Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch den Präsidenten Dr Moser als Vorsitzenden, das Mitglied Dr Maukner als Berichter und die
Vizepräsidentin DDr Schönberger als Beisitzerin über die Berufung des
Herrn Johann D, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 63, vom 29.1.1986, Zl MA 63 - D 240/84, mit welchem Herrn Johann D die Gewerbeberechtigung gemäß § 89 Abs 1 und § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 iVm
§ 1 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung des BGBl Nr 630/1982 entzogen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.10.1995 wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen "§§ 1 Abs 3 und 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes (GBefG) in Verbindung mit §§ 13 Abs 1 und 87 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)" lauten.
Begründung:
1. a) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.1.1986 hat das Amt der Wiener Landesregierung dem Berufungswerber die im Spruch des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr im Grunde der §§ 89 Abs 1 und 87 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1973 entzogen.
In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe des § 1 Abs 3 GBefG (in der Fassung BGBl Nr 630/1982) und des § 89 Abs 1 GewO 1973 (nunmehr § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994) im wesentlichen ausgeführt, daß der Berufungswerber mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes G vom 19.9.1979, Zl U 88/79, wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 24 Tagsätzen zu je S 100,--, im Nichteinbringungsfall zu 12 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, mit dem rechtskräftigen Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.9.1981, Zl 2 D E VR 6707/81 HV 668/81, wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB und des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je S 100,--, im Nichteinbringungsfall
zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.7.1983, Zl 8
A
E VR 7084/83 HV 4710/83, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1, 1. Fall, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je S 100,--, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden sei. Der zweitgenannten Verurteilung sei zugrunde gelegen, daß
der Gewerbeinhaber am 9.2.1981 unter Vorlage einer falschen Versicherungsmeldung mit der Behauptung, ein am 5.2.1981 geschehener Unfall sei mit einem Lastkraftwagen geschehen, für den Versicherungsschutz bestanden habe, obwohl das nicht den Tatsachen entsprochen habe, einer Versicherungsgesellschaft einen Schaden von S 46.635,30 zugefügt habe. Des weiteren habe er am 2.2.1981 Kennzeichentafeln auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen und später
auch verunfallten Lastkraftwagen montieren und den Lastkraftwagen
auf
öffentlichen Straßen fahren lassen.
Auf Grund dieser Verurteilung und deswegen, weil der Gewerbeinhaber zweimal rechtskräftig wegen Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO 1960 (Fahrerflucht) bestraft worden sei sowie 45 zum Teil schwerwiegende Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen aufweise, sei ihm mit dem Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Verkehr vom 27.4.1982, Zl 92.302/4-IV/7/82, mangels Verkehrszuverlässigkeit seine Lenkerberechtigung gemäß § 73 Kraftfahrgesetz 1967 auf die Dauer von zwei Jahren entzogen worden. Am 22.6.1983 sei der Gewerbeinhaber mit dem PKW W 21 ohne Lenkerberechtigung gefahren, wobei er von einem Bezirksinspektor des Gendarmeriepostens G bei Wien angehalten worden sei. Er habe in der Folge den Beamten, der im Begriff gewesen sei, ihn festzunehmen und zum Gendarmerieposten zu eskortieren, mit Gewalt an der Amtshandlung zu hindern versucht, indem er auf den Beamten mit seinen Fäusten losgegangen sei. Diese strafbare Handlung habe dann zur drittangeführten Verurteilung geführt. Aus dem Bericht des Gendarmeriepostens G vom 1.12.1984 an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gehe hervor, daß gegen den Gewerbeinhaber seit dem Jahre 1981 insgesamt achtundzwanzig Anzeigen nach dem StGB sowie nach
verschiedenen Verwaltungsvorschriften erstattet worden seien und daß der Gewerbeinhaber vom Gendarmerieposten M unter GZ P 1573/83 dem Kreisgericht K wegen des Vergehens der Täuschung, nämlich der mißbräuchlichen Verwendung von Kennzeichentafeln auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen Lastkraftwagen, angezeigt worden sei. Überdies wäre der Gewerbeinhaber seit dem Jahre 1981 regelmäßig ohne Lenkerberechtigung gefahren. Das wiederholte strafbare Verhalten des Gewerbeinhabers, welches stets im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges erfolgt sei, lasse an seiner Verkehrszuverlässigkeit zweifeln; die Zuverlässigkeit im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes müsse daher auf Grund dieser Tatsachen in Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Gewerbeinhabers verneint werden, weshalb im öffentlichen Interesse spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Abschließend werde bemerkt, daß über das Vermögen des Gewerbeinhabers
beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 27.11.1978, GZ: Sa 63/78-2, das erste Ausgleichsverfahren und beim Handelsgericht Wien am 20.3.1984, GZ: Sa 23/84-3, das zweite Ausgleichsverfahren eröffnet
worden sei. Am 30.1.1985 sei bei diesem Gericht der Anschlußkonkurs eröffnet worden (Zl 5 S 15/85). Dies stelle einen weiteren Gewerbeausschließungs- und somit Entziehungsgrund dar.
b) Der gegen diesen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung eingebrachten Berufung hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Berufungsbescheid vom 8.9.1994 keine Folge
gegeben.
