Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Leitner über die auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG im Zusammenhalt mit § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde des Herrn Dipl Ing Seyoum A wegen behaupteter Verletzung seines Grundrechts auf Schutz vor erniedrigender Behandlung sowie auf Schutz des Hausrechts im Zusammenhang mit der am 17.10.1994 gegen 18.00 Uhr erfolgten Betretung des Vorraumes seiner Wohnung sowie des behaupteten Stoßes des Gummiknüppels in seinen Bauch durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.3.1995 sowie 30.8.1995 entschieden:
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Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verletzung des Hausrechts im Zusammenhang mit dem Betreten der Räumlichkeiten durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wendet, als unbegründet abgewiesen.
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Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 3 AVG, soweit sie sich gegen die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unterlassung unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäß Art 3 MRK im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Stoßes des Gummiknüppels in den Bauch des Beschwerdeführers durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wendet, als unbegründet abgewiesen.
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Der Beschwerdeführer ist schuldig, gemäß § 79a AVG dem Bund (Bundesminister für Inneres, zu Handen der Bundespolizeidirektion Wien) die mit S 6.511,-- bestimmten Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ab Zustellung der Zahlungsaufforderung zu ersetzen.
Begründung:
I.a) Zuständigkeit:
§ 67c Abs 1 AVG lautet:
"Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde."
§ 67c Abs 2 AVG lautet:
"Die Beschwerde hat zu enthalten:
1.
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
2.
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),
3.
den Sachverhalt,
4.
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Die mit 5.5.1994 datierte Beschwerde langte am 6.5.1994 - sohin innerhalb offener Frist - unter Wahrung der sonstigen Beschwerdevoraussetzungen - beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein.
Aufgrund des Beschwerdeinhaltes, wonach die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch Akte unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Zwanges gegeben sein kann, ist die Antragslegitimation des Beschwerdeführers als auch passive Klagslegitimation der belangten Behörde gegeben.
I.b) Beschwerdevorbringen:
In der Beschwerdeschrift vom 25.11.1994 bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe sich am 14.10.1994 im Anschluß an eine Auseinandersetzung mit seiner Nachbarin gemeinsam mit seiner Freundin, Frau Mesele E, in seiner Wohnung aufgehalten, als es gegen 18.00 Uhr an der Wohnungstür geläutet habe. Nach dem Öffnen wären zwei uniformierte Sicherheitswachebeamten sogleich in die Wohnung gestürmt und haben ihn zur Seite gedrängt. Durch dieses unerwartete Eindringen war er überrascht und begehrte von beiden Beamten die Dienstnummer und den Grund des Eindringens zu wissen. Die Beamten hätten ihn aber beschimpft (schmutziger Neger, Vollkoffer) und hätte ihm einer der Beamten den Gummiknüppel in den Bauch gerammt. Der ganze Vorfall habe sich im Vorzimmer abgespielt und war ihm der Grund des Einschreitens nicht genannt worden. Er habe darauf hingewiesen, daß sich seine Freundin im Nebenraum aufhielte, und wären dann die Beamten gemäßigter aufgetreten. Nach nochmaliger Frage nach den Dienstnummern wären ihm diese ausgefolgt worden. Er habe dann letztlich auch Antwort erhalten, warum sie in die Wohnung eingedrungen wären, nämlich, weil er die Nachbarin abgeschlachtet (wörtliches Zitat) habe. Sie nahmen seine Personalien auf und verließen die Wohnung.
Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinem Recht auf Schutz des Hausrechts und auf Vermeidung von erniedrigender Behandlung verletzt und ersucht den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, den Sachverhalt zu prüfen und die Amtshandlungen für rechtswidrig zu erklären.
