am 8.9.1995 zur öffentlichen mündlichen Verkündung des Bescheides) wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten 1), 4) hinsichtlich der Anlastung der fehlenden Sicherheitsleuchte "über dem

Notausgang rechts vor der 3. Kassa" und 9) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt, weshalb dem Berufungswerber diesbezüglich ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt wird.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten 2), 3), 5) und

7) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, weshalb dem Berufungswerber diesbezüglich gemäß § 64 Abs 1

und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zu den Punkten 2) und 5) je S 600,-- sowie zu den Punkten 3) und 7) je S 1.200,-- (insgesamt S 3.600,--), auferlegt wird.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 4) hinsichtlich der Anlastung "Aufzeichnungen über die Kontrollen der einwandfreien Funktion der Sicherheitsbeleuchtung konnten nur bis Februar 1994 vorgelegt werden" in der Schuldfrage keine Folge gegeben; jedoch wird

die zu Punkt 4) verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auf S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt, weshalb dem Berufungswerber zu Punkt 4) ein Beitrag zu den Kosten des

Berufungsverfahrens nicht auferlegt wird.

Als verletzte Verwaltungsvorschriften werden angeführt:

Zu Punkt 2): "§ 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit der Auflage Punkt 31) des Betriebsanlagenbescheides vom 9.9.1982, Zl MBA 2 - Ba 3772/1/82, im Zusammenhalt mit der ÖNORM B 3850 Punkt 3.5."

Zu Punkt 3): "§ 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit der Auflage Punkt 35) des Betriebsanlagenbescheides vom 9.9.1982, Zl MBA 2 - Ba 3772/1/82, im Zusammenhalt mit § 21 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSchV)."

Zu Punkt 4): "§ 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit der Auflage Punkt 48) des Betriebsanlagenbescheides vom 9.9.1982, Zl MBA 2 - Ba 3772/1/82."

Zu Punkt 5): "§ 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit der Auflage Punkt 1) des Betriebsanlagenbescheides vom 12.2.1991, Zl MBA 2 - Ba 104/1/91."

Zu Punkt 7): "§ 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit der Auflage Punkt 4) des Betriebsanlagenbescheides vom 12.2.1991, Zl MBA 2 - Ba 104/1/91, im Zusammenhalt mit § 23 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)."

Die Strafsanktionsnorm lautet "§ 367 Einleitungssatz GewO 1994".

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 11.4.1995 enthält folgenden Spruch:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B Aktiengesellschaft mit handelsrechtlichen Sitz in N und Hauptstandort

in Wien, N-gasse zu verantworten, daß diese Gesellschaft im Betriebsort Wien, K-gasse am 25.8.1994 bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt hat, als

1) entgegen der Auflage Punkt 3) des Betriebsanlagenbescheides vom 9.9.1982, Zl MBA 2 - Ba 3772/1/82 (Notwendige Verbindungswege, Hauptverkehrs- und Fluchtwege, einschließlich der Ausgänge sind durch

deutlich sichtbare Hinweise entsprechend der ÖNORM F 5008 und F 2030 über den Wegen bzw Ausgängen und weitgehend auch mit Bodenmarkierungen zu kennzeichnen.), die Notausgangstür rechts vor der 3. Kassa nicht entsprechend gekennzeichnet war;

2) entgegen der Auflage Punkt 31) des Betriebsanlagenbescheides vom 9.9.1982, Zl MBA 2 - Ba 3772/1/82 (Folgende einflügelige Türen sind brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen: Die Türe vom Lager ins interne Stiegenhaus, die Türe vom Lagerraum in den Papierlagerraum und im Keller die 3 Schleusenraumtüren), die drei Schleusenraumtüren im Keller nicht von selbst ins Schloß fielen und somit nicht der ÖNORM B 3850 entsprachen;

3) entgegen der Auflage Punkt 35) des Betriebsanlagenbescheides vom 9.9.1982, Zl MBA 2 - Ba 3772/1782 (Als Notausgang im Sinne der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung ist einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten: der Ausgang aus dem Verkaufsraum im Bereich des Hintertraktes. Es muß ein unverstellter, ausreichend beleuchteter Weg ins Freie gewährleistet sein. Die Kennzeichnungen sind gemäß ÖNORM F 5000 auszuführen), die Notausgangstür aus dem Verkaufsraum im Bereich des Hintertraktes durch Warenverkaufskörbe verstellt war;

