Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über den Antrag der Bundespolizeidirektion Wien, do Zahl P 1085/a/95, vom 20.4.1995, auf Ersatz der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand in der Höhe von S 3.043,-- (dreitausendunddreiundvierzig), als belangte Behörde in der Beschwerdesache gemäß Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit § 67 a Abs 1 Z 2 AVG des Johann B, entschieden:
Gemäß § 79 a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund die mit S 3.043,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 14.3.1995 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine auf Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein. Mit Schriftsatz vom 20.4.1995 erstattete die belangte Behörde, die Bundespolizeidirektion Wien, zu den Beschwerdepunkten eine Gegenschrift, legte die Verwaltungsakten vor und übermittelte ein Kostenverzeichnis hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes für die Gegenschrift und des Vorlageaufwandes der Akten.
Vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.9.1995 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Unabhängige Verwaltungssenat hinsichtlich der Anträge der Parteien auf Ersatz von Kosten die Bestimmungen der §§ 47 ff Verwaltungsgerichtshofgesetz anzuwenden. Danach hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß § 51 leg cit ist für den Fall, in dem die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Im gegenständlichen Verfahren war zweifelsohne das Vorverfahren eingeleitet, wie etwa dadurch, daß die belangte Behörde aufgefordert worden war, die Verwaltungsakten vorzulegen und dieser auch die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine Gegenschrift zu erstatten. Mit der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 14.9.1995 war überdies dieses Vorverfahren bereits abgeschlossen.
Gemäß § 48 Abs 2 leg cit hat die belangte Behörde als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage ihrer Akten verbunden war, das ist der sogenannte Vorlageaufwand, sowie des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war, der sogenannte Schriftsatzaufwand.
Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf § 79a AVG und die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Danach hat sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, zu orientieren. Hiebei sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung um ein Drittel (gerundet) zu kürzen. (vgl ua VwGH 23.9.1991, 91/19/0162 und 91/19/0226; VwGH 30.9.1991, 91/19/0163 und 91/19/0165). Demnach war der belangten Behörde als obsiegender Partei, entsprechend ihrem Kostenantrag, Schriftsatzaufwand in Höhe von S 4.000,-- und Vorlageaufwand in der Höhe von S 565,--, zusammen S 4.565,--, gekürzt um ein Drittel (ds S 1.522,--), insgesamt S 3.043,-- zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.