II.a) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersuchte per 29.11.1994 die Bundespolizeidirektion Wien zur Erstattung einer Gegenschrift, welche am 2.1.1995 vorgelegt worden war (unter Anschluß des Verwaltungsaktes). Darin wird festgestellt, daß Frau Katalin S um Intervention der Bundespolizeidirektion Wien mit der Behauptung ersucht habe, der Beschwerdeführer habe sie bei einer tätlichen Auseinandersetzung zu Boden gestoßen, sie verspüre am rechten Oberarm und am Oberschenkel Schmerzen. Sie war vom Rettungsdienst in das SMZ-Ost verschafft worden. Die Beamten haben sich daraufhin zur Wohnung des Beschwerdeführers begeben. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, mit den Beamten zu sprechen und wollte vorerst die Wohnung wieder schließen. RvI Sch hielt aber die Hand gegen die Tür, worauf sie der Beschwerdeführer in das Vorzimmer eintreten ließ. Der Beschwerdeführer war trotz des von den Beamten geäußerten Vorwurfes der Körperverletzung nicht bereit sich auszuweisen, verlangte seinerseits die Dienstnummern, diese waren ihm ausgefolgt worden. Die Amtshandlung spielte sich ausschließlich im Vorzimmer ab. Daß der Beschwerdeführer Frau Katalin S "abgeschlachtet" habe, war nie erwähnt worden. Die Beamten haben sich danach entfernt.
Aus rechtlicher Sicht führt die Bundespolizeidirektion Wien aus, daß nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von einer Hausdurchsuchung nur gesprochen werden kann, wenn systematisch ein bestimmtes Objekt durchsucht wird, etwa nach einer Person oder einem bestimmten (Tat)-objekt. Nicht als Hausdurchsuchung kann aber eine Nachschau bzw das bloße Betreten von Räumlichkeiten zum Zweck der Ermittlung der Personaldaten einer Person gewertet werden. Nichts anderes läge im Beschwerdefall vor.
Die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Hausrechts wolle als unzulässig zurückgewiesen werden.
II.b) Zu dem Vorwurf des Stoßes mit dem Gummiknüppel in den Bauch äußerte sich die Bundespolizeidirektion Wien in der Gegenschrift nicht.
Hinsichtlich des als Richtlinienbeschwerde formulierten Vorwurfes der unkorrekten Einschreitungsart der Sicherheitswachebeamten (Visitenkarten, Schimpfworte, etc) verwies die Bundespolizeidirektion Wien darauf, daß die Beamten nicht nach den gemäß § 2 Abs 2 SPG definierten sicherheitspolizeilichen Agenden, sondern im Dienste der Strafjustiz eingeschritten wären, weshalb diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre. Die Bundespolizeidirketion Wien begehrt Schriftsatzaufwand. II.c). Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anberaumte für den 6.3.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer, Frau Katalin S (Streitgegnerin in seinem Wohnhaus) sowie die beiden einschreitenden Sicherheitswachebeamten als auch der Behördenvertreter vorgeladen worden waren.
Der Beschwerdeführer führte eingangs aus:
"Ich hatte Frau S schon längere Zeit, vielleicht sechs Monate, im Verdacht, daß sie am Gang vor meiner Türe die Beleuchtung kaputt macht. Wir hatten auch schon mehrere verbale Auseinandersetzungen, unter anderem auch deswegen, weil Frau S nach meinem Dafürhalten versucht, Betriebskosten zu sparen und mich das ärgert. Am 17.10.1994 abends hörte ich, als ich mich in meiner Wohnung befand, daß am Gang etwas zerschlagen wurde. Als ich die Türe öffnete, sah ich Frau S, wie sie mit der Besenstange die Lampe eben kaputtschlug. Als sie merkte, daß ich sie dabei beobachtet hatte und ich sie darauf auch ansprach, wurde sie sehr aggressiv und ging auch auf mich mit dem Besen los. Ich streckte die Hände von mir, um sie abzuhalten bzw am Zuschlagen zu hindern. Ich habe sie auch, wenn auch nicht grob, von mir weggestoßen und fiel Frau S nach rückwärts zu Boden, ich glaube aber nicht auf den Kopf, sondern nur auf den Rücken.
Sie hatte sich bereits wieder halb aufgerichtet aber unentwegt mit mir geschimpft, sodaß ich sie sitzen ließ und in meine Wohnung zurückging.
Ich konnte nicht abschätzen, ob sie verletzt war; sie war aber in weiterer Folge mit einer anderen Nachbarin "Frau Kathi" bei mir, welche schon öfters den Streit geschlichtet hatte. Ich hatte den Eindruck, daß auch diesfalls die Angelegenheit erledigt ist, mit einer polizeilichen Anzeige hatte mir Frau S nicht gedroht. Etwa eine halbe Stunde später kamen zwei SWB zu mir. Als ich die Wohnungstüre geöffnet hatte, kamen sie sogleich bis etwa in die Mitte meiner Wohnung. Mir wurde vorerst kein Grund ihres Einschreitens bekanntgegeben.