In der Begründung dieses Berufungsbescheides wird im wesentlichen -
wörtlich - folgendes ausgeführt:
"Mit dem eingangs näher bezeichneten Bescheid hat der Landeshauptmann
von Wien dem Johann D die im Spruch des gegenständlichen Bescheides näher ausgeführte Güterfernverkehrskonzession im Grunde der §§ 89 Abs 1 und 87 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1973 entzogen. Auf die Begründung im vorinstanzlichen Bescheid wird - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen.
Dagegen hat Johann D, im Wege seines ausgewiesenen Vertreters, Berufung erhoben.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens hat das Güterbeförderungsgesetz mehrmals Novellierungen erfahren.
Zufolge § 5 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz, in der Fassung BGBl Nr 222/1994, erfordert die Erteilung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes - gemäß § 1 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz gilt das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe - ua die Zuverlässigkeit des Bewerbers um eine derartige Berechtigung und muß diese Voraussetzung während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Wird diese Voraussetzung vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973
(nunmehr Gewerbeordnung 1994) von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.
Gemäß Abs 2 Z 1 leg cit ist die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht (mehr) gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe
oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68).
Den in dieser Richtung vom Bundesministerium betriebenen Erhebungen zufolge steht fest, daß Johann D mit Urteil des Landesgerichtes K vom 6.7.1992, Zl 12 A E VR 417/92 HV 288/1992 gemäß §§ 269/1 125 126 Abs 1/5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Aus dem von der Behörde eingeholten Strafakt geht hervor, daß Johann D am 4.6.1992 als Lenker eines PKW, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, mehrere Gendarmeriebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung und zwar an seiner Anhaltung zum Zwecke der Durchführung einer Verkehrskontrolle, durch frontales Zufahren mit seinem PKW auf die jeweiligen Gendarmeriebeamten, sodaß diese jeweils
zur Seite springen mußten, um nicht überfahren zu werden (Johann D durchbrach insgesamt fünf Straßensperren ehe er gestoppt und durch Anlegen von Handschellen überwältigt werden konnte, wobei im Zuge der
Verfolgungsjagd - nachdem der Einschreiter trotz Abgabe von insgesamt
neun Warnschüssen der Gendarmeriebeamten nicht angehalten hat - die Exekutivbeamten dreizehn gezielte Schüsse auf das Fahrzeug des Berufungswerbers abzugeben genötigt waren) gehindert und zudem ein an
der Verfolgungsjagd beteiligt gewesenes Gendarmeriefahrzeug angefahren und beschädigt hat, wobei dessen Lenker gegenlenken und seine Geschwindigkeit verringern mußte, um nicht von der Fahrbahn abgedrängt zu werden.
Johann D wurde - wie bereits vorstehend ausgeführt - ob seines inkriminierenden Verhaltens zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten
unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei als mildernd sein Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1983 sowie das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen bewertet wurden.
Angesichts dieses Fehlverhaltens und der darauf basierenden strafgerichtlichen Verurteilung des Einschreiters war daher dessen Berufung gegen den erstinstanzlichen Konzessionsentziehungsbescheid schon aus diesem Grunde der Erfolg zu versagen, und spruchgemäß zu entscheiden."
c) Mit Erkenntnis vom 25.1.1995, Zl 94/03/0283-7, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
d) Mit Schreiben vom 5.7.1995, Zl 410.027/10-I/9/95, hat das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den bezughabenden Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung abgetreten.
e) Am 10.10.1995 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der
der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen hat. In dieser Verhandlung beantragte der Vertreter des Berufungswerbers die Durchführung weiterer Ermittlungen hinsichtlich allfälliger weiterer Verwaltungsstraftatbestände, insbesondere zum Beweis dafür, daß in den letzten Jahren keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 5 GBefG gesetzt worden seien.