4) entgegen der Auflage Punkt 48) des Betriebsanlagenbescheides vom 9.9.1982, Zl MBA 2 - Ba 3772/1/82 (Für den Verkaufsbereich sowie für Fluchtwege, Ausgänge etc bis ins Freie ist eine Sicherheitsbeleuchtung einzurichten, die bei Ausfall der Hauptbeleuchtung automatisch einschaltet, die in Dauerschaltung oder in Bereitschaftsschaltung gemäß § 3 ÖVE-EN 2/1978 zu errichten ist und von Akkus versorgt, eine Mindestbrenndauer von 1 Stunde gewährleistet. Die Sicherheitsleuchten sind mit grünen Transparenten (Streifen, Pfeilen, Schriften etc) zu kennzeichnen. Die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist durch eine von der Betriebsleitung zu nominierende verantwortliche Person mindestens 1-mal monatlich zu kontrollieren. Über diese Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen, die bei Bedarf den Kontrollorganen der Behörde vorzuweisen sind.), über dem Notausgang rechts vor der 3. Kassa die Sicherheitsleuchte fehlte. Aufzeichnungen über die Kontrollen der einwandfreien Funktion der Sicherheitsbeleuchtung konnten nur bis Februar 1994 vorgelegt werden;

5) entgegen der Auflage Punkt 1) des Betriebsanlagenbescheides vom 12.2.1991, Zl MBA 2 - Ba 104/1/91 (Die bescheidmäßig vorgeschriebenen

Brandschutztüren dürfen in geöffnetem Zustand feststellbar sein, wenn

die Feststellvorrichtungen gemäß der TRVB 148 (techn Richtlinien vorbeugender Brandschutz), so ausgebildet sind, daß sich die Türen bei Rauchentwicklung von selbst schließen. Der Schwenkbereich der Türflügel ist von jeglichen Verstellungen freizuhalten); folgende Brandschutztüren durch Bänder in geöffnetem Zustand festgestellt wurden, ohne daß die Türen eine Vorrichtung gemäß der TRVB 148 aufwiesen, die bei Rauchentwicklung von selbst schließen:

-

die Tür vom Lager und vom Personalraum ins interne Stiegenhaus

-

die Tür des Papierlagerraumes

-

die Tür vom internen Stiegenhaus zur Schleuse

 6) entgegen der Auflage Punkt 2) des Betriebsanlagenbescheides vom 12.2.1991, Zl MBA 2 - Ba - 104/1791 (Im internen Stiegenhaus dürfen keine beweglichen Sachen abgestellt werden), im internen Stiegenhaus umfangreiche Lagerungen getätigt wurden;

 7) entgegen der Auflage Punkt 4) des Betriebsanlagenbescheides vom 12.2.1991, Zl MBA 2 - Ba - 104/1/91 (Die Türe vom Aufenthaltsraum zum

Hof ist als Notausgang entsprechend den Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordung einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten), die Notausgangstür vom Aufenthaltsraum zum Hof durch Kartonagen verstellt war und dadurch nicht benützbar war;

 8) entgegen der Auflage Punkt 1) des Betriebsanlagenbescheides vom 21.7.1993, Zl MBA 2 - Ba 1852/93 (Die Hauptabsperreinrichtung der Gasanlage für die Betriebsanlage ist deutlich und dauerhaft zu bezeichnen), die Bezeichnung der Hauptabsperreinrichtung der Gasanlagen nicht vorhanden war;

 9) entgegen der Auflage Punkt 2) des Betriebsanlagenbescheides vom 21.7.1993, Zl MBA 2 - Ba 1852/93 (Die Raumgruppe im Keller, welche den Aufstellungsraum des Gasheizkessels beinhaltet, ist mit einer direkt ins Freie führenden Lüftungsöffnung mit einem wirksamen Lüftungsquerschnitt von 200 cm3 zu versehen), die Lüftungsöffnung für

die Raumgruppe im Keller, welche den Aufstellungsraum des Gasheizkessels beinhaltet, nicht errichtet wurde;

und dadurch 9 Verwaltungsübertretungen begangen hat".