Als ich danach fragte und die DNr verlangte, verhielt sich der eine Beamte (32) ziemlich aggressiv. Er stand mir sehr knapp gegenüber und rammte mir seinen Gummiknüppel in den Bauch. Er hatte den Gummiknüppel nicht vorher in der Hand gehalten, und kann ich mich auch nicht daran erinnern, daß er ihn aus der Hose herausgezogen hätte; er holte jedenfalls mit der rechten Hand aus und stieß mir mit einem Gegenstand, welcher der Knüppel gewesen sein müßte, in die Magengrube.
Ich habe Gastritis und verspürte diesen Schmerz etwa eine Woche lang. In Behandlung habe ich mich deshalb aber nicht begeben. Wenn ich gefragt werde, ob der SWB nach dem Stoß den Gummiknüppel in der Hand gehalten hatte, so verneine ich das.
Wenn mir vom Vl erklärt wird, daß es sich beim Gummiknüppel um einen zumindest 40 cm langen dickeren rohrförmigen Gegenstand handelt, welcher, selbst wenn er rasch aus der Hosentasche herausgezogen würde, nicht im selben Augenblick wieder verschwinden kann, so gebe ich hiezu an, daß ich der Meinung bin, daß man den Gummiknüppel auch verwenden ("entsichern") kann, ohne ihn aus der Hosentasche herauszunehmen.
Ich machte die beiden SWB darauf aufmerksam, daß ich nicht allein zu Hause bin und daß meine Freundin, Frau Mesele, sich im Nebenraum befindet, wurde der SWB ruhiger und setzte mich auch über den Grund ihres Kommens in Kenntnis: sinngemäß wurde mir mitgeteilt, ich hätte Frau S abgeschlachtet.
Wenn ich gefragt werde, ob nicht schlagen statt schlachten verwendet wurde, so bleibe ich dabei, daß das Wort schlachten ausgesprochen wurde.
Ich habe mich danach ausgewiesen, wobei bei Vorweis meines PersAusw nach meiner Nationalität gefragt wurde, was ich sehr provokant empfand. Zuvor war ich nicht nach einem Ausweis gefragt worden.
Danach verließen die beiden SWB meine Wohnung.
Eine nachträgliche Vorladung enthielt die Adresse der Frau S, Tür Nr 33, auch daraus schließe ich, daß Frau S zum Koat 11 engere Kontakte unterhält.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, daß auch auf meinem Personalblatt, offenkundig versehentlich, Tür Nr 33 festgehalten ist und dieser Fehler offenkundig bei der Aufnahme der Personaldaten entstand. Meine Türnummer lautet richtig Nr 31."
Der Zeuge RevInsp Gerhard Sch führte aus:
"Meiner Erinnerung zufolge lautete der Einsatzgrund Körperverletzung. Wir sprachen zuerst mit der Aufforderin S, welche auch eine Verletzung an Hand und Hüfte angab, wir hatten auch den RD verständigt.
Danach begaben wir uns, ohne die Aufforderin, zum Bf. Er öffnete die Türe, erklärte jedoch, nachdem ich ihn über den Einschreitungsgrund (Verletzung der Nachbarin) in Kenntnis gesetzt hatte, sofort, daß wir ohne Hausdurchsuchungsbefehl die Wohnung nicht betreten dürfen. Er wollte die Türe schließen, doch hielt ich die Hand dagegen und erklärte ihn, daß ich seine Daten aufnehmen muß. Er ließ uns daraufhin in seinen Vorraum. Wir standen gewissermaßen zwischen Tür und Angel, ich glaube sogar, die Tür zum Gang war offen geblieben. Als ich ihn um einen Ausweis fragte, verlangte er zunächst unsere DNr und sagte, er werde sich über uns beschweren, da er die Meinung vertrat, daß wir ohne Hausdurchsuchung die Wohnung nicht betreten dürfen. In weiterer Folge übergab er uns aber einen österr RP und konnte K die Daten aufnehmen. Mir ist auch erinnerlich, daß der Bf gesagt hatte, daß sich eine Person (vermutlich eine Frau) im Nebenzimmer aufhalte.
Vor mir befand sich eine Türe, welche offen stand und konnte ich in einen Nebenraum hineinblicken. Aus diesem Raum hatte der Bf auch seinen RP geholt. Ich und mein Kollege waren in diesen Raum nicht hineingegangen.
