TE UVS Wien 1995/10/03 07/01/169/94

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Veröffentlicht am 03.10.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch die Mitglieder Dr Wintersberger als Vorsitzende, Mag Engelhart als Berichterin und Dr Wilfert als Beisitzer über die Berufung des Herrn Ekkhart N, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 03.02.1994, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 27.12.1993, Zahl MBA 1/8 - S/21448/93, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27.12.1993 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:

"Sie haben es als handelsrechtlich bestellter Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der I-GesmbH mit dem Sitz in Wien, A-gasse zu verantworten, daß am 21.1.1993, wie anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, auf der von oa GesmbH betriebenen Baustelle "M-markt, W-straße, L" im Verteilerkasten für die Beleuchtungskörper des Warenhauses und der Außenbeleuchtung (Starkstromanlage) die Abdeckung der unter Spannung stehenden elektrischen Teile fehlte, sodaß die unbeabsichtigte Berührung von unter Spannung stehenden Teilen sowohl an der Vorder- als auch an der Rückseite möglich war, obwohl § 4 ÖVE-EN 1/Teil 1 Pkt 4.1 vorschreibt, daß die betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile elektrischer Betriebsmittel (aktive Teile) durch ihre Bauart, Lage, Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein müssen (Berührungsschutz).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 31 Abs 2 lit p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl Nr 234/1972 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 Abs 1 der Elektrotechnikverordnung 1990, BGBl Nr 352, § 38 Abs 1 der Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl Nr 218/1983 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Pkt 4.1 der ÖVE-EN 1. Teil 1/1989. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von S 15.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, gemäß § 31 Abs 2 lit p letzter Absatz des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 16 VStG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: S 1.500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 16.500,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten vom 03.02.1994 aus den Berufungsgründen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Der Berufungswerber wendet Eintritt der Verfolgungsverjährung ein, bestreitet die Zurechenbarkeit der Verwaltungsübertretung zur I-Gesellschaft mbH (in weiterer Folge kurz: Fa I) sowie seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und das Verschulden und wendet sich im übrigen gegen die Höhe der verhängten Strafe. Er bringt vor, die erstinstanzliche Behörde sei den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen.

Der Berufungswerber beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. In der Sache wurde am 03.10.1995 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Berufungswerber und das Arbeitsinspektorat haben an der Verhandlung durch ihre Vertreter teilgenommen, der Magistrat der Stadt Wien hat nach Ladung keinen Vertreter entsandt. Der Vertreter des Berufungswerbers wurde ergänzend zum Sachverhalt befragt, Herr Ing Klaus Stefan P, Beamter beim Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk, und Herr Ing Helmut W, technischer Angestellter, wurden als Zeugen vernommen.

Die Verfahrensparteien stellten keine ergänzenden Beweisanträge und verzichteten auf Schlußausführungen.

4. Die Berufung ist begründet.

Gemäß § 31 Abs 2 lit p Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr 234/1972 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl Nr 650/1989, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der auf Grund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den auf Grund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 38 Abs 1 AAV sind auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden, soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unmittelbarer Täter der in § 31 Abs 2 ASchG genannten Verwaltungsübertretungen nur der Arbeitgeber (und dessen Bevollmächtigter) sein, nicht aber Dritte. Normadressat ist etwa weder der Vermieter, der dem Arbeitgeber Räume vermietet, die den im Interesse des Arbeitnehmerschutzes bestehenden rechtlichen Anforderungen an Arbeitsräume nicht entsprechen, noch der "Generalunternehmer", der die Gerüstung zur Verfügung stellt, aber nicht Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer ist (vgl dazu VwGH 9.7.1992, Zl 90/19/0579, VwGH 15.4.1991, Zl 90/19/0501, VwGH 30.9.1991, Zl 91/19/0196).

Auch für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 38 Abs 1 AAV iVm § 31 Abs 2 lit p ASchG kommt es allein darauf an, ob die inkriminierten Gerätschaften von den Arbeitnehmern des Arbeitgebers verwendet wurden und nicht etwa darauf, ob sie sich in dessen Eigentum befunden haben (VwGH 20.05.1994, Zl 94/02/0160).

Festgestellt wird, daß an dem im Straferkenntnis genannten Tatort zur angeführten Tatzeit der dort näher umschriebene Verteilerkasten, bei welchem der Berührungsschutz fehlte, in Verwendung war.

Diese Feststellung erfolgt nach Einsichtnahme in die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates fd 9. Aufsichtsbezirk vom 10.02.1993 (Bl 1-3/MBA-Akt) im Zusammenhalt mit der Zeugenaussage des Arbeitsinspektors in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Dieser Sachverhalt wird vom Berufungswerber ausdrücklich nicht bestritten.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens wird weiters festgestellt, daß sich am Tatort ein Einkaufszentrum, das "I-center L", befindet, welches zur Tatzeit bei aufrechtem Betrieb revitalisiert wurde.