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994- GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in Verbindung mit § 370 der Gewerbeordnung 1994 und in Zusammenhalt mit den zitierten Bescheidauflagen

ad1) S 3.000,--   ad1) 36 Stunden

ad2) S 3.000,--   ad2) 36 Stunden

ad3) S 6.000,--   ad3) 60 Stunden

ad4) S 3.000,--   ad4) 36 Stunden

ad5) S 3.000,--   ad5) 36 Stunden

ad6) S 3.000,--   ad6) 36 Stunden

ad7) S 6.000,--   ad7) 60 Stunden

ad8) S 1.500,--   ad8) 18 Stunden

ad9) S 1.500,--   ad9) 18 Stunden

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie folgende Strafe

verhängt:

Geldstrafe von Schilling 30.000,--, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.

gemäß § 367 leg cit Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu

zahlen:

3.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 33.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

In der dagegen erhobenen Berufung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Die Behörde ist im Irrtum, wenn sie in der Begründung ausführt, daß der im Spruch näher ausgeführte und dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt allein aufgrund der Anzeige der Magistratsabteilung 36 als erwiesen anzusehen ist. Eine derartige Bestimmung, wonach aufgrund der Anzeige einer Behörde eine andere Behörde ohne weiteres den Sachverhalt als erwiesen anzusehen hat, ist

der österreichischen Rechtsordnung fremd.

Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Stellungnahme des Beschuldigten vom 4.10.1994 entgegenzuhalten ist, daß der Täter bei der angelasteten Tat glaubhaft zu machen hätte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat das Vorliegen des ihm zur Last gelegten Sachverhalts

bestritten und daher wäre bereits das Vorbringen des Beschuldigten in

der Rechtfertigung zweckdienlich gewesen, eine Klärung auf Sachverhaltsebene herbeizuführen. Erst dann, wenn der Sachverhalt festgestellt werden kann, muß die subjektive Tatseite geklärt werden.

Tatsächlich ist im vorliegenden Straferkenntnis der dem Beschuldigten

zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und es wäre erforderlich gewesen, den Beweisanträgen des Beschuldigten in der Rechtfertigung vom 4.10.1994 nachzukommen, um der Behörde die Gelegenheit zu geben, eine derartige Konkretisierung nachzuholen.

Der

dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt wird nach wie vor

bestritten.

ad 1):

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ist nicht strafbar. Entsprechend der angeführten Bestimmung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides sind unter anderem "Ausgänge" durch deutlich sichtbare Hinweise zu kennzeichnen; dem Beschuldigten wird jedoch vorgeworfen, daß "die Notausgangstür rechts an der dritten Kassa" nicht entsprechend gekennzeichnet war. Eine Pflicht hiezu ergibt sich aus dem angeführten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht.

Darüber hinaus müßte auch im Falle der Nichtkennzeichnung einer "Notausgangstür" entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung wörtlich angeführt werden, wonach diese "Notausgangstür" als solche einzurichten ist. ad 2):

Im Falle des Verweises einer Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides auf eine ÖNORM, die nicht dem österreichischen Rechtsbestand angehört, ist diese - zumindest soweit

sie zur Konkretisierung des dem Beschuldigten angelasteten Sachverhalts erforderlich ist - wörtlich und obendrein in der Form anzuführen, in der sie am Tag der Erlassung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides formuliert war, da ein dynamischer Verweis nicht zulässig ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt keine Rechtswidrigkeit, da die Eigenschaft einer Tür, selbstschließend zu sein, nicht dadurch beseitigt wird, daß sie - aus welchen Gründen immer - zu einem genau bestimmten Zeitpunkt nicht selbst ins Schloß fiel. Dies könnte auch durch eine plötzlich aufgetretene Funktionsstörung, eine Verunreinigung oder dgl verursacht sein. Auch dieser Sachverhalt deutet daher nicht auf eine Verwaltungsübertretung

hin.

ad 3):