Eine darin sich aufhaltende Person hätte unser Gespräch hören können.
Die in der Beschwerde angeführten Ausdrücke habe weder ich noch K verwendet. Der einzige Widerstand, den ich und K den Bf entgegensetzten, bestand darin, daß ich verhinderte, daß der Bf ohne Bekanntgabe seiner Daten die Wohnungstüre wieder verschlossen hätte.
Als ich die Wohnung betrat, stand eher ich unmittelbar vor dem Bf, nachdem er uns den RP ausgehändigt hatte, stand eher K ihm gegenüber. Der Vorwurf iZm dem Gummiknüppel ist vollkommen aus der Luft gegriffen.
Den Einsatzbefehl erhielten wir gegen 19.00 Uhr. Gegen 19.20 Uhr waren wir an der Wohnung des Bf. Der ganze Vorfall dauerte etwa fünf Minuten.
Über Befragen des Bf:
Wenn ich gefragt werde, ob der Bf K einen PersAusw statt eines RP
gab, so gebe ich an, daß dies richtig sein dürfte.
Gleich zu dem Zeitpunkt, als uns der Bf mitteilte, er werde sich über uns beschweren, hatte er auch bekanntgegeben, daß er etwa 17 Jahre in Österreich wohne bzw österr Stbg wäre. Eine zusätzliche Frage meinerseits bzw des Ml nach der Nationalität wäre schon aus diesem Grund überflüssig, ich kann mich daran auch nicht erinnern. Mir ist noch in Erinnerung, daß es sich um ein österr Dokument handelte.
Wenn ich gefragt werde, wieso ich mich im Sinne des Beschwerdevorbringens benommen habe, so entgegne ich dem, daß ich mich sachlich und korrekt verhalten habe und die Beschwerdegründe nicht zutreffen.
Über Befragen des Beh-V:
Das Vorzimmer wurde von mir nicht durchsucht. Einen anderen Raum dieser Wohnung habe ich nicht betreten. Mir ist auch nicht erinnerlich, daß der Ml das Vorzimmer oder einen anderen Raum durchsucht hätte bzw einen anderen Raum, außer das Vorzimmer überhaupt betreten hat.
Ich habe keine sichtbaren Verletzungen bei S feststellen können. Ich hatte nicht den Eindruck oder den Verdacht, daß die Aufforderin nur simulierte bzw mutwillig die Polizei gerufen hatte."
Der Zeuge RevInsp Alfred K führte aus:
"Mit dem Einsatzgrund "Körperverletzung" begaben wir uns zunächst zur Aufforderin S. Diese hatte angegeben, vom Bf von der Leiter gestoßen worden zu sein. Sie gab eine Verletzung am Oberarm und an der Hüfte an. Von uns wurde der RD verständigt, der auch eintraf und S in das Krankenhaus mitnahm. Wir begaben uns dann zur Tür des Bf. Er öffnete und wurde von Sch über den Grund des Einschreitens in Kenntnis gesetzt. Der Bf war ungehalten und sagte etwa, daß wir kein Recht hätten ihn zu belästigen und ohne HD-Befehl nicht in seine Wohnung dürfen. Er wollte die Türe wieder zuschlagen, doch Sch hielt die Hand gegen die Türe, sodaß die Türe wieder aufsprang.
Dies erkläre ich so, daß der Bf die Hand von der Klinke nahm, weshalb die Türe weiter aufging und wir einen Schritt in den Vorraum eintreten konnten.
Sch setzte den Bf abermals über den Grund des Einschreitens (gerichtlich strafbare Handlung) in Kenntnis; der Bf äußerte sich aber nicht zum Sachverhalt, zeigte uns aber in weiterer Folge einen österr PersAusw.
Mir ist noch in Erinnerung, daß der Bf bekanntgegeben hatte, daß sich im Nebenraum eine weitere Person befindet, ich habe keine gesehen oder gehört, habe allerdings in den Nebenraum nicht hineingesehen.
Außer dem Vorraum wurde weder von mir noch von Sch eine Räumlichkeit betreten.
Die Amtshandlung wurde ohne jegliche Emotionen geführt, der Bf zeigte sich über unser Einschreiten ungehalten. Nach Aufnahme der Daten, vielleicht 10 Minuten, verließen wir seine Wohnung.