Der Vertreter des Berufungswerbers gab in der Verhandlung dazu befragt an, die Fa I habe auf der Baustelle als Bauherr fungiert. Auf der vom Berufungswerber bereits der Erstinstanz vorgelegten Projektliste (Bl 44ff/MBA-Akt) scheint die Fa I in den Rubriken "Bauherr" und "Projektmanagement" auf, in den Rubriken "Bau- und Professionistenarbeiten", "Haustechnik" und "Einmieter" ist sie nicht genannt.

Herr Ing W sagte dazu in der Verhandlung als Zeuge im wesentlichen aus, er sei zur Tatzeit bei der Fa I beschäftigt und Projektleiter der Baustelle gewesen, als solcher sei er mit der Organisation der Baustelle befaßt gewesen.

Von der Fa I seien ausschließlich er selbst und Herr L auf der Baustelle tätig gewesen, da alle Arbeiten an Fremdfirmen vergeben worden seien. Der Tätigkeitsbereich des Zeugen und des Herrn L sei kaufmännischer und technischer Natur dergestalt gewesen, daß sie die Arbeitsabläufe der einzelnen Firmen koordiniert hätten. Sie hätten selbst keine Arbeiten durchgeführt, bei welchen sie unmittelbar oder mittelbar mit dem verfahrensgegenständlichen Verteilerkasten in Berührung gekommen wären. Dieser habe ursprünglich einen Teil des Einkaufszentrums versorgt und sei zum Teil auch bei den Bauarbeiten für die Stromversorgung verwendet worden. Das restliche Einkaufszentrum und auch der Bürocontainer, in dem der Zeuge und Herr L gearbeitet haben, sei von einem anderen Verteilerkasten bzw über einen eigenen Baustromverteiler versorgt worden.

Der Arbeitsinspektor sagte in der Verhandlung zeugenschaftlich aus, er habe damals eine Überprüfung der Baustelle durchgeführt und die Strafanzeige erstattet.

Er könne nun nicht mehr angeben, ob auf der Baustelle Arbeitnehmer der Fa I gearbeitet haben. Er habe mit dem Baustellenleiter gesprochen und sei sicher, daß dieser angegeben hat, Arbeitnehmer der Fa I zu sein, dessen Namen könne er nicht angeben. Der Bauleiter sei sicher jemand gewesen, der auf der Baustelle nicht manuell gearbeitet hat, die Fa I sei eine Bauträgerfirma, sodaß anzunehmen sei, daß diese die Umbauarbeiten nicht selbst durchgeführt hat.

Es handle sich bei der Örtlichkeit weiters um ein Einkaufszentrum, welches trotz der Umbauarbeiten in Betrieb gewesen sei. Ob die Fa I in diesem Gebäude ein Verkaufslokal betrieben hat, ob sie Vermieterin von Verkaufslokalen oder Eigentümerin des Gebäudes war, könne er nicht angeben. Er wisse daher nicht, ob im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum Arbeitnehmer der Fa I tätig waren.

Bei einer zusammenfassenden Würdigung dieser Beweisergebnisse steht daher nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit fest, daß Arbeitnehmer der Fa I den inkriminierten Verteilerkasten verwendet haben.

Diesbezügliche Ermittlungen wurden weder vom Arbeitsinspektorat anläßlich der Überprüfung an Ort und Stelle, noch im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt und konnten diesbezügliche Beweisergebnisse nun im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nicht mehr erzielt werden. Vielmehr hat in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien der Zeuge Ing W in einer im persönlichen Eindruck glaubwürdigen und nachvollziehbaren Weise unter Wahrheitspflicht ausgesagt, daß von der Fa I ausschließlich er selbst und Herr L auf der Baustelle tätig waren und von ihrem Tätigkeitsbereich her weder unmittelbar noch mittelbar diesen Verteilerkasten verwendet haben. Dies stimmt auch mit den Wahrnehmungen des Arbeitsinspektors, der aber genaue diesbezügliche Erhebungen nicht durchgeführt hat, überein. Da aber, im Sinne der angeführten Judikatur zu § 31 Abs 2 ASchG, der Berufungswerber bzw die von ihm repräsentierte Fa I als diejenige, die lediglich den Verteilerkasten den Subunternehmen auf der Baustelle zur Verfügung gestellt hat, verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung des § 38 Abs 1 AAV iVm § 31 Abs 2 lit p ASchG nicht verantwortlich ist, war spruchgemäß im Zweifel das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

5. Gemäß § 51f Abs 2 VStG erfolgte die Durchführung der Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses in Abwesenheit des Magistrates der Stadt Wien.

Schlagworte
Arbeitgeber
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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