Auch dieser Sachverhalt ist offensichtlich nicht strafbar, da keine Vorschrift angegeben wird, wonach die "Notausgangstür aus dem Verkaufsraum im Bereich des Hintertraktes" einzurichten ist. ad 4):

Entsprechend der angegebenen Bestimmung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides sind für den Verkaufsbereich sowie für Fluchtwege und Ausgänge bis ins Freie Sicherheitsbeleuchtungen einzurichten. Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedoch nicht, daß eine Sicherheitsleuchte "über dem Notausgang rechts von der dritten Kassa" anzubringen wäre. Auch dieser Sachverhalt erweist sich daher als nicht rechtswidrig. ad 5):

Dieser Sachverhalt wird ausdrücklich bestritten. Darüber hinaus ist eine kurzzeitige Öffnung einer Tür jedenfalls nicht rechtswidrig; daß

die Brandschutztüren in geöffnetem Zustand feststellbar waren, ohne die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, wird dem Beschuldigten jedoch nicht einmal vorgeworfen, da eine kurzzeitige Öffnung der Türe mittels eines Hilfsmittels jedenfalls keine Feststellbarkeit bewirkt.

ad 6):

Dieser Sachverhalt wird ausdrücklich bestritten.

ad 7):

Selbst dann, wenn die angeführte Notausgangstür vom Aufenthaltsraum zum Hof durch Kartonagen verstellt und dadurch nicht benützbar gewesen wäre, stellte dies keinen Verstoß gegen den angeführten Auflagenpunkt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides dar, da durch

eine allfällige Verstellung die Einrichtung, Bezeichnung und Erhaltung eines Notausganges nicht vereitelt wird.

ad 8):

Dieser Sachverhalt wird ausdrücklich bestritten.

ad 9):

Die angeführte Bestimmung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ist nicht erfüllbar, da ein Lüftungsquerschnitt nicht in einem Raummaß bemessen werden kann.

Das Verschulden des Beschuldigten wäre selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering. Der Beschuldigte hat stets alles in seiner Macht stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er hat insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Daß es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten

kommen kann, liegt in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter.

Darüber hinaus entspricht die über den Beschuldigten verhängte Strafe

- selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und ist daher rechtswidrig. Der Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen und die ihm zur Last gelegten Verwaltungs-Übertretungen haben keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Der Beschuldigte ist für 3 Personen sorgepflichtig und hat ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 25.000,-- kein Vermögen und monatliche Rückzahlungsraten für die Schaffung eines Eigenheimes in der Höhe von S 8.000,-- zu leisten. Angesichts seines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise wird gerügt, daß die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen wurde.

Aus all den angeführten Gründen erweist sich das angefochtene

Straferkenntnis als rechtswidrig.

Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung Beweisanträge

gestellt,

da sich nur durch die Aufnahme der beantragten Beweise die einzelnen dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte konkretisieren lassen und der Beschuldigte sich von den Vorwürfen entlasten kann.

Da

die Behörde diesem begründeten Antrag des Beschuldigten nicht gefolgt

ist, hat sie gegen die Bestimmungen des § 39 AVG verstoßen, die normieren, daß die Behörde den Sachverhalt amtswegig zu erforschen hat, zumal dann, wenn der Beschuldigte sachdienliche Angaben macht. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des AVG und VStG hat die Behörde vielmehr überhaupt kein Verfahren geführt, sondern sich damit begnügt, die - auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützte - Anzeige

des Arbeitsinspektorats wörtlich zu übernehmen. Eine Bestimmung, wonach ein vom Arbeitsinspektorat angezeigter Sachverhalt ohne Verfahren als bewiesen zu gelten hat, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Hätte der Gesetzgeber eine derartige - mit dem Standard eines Rechtsstaates unvereinbare und MRK-widrige und somit auch verfassungswidrige - Regelung intendiert, hätte er das Arbeitsinspektorat als Strafbehörde eingesetzt.

Auch aus diesem Grund hat die Behörde das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.

Es wird daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Hilfsweise wird beantragt, die über den Beschuldigten verhängte Strafe herabzusetzen."