Über Befragen des Beh-V:
Ich habe den Vorraum nicht durchsucht.
Ich hatte nicht den Eindruck, daß die Aufforderin S simulierte oder die behaupteten Verletzungen nicht zutreffen könnten. Ich hatte selbst gesehen, daß sie vom RD mitgenommen worden war. Mir ist der Bf von früheren, allenfalls gleichgelagerten, Amtshandlungen nicht bekannt. Ich kenne auch die Aufforderin S nicht."
Die Zeugin Katalin S führte aus:
"Ich war eben auf den Weg zur Nachbarin auf Tür Nummer 30, als unversehens der Bf aus seiner Wohnung kam und mir vorwarf, ich hätte eine Lampe kaputt gemacht, welche vor seiner Türe leuchtet. Diese Lampe befindet sich in einer Höhe von 4 m und kann ich sie unmöglich erreichen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Besen in der Hand.
Ich habe gegenüber der Polizei nicht angegeben, ich wäre von einer Leiter gestoßen worden, sondern folgendes:
Der Bf hatte mich am rechten Arm gepackt und zu Boden gestoßen, sodaß ich mir einen Bruch des rechten Schulterblattes zugezogen hatte, auch das Becken war geprellt.
Ich lege diesbezüglich meine Krankengeschichte des SMZ-Ost vor (es wird eine Ablichtung zum Akt genommen).
Als ich gestürzt war, versuchte der Bf mich noch zu ohrfeigen; glücklicherweise kam gerade die Nachbarin, deren Name mir nicht bekannt ist, sie wohnt auf Tür Nr 32. Der Bf ließ jedenfalls von mir ab und ging in seine Wohnung.
Am selben Tag fand kein Versuch einer Streitbereinigung oä statt. Erst am nächsten Tag war der Bf zu mir gekommen und ersuchte, ich möge meine Anklage (Anzeige) zurückziehen.
Nach diesem Zwischenfall war ich "ganz bewußtlos", meine Nachbarin (Tür 30), jene die ich besuchen hatte wollen, befand sich bei mir. Ich habe von der Amtshandlung der SWB gegen den Bf nichts mitbekommen.
Über Befragen des Bf:
Ich habe die beiden SWB weder vorher gekannt noch sonst eine Beziehung zu ihnen unterhalten.
An diesem Tag war die Beleuchtung kaputt. Die Lampen sind jede Woche zwei bis drei Mal kaputt.
An diesem Abend kam ich erst um 22 Uhr mit der Rettung nach Hause und war mit Sicherheit nicht bei Ihnen. Ich konnte ja nicht einmal gehen.
Über Befragen des Beh-V:
Keine Fragen.
Über Befragen des Bf:
Ich bin nicht mit der Rettung, sondern mit dem Taxi um 22.00 Uhr
nach Hause gekommen."
II.d) Die Verhandlung wurde zunächst auf den 3.4.1995 vertagt zur Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers - dieser als auch der Ersatztermin (7.6.1995) konnten über Ersuchen des Beschwerdeführers nicht eingehalten werden, weshalb die öffentliche mündliche Verhandlung erst am 30.8.1995 fortgesetzt werden hatte können.
In der Verhandlung vom 30.8.1995 führte Frau Mesele E aus:
"Ich kam gegen 18.30 Uhr zum Bf, vom vorangegangenen Gespräch bzw Streit mit Frau S wußte ich nichts und erzählte auch der Bf nichts davon. Kurze Zeit nach meinem Eintreffen läutete es an der Türe, als der Bf öffnete hörte ich laute Stimmen und kamen zwei Polizisten in den Vorraum. Der Bf fragte mehrmals, warum sie gekommen wären und hörte ich nur aggressive Stimmen. Die Polizisten schimpften auch: schmutziger Neger und Vollkoffer. Die Zeugin wird darauf hingewiesen, daß sie wiederholt ausgesagt und betont hat, daß die SWB laut und aggressiv gesprochen haben. Sie wird gefragt, weshalb sie von dieser lauten Konversation nur die Schimpfwörter bzw das Wort "abschlachten" so gut in Erinnerung hat, nämlich jene Worte, auf die sich auch der Bf in seiner Beschwerde vom 25.11.1994 ausdrücklich bezieht. Sie wird in diesem Zusammenhang abermals auf die Wahrheitspflicht ausdrücklich gemahnt.