Ferner beantragte er eine Anfrage an die "gerichtliche Strafregisterstelle" zum Beweis dafür, daß in Ansehung der im Jahre 1992 vor dem Landesgericht K erfolgten Verurteilung nur mehr eine beschränkte Auskunft im Sinne des Tilgungsgesetzes gegeben werde. Anschließend verwies er auf die Fassung des § 5 GBefG, wonach die Zuverlässigkeit zumindest nach dem Inhalt des Gesetzeswortlautes dann
anzunehmen sei, wenn eine Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister im Sinne der §§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz vorliege.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 GBefG darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen Gewerbes die Zuverlässigkeit vorliegt. Gemäß § 5 Abs 2 leg cit ist die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die
Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus
dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr
68), oder
2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden
Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, rechtskräftig bestraft wurde.
Gemäß § 1 Abs 3 leg cit gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.
Gemäß § 87 Abs 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2
zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
2. einer der im § 13 Abs 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt oder
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
Gemäß § 13 Abs 1 leg cit ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt.
Zu der vom Vertreter des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht, die darin gipfelt, daß nach dem Inhalt des § 5 GBefG das Vorliegen der Zuverlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn die Verurteilung der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliege, ist zu sagen, daß § 5 Abs 2 GBefG nur eine demonstrative Aufzählung der Tatbestände enthält, bei deren Vorliegen zwingend davon auszugehen ist, daß die Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Entgegen der Ansicht des Vertreters des Berufungswerbers leitet sich daher aus § 5 Abs 2 GBefG (argumentum: insbesondere) vielmehr ab, daß bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorliegen der Zuverlässigkeit angenommen werden kann oder nicht, alle
der Behörde bekannt gewordenen rechtskräftigen Bestrafungen und Verurteilungen (auch die bereits getilgten) dahingehend zu untersuchen sind, ob die den Bestrafungen und Verurteilungen zugrunde
liegenden Handlungen und Unterlassungen des Gewerbetreibenden noch den Schluß zulassen, daß er bei der (weiteren) Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde (vgl dazu etwa VwGH 22.11.1979, Zl 3395/78; 23.5.1980, Zl 1444/78). Nun zeigt aber schon eine Untersuchung des Persönlichkeitsbildes des Berufungswerbers anhand der oben angeführten Bestrafungen und Verurteilungen, daß die Annahme, der Berufungswerber besitze die für die (weitere) Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, nicht gerechtfertigt ist. So ist etwa in Ansehung der gerichtlichen Verurteilungen festzuhalten, daß die der rechtskräftigen Verurteilung
durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28.9.1981 zugrunde liegenden Handlungen des Berufungswerbers unzweifelhaft in einem engen Zusammenhang mit seinen gewerblichen Tätigkeiten stehen. Auch ist zu berücksichtigen, daß nicht einmal das in der Berufungsinstanz anhängige Entziehungsverfahren den Berufungswerber davon abgehalten hat, am 4.6.1992 das oben dargestellte Verhalten zu setzen, welches zu seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht K mit Urteil vom 6.7.1992 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt
(unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) geführt hat. Bei dieser zuletzt genannten Verurteilung, die schon für sich allein betrachtet gemäß § 5 Abs 2 Z 1 GBefG die Annahme des Vorliegens der Zuverlässigkeit ausschließt, hatte der Berufungswerber bereits das 60. Lebensjahr überschritten, was - insbesondere unter Bedachtnahme auf die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1983 (wo der Berufungswerber immerhin auch schon das 50. Lebensjahr überschritten hatte) - zu dem Schluß führen muß, daß eine wesentliche Änderung der Persönlichkeitsstruktur des Berufungswerbers nicht mehr zu erwarten ist.
An dieser Beurteilung könnte sich daher auch dann nichts ändern, wenn
der Berufungswerber tatsächlich seit den zuletzt im September 1993 aktualisierten Sachverhaltsermittlungen keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 5 Abs 2 GBefG gesetzt haben sollte. In diesem Zusammenhang kann nicht unerwähnt bleiben, daß die im Zuge dieser Ermittlungen von der Magistratsabteilung 63 - Zentralgewerberegister ergangene Auskunft aus dem Verwaltungsstrafkataster vom 24.9.1993 vier Vormerkungen über Verwaltungsübertretungen enthält, die der Berufungswerber bei der Ausübung des Gewerbes (bei anhängigem Entziehungsverfahren) begangen hat.
Bei diesem Prüfungsergebnis war den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen des Vertreters des Berufungswerbers auf Durchführung weiterer Ermittlungen und Anfrage an das Strafregister nicht stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.