 2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, an der der Vertreter des Berufungswerbers teilnahm, wurde das erhebende Organ (Herr Rudolf H, Magistratsabteilung 36) als Zeuge einvernommen.

 3. Rechtlich ergibt sich folgendes:

 a) Vorweg wird festgestellt, daß der Vertreter des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Berufung zu den Punkten 6) und 8) zurückgezogen hat. Gegenstand dieses Berufungsbescheides ist daher die Behandlung der Berufung gegen die Punkte 1) bis 5), 7) und 9).

 b) Zur Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses zu den Punkten 2), 3), 5) und 7) sowie zu Punkt 4) hinsichtlich der Anlastung "Aufzeichnungen über die Kontrollen der einwandfreien Funktion der Sicherheitsbeleuchtung konnten nur bis Februar 1994 vorgelegt werden":

Zu Punkt 2):

Dem Vorbringen, daß sich die in der Auflage vorgeschriebene Eigenschaft "brandhemmend (T30) gemäß ÖNORM B 3850" nur auf eine ganz

bestimmte Eigenschaft der Tür einem Brand standzuhalten beziehe und andere Eigenschaften derartiger Türen, die in der ÖNORM B 3850 auch angeführt seien, nicht umfasse, ist entgegenzuhalten, daß schon in der in dieser ÖNORM enthaltenen Begriffsbestimmung - noch vor der Klassifizierung von Brandschutztüren - für Brandschutztüren angeführt

wird: "selbstschließende, ein- oder zweiflügelige Drehflügeltüre oder

-tor, ...". Die konkreten Ausführungen über die Selbstschließung der Brandschutztüre sind in der ÖNORM B 3850 im Punkt 3, Unterpunkt 5 enthalten. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann, wenn dem Schuldspruch eine Stelle aus der mehrere Punkte und Unterpunkte umfassenden ÖNORM B 3850 als Teil des Straftatbestandes zugrunde gelegt wurde, diese Stelle im Spruchteil nach § 44a Z 2 VStG

anzuführen ist (so etwa VwGH 22.12.1992, 92/04/0168), wird durch die Neufassung dieses Spruchteils im Berufungsbescheid Rechnung getragen.

Zu Punkt 3):

Die Ausführungen des Berufungswerbers zu diesem Punkt (wie auch zu den Punkten 1) und 7) in der Berufung und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die darin gipfeln, daß bei einer solchen Anlastung, wo in Ansehung des Vorwurfes der Nichtbeachtung einer Auflage im Schuldspruch auf eine andere Norm (hier durch die Wortfolge "Notausgang im Sinne der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung") verwiesen wird, die Bestimmung "wörtlich" auszuführen ist, treffen im Ergebnis zu. Ist nämlich in dem der Anführung der durch die als erwiesen angenommenen Taten verletzten Verwaltungsvorschriften gewidmeten Teil des Schuldspruchs im erstbehördlichen Straferkenntnis in Ansehung der Nichtbeachtung einer Auflage die Mitzitierung der einzelnen als verletzt erachteten Bestimmung zu § 367 Z 25 GewO 1994 (hier konkret § 21 ADSchV), die durch Verweisung Bestandteil des die Auflage enthaltenden Bescheides geworden ist, unterblieben, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die erforderliche Mitzitierung von der Berufungsbehörde nachzuholen (siehe dazu etwa VwGH 22.12.1992, 92/04/0168). Da die Tatumschreibung eine Zuordnung des Tatverhaltens zu dieser Auflage in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht und somit dem § 44a Z 1 VStG Genüge getan wird (siehe dazu etwa VwGH 27.4.1992, 91/19/0290), war der Unabhängige Verwaltungssenat Wien berechtigt (sogar verpflichtet), den voraufgezeigten Fehler nach § 44a Z 2 VStG durch Mitzitierung des § 21 ADSchV bei der verletzten Verwaltungsvorschrift zu beheben.