Mir wird vorgehalten, daß der Vl den Eindruck gewinnt, daß ich den Beschwerdeinhalt kenne, weil ich nach nahezu einem Jahr verständlicherweise den Dialog zwischen Bf und SWB nicht mehr genau wiedergeben kann, aber diese wenigen oa Worte noch so genau weiß. Ich gebe hiezu an, daß ich die Beschwerde kenne und sie gelesen habe. Ich habe die Beschwerde heute gelesen. In weiterer Folge wurde der Bf nach einem Ausweis gefragt, er kam in das Wohnzimmer, in welchem ich saß und von dort aus den Vorfall mitanhören hatte können (die Türe war offen). Ich warf auch einen Blick in den Vorraum, wo ich die beiden uniformierten Polizisten und den Bf sah. Der Bf erhielt von einem Polizisten mit der Hand einen Stoß gegen die Brust. Weswegen das geschah, weiß ich nicht, der Bf wehrte nicht ab. Der Bf legitimierte sich und verlangte seinerseits die DNr der SWB. Ich glaube auch, daß er die DNr bekommen hat.
Ich hatte mitgehört, daß die Polizei wegen Frau S gekommen war und war dem Bf vorgehalten worden, er habe Frau S "abgeschlachtet". Wenn ich in bezug auf das Wort "abschlachten" im Sinne der vorigen Belehrung nochmals gefragt werde, ob ich dieses Wort tatsächlich gehört habe, so bleibe ich dabei.
Sonst habe ich nicht gehört, was über diese Frau von der Polizei erzählt worden ist.
Ich lege ein Gedächtnisprotokoll bei, welches als Beilage 1 zum Akt genommen wird und eine Kopie dem Bf und BehV ausgehändigt werden.
Über Befragen des Bf:
Ich habe das Gedächtnisprotokoll vorige Woche verfaßt."
Abschließend stellte der Beschwerdeführer "den Antrag auf Abtretung jenes Teils der Beschwerde an die Bundespolizeidirektion Wien, welcher sich mit den Beschimpfungen durch die Sicherheitswachebeamten befaßt, um dort - im Wege des mir vom Behördenvertreter erklärten Klaglosstellungsgespräches - meine Eindrücke über das polizeiliche Einschreiten wiedergeben zu können. Ich möchte auch ausdrücklich klargestellt bekommen, daß nur ein SWB eine Visitenkarte mitführte und der andere seine DNr nur rückseitig auf dieser Visitenkarte vermerkte. Beschwerdepunkt ist in diesem Fall aber, daß ursprünglich eine Visitenkarte gar nicht herausgegeben werden hätte sollen.
Ich nehme gleichsam zur Kenntnis, daß im Falle der Nichteinigung über diese Beschwerdepunkte mit der Polizei ich abermals den UVS-Wien anrufen kann, aber nochmals Verfahrenskosten entstehen.
Über Befragen des BehV gibt der Bf an:
Zu meiner Aussage, vom 6.3.1995, wonach ich durch den Stoß mit dem Gummiknüppel "diesen Schmerz ca 1 Woche spürte" präzisiere ich, daß dieser Schmerz nicht von meiner Gastritis herrührte, sondern von diesem Stoß."
II.e) Das Beweisverfahren wurde geschlossen und führte der Beschwerdeführer in seinen Schlußausführungen an:
"Ich verweise auf mein Beschwerdevorbringen und betone, daß sich der Sachverhalt in dieser Form zugetragen hat. Ich verweise respektive auf die Zeugenaussage des Insp Sch vom 6.3.1995, wo dieser im 1. Absatz ausgesagt hatte, "er wollte die Türe schließen". Diese und andere Aussagen entsprechen nicht den Tatsachen.
Ich habe die Polizisten nicht in die Wohnung hereingelassen, sie sind einfach hereinmarschiert.
Ich möchte nocheinmal betonen, wie schwierig an meiner Adresse das Zusammenleben mit anderen Parteien ist. Seit längerem habe ich Probleme mit Fr S, Briefe an die Hausverwaltung waren nutzlos. Aufgrund des niedrigen Mietzinses behalten jedoch die meisten diese Wohnung."