Zu Punkt 4):

Das Vorliegen des angelasteten Sachverhaltes "Aufzeichnungen über

die

Kontrollen der einwandfreien Funktion der Sicherheitsbeleuchtung konnten nur bis Februar 1994 vorgelegt werden" wurde vom Berufungswerber nicht bestritten, weshalb diesbezüglich der objektive

Tatbestand der Anlastung - unter Bedachtnahme auf die bezüglichen Ausführungen in der Anzeige der Magistratsabteilung 36 vom 26.8.1994 - als verwirklicht anzusehen ist.

Zu Punkt 5):

Nach der Aussage des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, daß er bei der Überprüfung der Betriebsanlage Brandschutztüren (die er in der Anzeige konkret angeführt habe) vorgefunden habe, die durch Bänder in geöffnetem Zustand gehalten wurden, wurde das Vorliegen des diesbezüglich angelasteten Sachverhalts vom Vertreter des Berufungswerbers nicht mehr bestritten.

Dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, daß hier die Normen, aus denen sich ergebe, daß die angeführten Türen als Brandschutztüren einzurichten seien, Teil des Strafvorwurfes seien und der diesbezügliche Auflagenpunkt des Betriebsanlagenbescheides wörtlich anzuführen gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, daß der Tatvorwurf nicht dahingeht, daß die in der Anlastung konkret angeführten Türen im Tatzeitraum nicht als Brandschutztüren (gemäß der TRVB 148) eingerichtet gewesen sind, sondern der Tatvorwurf dahingeht, daß diese Türen durch Bänder in geöffnetem Zustand festgestellt wurden, ohne daß die Türen eine Vorrichtung gemäß der TRVB 148 aufwiesen, die bei Rauchentwicklung von selbst schließen. Daß die bescheidmäßig vorgeschriebenen Brandschutztüren in geöffnetem

Zustand feststellbar sein dürfen, wenn die Feststellvorrichtungen gemäß der TRVB 148 so ausgebildet sind, daß sich die Türen bei Rauchentwicklung von selbst schließen, ist Inhalt der von der Erstbehörde zitierten Auflage Punkt 1) des Betriebsanlagenbescheides vom 12.2.1991, MBA 2 - Ba 104/1/91.

Zu Punkt 7):

Einleitend wird auf die Ausführungen zu Punkt 3) mit der Maßgabe verwiesen, daß hier durch die Wortfolge "ist als Notausgang entsprechend den Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten" auf § 23 AAV verwiesen wird. Dem Vorbringen, daß durch eine

"allfällige" Verstellung die Einrichtung, Bezeichnung und Erhaltung eines Notausganges nicht vereitelt wird, und der Vorwurf, die Notausgangstür vom Aufenthaltsraum zum Hof sei durch die Verstellung mit Kartonagen nicht benützbar gewesen, von dieser Auflage nicht umfaßt sei, ist entgegenzuhalten, daß die Auflage in Ansehung des Notausganges uneingeschränkt auf die entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung verweist, weshalb die Auflage im Zusammenhalt mit § 23 Abs 2 AVV auch die in Rede stehende Tatanlastung trägt.

Es steht außer Streit, daß der Berufungswerber im Tatzeitraum gewerberechtlicher Geschäftsführer der B Aktiengesellschaft für die in Wien, K-gasse, gelegene Betriebsanlage gewesen ist, weshalb die Erstinstanz zu Recht den Berufungswerber als Verantwortlichen für die

Nichteinhaltung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 herangezogen hat (§ 370 Abs 2 GewO 1994). Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das

Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft

macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt somit im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Es wäre daher

Sache des Berufungswerbers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine allfällige Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges Vorbringen hat der Berufungswerber nicht erstattet, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient

und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach

sich

gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 367 Abs 1 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis

zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer (ua) die gemäß der Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses

Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, groß. Bei der Strafzumessung wurde das unterschiedliche Ausmaß der Verletzung des Interesses an einer Hintanhaltung (ua) einer Schädigung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit der Kunden berücksichtigt.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, daß die Einhaltung der Auflagen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Schon aus diesem Grund kam eine Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht.

Zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen (Strafbescheide MBA 6/7 - S 7820/93 vom 30.7.1993, MBA 6/7 - S 2668/94 vom 6.5.1994) wurden als erschwerend gewertet. Die im Zuge des Berufungsverfahrens angegebenen Einkommensverhältnisse, die (insbesondere durch die Verringerung des Einkommens um etwa S 3.000,-- auf S 22.000,-- monatlich durch das Ausscheiden des Berufungswerbers aus dem B-Konzern) als durchschnittlich zu werten sind, die angegebene Vermögenslosigkeit und die angegebene Sorgepflicht für die Gattin und zwei Kinder wurde berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Taten, das Verschulden des Berufungswerbers und den bis zu S 30.000,-- reichenden Strafrahmen sind die verhängten Geldstrafen angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Die Herabsetzung der Strafe zu Punkt 4) gründet sich allein auf die Aufhebung und Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Anlastung der fehlenden Sicherheitsleuchte "über dem Notausgang rechts von der 3. Kassa".

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens

zu den Punkten 2), 3), 5) und 7) des angefochtenen Straferkenntnisses

stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

 c) Zur Aufhebung und Verfahrenseinstellung zu den Punkten 1), 4) hinsichtlich der Anlastung der fehlenden Sicherheitsleuchte "über dem

Notausgang rechts vor der 3. Kassa" und 9):

Zu Punkt 1):

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurde - insbesondere durch die Aussagen des Zeugen - geklärt, daß sich die Umschreibung im Tatvorwurf hinsichtlich "3. Kassa" aus dem Bescheid vom 4.11.1991, MBA 2 - Ba 2/5159/91, ergibt, wo diese in der Beschreibung der Änderung der Betriebsanlage (erstmals) erwähnt wird, und in der Auflage Punkt 3) dieses Bescheides vorgeschrieben wird, daß die Türe vor den Kassen zum Hof als Notausgang gemäß den Bestimmungen der AAV einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten ist. Da die Auflage für diese Türe erst

mit dem vorzitierten Bescheid vom 4.11.1991 vorgeschrieben wurde, war

es verfehlt, für die Nichteinhaltung dieser Verwaltungsvorschrift auf

die Auflage Punkt 3) des Bescheides aus dem Jahr 1982 (9. September 1982, Zl MBA 2 - Ba 3772/1/82), Bezug zu nehmen.

Zu Punkt 4):

Zu dem Tatvorwurf hinsichtlich der Anlastung der fehlenden Sicherheitsleuchte "über dem Notausgang rechts vor der 3. Kassa" hat der Berufungswerber zutreffend angeführt, daß durch den im Straferkenntnis angeführten Auflagenpunkt nicht vorgeschrieben wird, daß über dem Notausgang rechts vor der 3. Kassa eine Sicherheitsleuchte anzubringen wäre.

Zu Punkt 9):

Auch das Vorbringen des Berufungswerbers, daß die hier angeführte Auflage des Betriebsanlagenbescheides nicht erfüllbar sei, da ein Lüftungsquerschnitt nicht in einem Raummaß bemessen werden könne, ist

zutreffend. Dieser offensichtliche Schreibfehler ("200 cm3" statt richtig "200 cm2") ist schon in der zitierten Auflage Punkt 2) des Betriebsanlagenbescheides vom 21.7.1993, Zl MBA 2 - Ba 1852/93, enthalten, weshalb es dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien verwehrt

war, bei der Tatanlastung im angefochtenen Straferkenntnis eine Richtigstellung vorzunehmen.

 d) Zur behaupteten Verletzung von Verwaltungsvorschriften:

Es trifft zu, daß die Erstinstanz den Beweisanträgen (auf zeugenschaftliche Einvernahme der Personen, die den "dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt ... behaupten") nicht nachgekommen ist. Die dadurch erfolgte Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde jedoch durch die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgenommene zeugenschaftliche Einvernahme des erhebenden Organs geheilt.

Die übrigen Ausführungen betreffend die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften, die darin gipfeln, die Behörde hätte sich damit begnügt, die - auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützte - Anzeige des Arbeitsinspektorats wörtlich zu übernehmen, gehen schon deswegen ins Leere, weil im vorliegenden Fall das Verfahren gar nicht

auf eine Anzeige des Arbeitsinspektorates zurückgeht, sondern aufgrund einer Anzeige der Magistratsabteilung 36 eingeleitet worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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