Der Behördenvertreter verzichtete auf Schlußausführungen. II.f) Die Verhandlung wurde danach zur Verkündung des öffentlichen mündlichen Bescheides unter Anwesenheitsverzicht der Verfahrensparteien vertagt.
III. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hiezu erwogen:
III.a. Sachverhaltsfeststellung
Der Beschwerdeführer hatte auf dem Gang des Wohnhauses in Wien, Z-gasse eine - jedenfalls heftig verbale - Auseinandersetzung mit Frau Katalin S, welche deshalb - mit dem Vorwurf der Körperverletzung, worüber die Gerichte zu entscheiden haben - die Bundespolizeidirektion Wien um Intervention gegen den Beschwerdeführer ersucht hatte. Zwei Beamte erschienen am 17.10.1994 gegen 18.00 Uhr an der Wohnungstür des Beschwerdeführers. Nach dem Öffnen gelangten beide Sicherheitswachebeamte in den Vorraum der Wohnung des Beschwerdeführers, wo die gesamte weitere Amtshandlung abgewickelt worden war. Die Sicherheitswachebeamten setzten den Beschwerdeführer den Grund ihres Einschreitens auseinander und nahmen seine Daten gegen Vorweis eines österreichischen Reisepasses auf. Danach verließen die Beamten die Wohnung.
III.b. Beweiswürdigung:
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stehen einander in mehr oder weniger großem Umfang divergierende Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin sowie der der belangten Behörde zuzuordnenden Zeugen, sowie der Streitgegnerin S gegenüber. In derartigen Fällen hat die erkennende Behörde nach bestem Wissen und Gewissen die aufgenommenen Beweise nach dem offenkundigen Wahrheitsgehalt zu beurteilen, ohne aber an normierte Beweisregeln gebunden zu sein. Aufgrund der ha aufgenommenen und nunmehr vorliegenden Beweise konnten die getroffene Sachverhaltsfeststellung - soweit sie für die gegenständliche Beschwerde von Bedeutung ist - aufgrund ausreichender und gesicherter Anhaltspunkte, welche zu der getroffenen Schlußfolgerung Anlaß gaben, vorgenommen werden. Die erkennende Behörde stützt die vorgenommene Sachverhaltsfeststellung auf die übereinstimmende Aussage von zwei unter Diensteid einvernommenen Beamten, welche den den Beschwerdegegenstand betreffenden Sachverhalt bereits in ihrer Meldung vom 17.10.1994 festgehalten hatten und sich insoferne keine Abweichungen feststellen ließen. Im Widerspruch zur Darstellung der Bundespolizeidirektion Wien steht zwar die Aussage des Beschwerdeführers, diese konnte aber durch keine weitere Beweismittel untermauert werden; respektive die von ihm als Zeugin angeführte Freundin Mesele E gestand in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein, daß sie die vom Beschwerdeführer verfaßte Beschwerde kenne und unmittelbar vor der Einvernahme durchgelesen habe. Sie erscheint demnach der erkennenden Behörde schlechthin unglaubwürdig.
Es ergaben sich demnach für den Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei einerseits durch die Verwendung von den angeführten Schimpfwörtern in demütigender und erniedrigender Weise behandelt worden, als auch hätte er einen Stoß mit dem Gummiknüppel in die Magengegend erhalten, keinerlei konkrete oder gesicherte Hinweise, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat Wien dem Beschwerdevorbringen in diesem Punkt nicht folgen hatte können. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ist auch als erwiesen anzusehen, daß - entgegen der ursprünglichen Formulierung des Eindringens in die "Wohnung" - sich die Amtshandlung ausschließlich im Vorraum der Wohnung des Beschwerdeführers abspielte.
Über jenen Bereich, der in die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien/Generalinspektorat der Sicherheitswache, betreffend die Überprüfung der Einhaltung der Richtlinienverordnung, fällt, wird keine Sachverhaltsfeststellung in diesem Verfahren vorgenommen (soweit es für das gegenständliche Verfahren nicht unvermeidlich war).
III.c. Rechtliche Subsumierung:
1. Zur Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Hausrechts durch das Betreten der Räumlichkeiten am 17.10.1994 gegen 18.00 Uhr:
Wie der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bei der Beurteilung von einer Maßnahmenbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalten wiederholt festgestellt hat, ist bei der Wertung eines beschwerdegegenständlichen Sachverhalts jeweils auf den Zeitpunkt des Einschreitens abzustellen und respektive auf jene Umstände, die den einschreitenden Beamten zu diesem Zeitpunkt bekannt waren und ob sie - bezogen auf diesen konkreten Einzelfall - in vertretbarer Weise zu der Vornahme der nunmehr angefochtenen Verwaltungsakte berechtigt waren (VfSlg 10272, 8461, ua). Den Einschreitern wurde von der Aufforderin Frau Katalin S der Beschwerdeführer in ausreichend präzisierter Form als vermeintlicher Täter einer Körperverletzung genannt unter Nennung seiner Anschrift, an der er sich aufhielte. Die einschreitenden Sicherheitswachebeamten konnten demnach mit gutem Grund davon ausgehen, daß jene Person, die ihnen die Türe geöffnet hatte, der Beschwerdeführer als der von der Aufforderin Verdächtigte sein müsse. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann aber - im Sinne der Ausführungen der Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Gegenschrift vom 2.1.1995 - von einer Hausdurchsuchung nur gesprochen werden, wenn eine systematische Besichtigung eines bestimmten Objektes in der Form des Suchens nach einer Person oder einen Gegenstand vorgenommen wurde.
Im Sinne der der Bundespolizeidirektion Wien nach dem Sicherheitspolizeigesetz bzw der StPO angelegenen Verpflichtung der Ermittlung der Daten einer im Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung stehenden Person, war das Aufsuchen des Beschwerdeführers an seiner Wohnadresse jedenfalls ein adäquates und keinesfalls unangemessenes Mittel, um die erforderlichen Daten zu erlangen. Für derartige Feststellungen ist eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der verdächtigten Person unumgänglich; auch das Betreten des Vorraumes zur Überprüfung der Legitimation erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien keinesfalls als Überschreitung des nach der StPO bzw dem Sicherheitspolizeigesetz abgesteckten Ermächtigungsrahmens.
Das Hausrecht des Beschwerdeführers war demnach durch das Betreten seines Vorraumes durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien nicht verletzt worden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz vor erniedrigender Behandlung:
Aufgrund der durch die Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen boten sich der erkennenden Behörde keinerlei gesicherte Anhaltspunkte für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch einen Stoß in den Bauch oder durch die Verwendung von erniedrigenden Ausdrücken bezugnehmend auf seine Herkunft oder seine Rasse oder sein Geschlecht in einer in den Schutzbereich des Art 3 MRK fallenden herabsetzenden oder demütigenden Art und Weise behandelt worden. Vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, daß für diese Vorwürfe gegen die einschreitenden Beamten keinerlei Grundlage gegeben ist. Insbesondere die als Zeugin genannte Freundin des Beschwerdeführers mußte in ihrer zeugenschaftlichen Befragung eingestehen, daß ihre angebliche eigene Wahrnehmung auf einem Durchlesen der Beschwerdeschrift unmittelbar vor ihrer Zeugeneinvernahme basierte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers konnte demnach nicht untermauert werden und entbehrt gesicherter Anhaltspunkte.
Wenngleich für die Anwendung von Körperkraft keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind, ist auf das Erkenntnis im VfSlg 12747 zu verweisen, daß die bloße Anwendung von Körperkraft an sich nicht von vornherein in den Schutzbereich des Art 3 MRK fällt und einem verpönten Verhalten gleichzustellen ist. Es bedarf des akzessorischen Elements der den einschreitenden Organen zuzurechnenden Mißhandlungsabsicht; hiefür ermangelt es aber jedweder Grundlage.
Der Beschwerdeführer wurde nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht in seinem Grundrecht auf Schutz vor erniedrigender oder entwürdigender Behandlung verletzt.
Die Beschwerde war demnach auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
IV. Kosten:
Der Bundespolizeidirektion Wien als obsiegender Partei gebühren gemäß § 44 ff Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr 10/1985, im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7.6.1994, BGBl Nr 116/1994, Art I lit B Z 4, 5 und 6 der Vorlageaufwand in der Höhe von S 377,-- der Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 2.667,-- und der Verhandlungsaufwand in der Höhe von S 3.467,--, sohin in Summe S 6.511,--.
Barauslagen gemäß § 76 AVG waren nicht angefallen.
Sohin war spruchgemäß - in Abwesenheit der Parteien - zu entscheiden und zu verkünden.